Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Unterhaltsrecht: Kind darf Umgang mit Vater ablehnen und erhält trotzdem Unterhalt

| Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrennt lebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. |

Es müssten, so die Richter, weitere Umstände hinzukommen, die das allgemeine Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten erscheinen lassen. Als Beispiel nannte das OLG zusätzliche schwere Beleidigungen. In seinem Fall war ein solches Verhalten jedoch „nicht ansatzweise erkennbar“. Außerdem habe der Vater bis kurz vor der Volljährigkeit der Tochter über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren keinen Kontakt zu ihr gesucht.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.8.2020, 8 UF 165/19, Abruf-Nr. 218885 unter www.iww.de

Kündigungen: Erst Leiharbeitnehmer kündigen, dann Stammmitarbeiter

| Ein Arbeitgeber muss zunächst den bisher fortlaufend beschäftigten Leiharbeitskräften kündigen. Erst dann darf er den Stammbeschäftigten aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Hält er sich nicht an diese Vorgehensweise, sind betriebsbedingte Kündigungen unwirksam. So entschied es jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. |

Was war geschehen? Ein Arbeitgeber hatte einen Personalüberschuss. Aus diesem Grund kündigte er u. a. den Klägern, die zur Stammbelegschaft gehörten. Sie wehrten sich dagegen. Ihr Argument: Der Arbeitgeber hatte bereits ca. zwei Jahre, bevor die Kündigungen ausgesprochen wurden, dauerhaft mit nur kurzen Unterbrechungen sechs Zeitarbeitskräfte beschäftigt. Sie verlangten, dass zunächst diesen Zeitarbeitskräften gekündigt werde.

Die Kläger fanden sowohl beim Arbeitsgericht (ArbG) als auch beim LAG Gehör. Die Gerichte bewerteten die Kündigung als unwirksam. Denn im Kündigungszeitpunkt gab es eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger. Die Beklagte hat im Kündigungszeitpunkt einen dauerhaft bestehenden Arbeitsbedarf gehabt, den sie dem Kläger hätte zuweisen können. Die Leiharbeitnehmer seien auch keine bloße Personalreserve gewesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen.

Quelle | LAG Köln, Urteile vom 2.9.2020, 5 Sa 14/20, Abruf-Nr. 218705 unter www.iww.de; 5 Sa 295/20, Abruf-Nr. 218708 unter www.iww.de

Reparaturkosten: Autovermieter bekommen immer Rabatt? Nein!

| Das Landgericht (LG) Arnsberg hat jetzt einen Versicherer ausgebremst, der forsch behauptet hatte, dass Autovermieter bei Werkstätten stets zumindest auf Nachfrage einen Großkundenrabatt auf Ersatzteile und Lohnkosten erhalten. Damit wollte er den Ersatz des Unfallschadens eines Autovermieters drücken. |

Was war geschehen? Ein Autovermieter rechnete einen Unfallschaden an einem seiner Mietwagen fiktiv ab. Der Versicherer wendete ein, dass ein Autovermieter immer und überall als Großkunde mindestens 15 Prozent Rabatt auf die Reparaturkosten bekomme. Mindestens aber würde er den Rabatt bekommen, wenn er mit Nachdruck fragen würde. Also dürfe er die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten, die auf normalen Marktpreisen der Werkstatt der Marke am Ort basieren, um diese 15 Prozent kürzen.

Doch das LG ging der Sache auf den Grund: Dabei stellte sich heraus, dass der geschädigte Autovermieter seine Fahrzeuge regelmäßig nach nur sechs Monaten „ausflottet“. Einen planmäßigen Werkstattaufenthalt brauchen die Fahrzeuge also nicht. Kleinere Schäden werden gar nicht beseitigt. Diese berücksichtigt der Autovermieter vielmehr beim Verkaufspreis. Fahrzeuge mit größeren Unfallschäden flottet er sofort aus.

Folge: Der geschädigte Autovermieter stellt seine Fahrzeuge nur selten in der Werkstatt vor. Die Beweisaufnahme ergab zudem, dass er dort keinen Rabatt bekommt und auch keinen bekäme, wenn er danach fragte.

Quelle | LG Arnsberg, Urteil vom 23.9.2020, I-3 S 2/20, Abruf-Nr. 218444 unter www.iww.de

Persönlichkeitsrecht: Umgang mit dem Enkel: Oma darf Schwiegertochter kontaktieren

| Eine Frau wollte nach der Trennung von ihrem Mann von ihrer Schwiegermutter in Ruhe gelassen werden. Die Schwiegermutter hatte der Frau in drei Wochen u. a. drei WhatsApp-Nachrichten geschrieben und sie dreimal angerufen, um Umgang mit dem minderjährigen Enkel zu erhalten. Die Frau stützte ihr Begehren allerdings ausdrücklich nicht auf das Gewaltschutzgesetz. Ein Fehler denn sie blieb in allen Instanzen erfolglos. |

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hielt insoweit fest: Kontaktaufnahmen per Fernkommunikation verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht hier das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden nur, wenn sie eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die drei WhatsApp-Nachrichten und Anrufe innerhalb von drei Wochen hielten sich im üblichen Umfang für innerfamiliäre Kontakte. Absender von WhatsApp-Nachrichten können technisch unkompliziert blockiert werden. Das Störpotenzial sei damit gering gewesen. Auch ein sog. Nachstellen sah das Gericht nicht als gegeben an.

Die Frau konnte keine einstweilige Verfügung gegen ihre Schwiegermutter erwirken und musste die Kontaktaufnahmen dulden. Denn anderen Familienmitgliedern muss es möglich sein, einen Konflikt innerfamiliär zu klären, ohne dabei staatliche Eingriffe befürchten zu müssen.

Quelle | LG Karlsruhe, Beschluss vom 6.8.2020, 20 T 29/20, Abruf-Nr. 218144 unter www.iww.de

Gesetzentwurf: Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

| Das Bundeskabinett hat am 23.9.20 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Der Entwurf sieht umfassende Änderungen vor, die die Rechte und Position betreuter Personen stärken. Der Entwurf geht nun in den Bundestag. |

Unter anderem finden sich im Entwurf zahlreiche Verbesserungen für betreute Personen:

  • Es soll klarer geregelt sein, dass die Betreuung zunächst der Unterstützung des Betreuten dient, seine Angelegenheiten stets selbstbestimmt zu erledigen. Eine Stellvertretung soll nur eingesetzt werden, wenn es notwendig ist.
  • Zudem sollen Betreute in allen Abschnitten des Betreuungsverfahrens intensiver eingebunden werden.
  • Ferner soll ein Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.

Die einzelnen Punkte des Reformpakets werden vom Bundesjustizministerium zusammengefasst und sind hier abrufbar: www.iww.de/s4098.

Der Sozialverband VdK Deutschland fordert angesichts des Gesetzentwurfs weitere Verbesserungen, zum Beispiel eine niederschwellige, barrierefreie und für die Betreuten gut erreichbare Beschwerdestelle, und hat zum Entwurf umfassend Stellung genommen.

Hier können Sie die Stellungnahme des VdK abrufen: www.iww.de/s4099.

Verbeamtete Lehrerin: Spirituelle Lebensberaterin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung

| Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden: Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür allerdings nachträglich nicht mehr beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. |

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin verbeamtete Lehrerin eines Berliner Gymnasiums. Gegen sie wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachts, dass sie ohne Nebentätigkeitsgenehmigung auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine „seriöse und professionelle Zukunftsdeutung“ anbieten, entgeltlich spirituelle Beratungen offerierte. Die Senatsverwaltung forderte die Klägerin mit zwei Bescheiden auf, diese Beratertätigkeit einzustellen und für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen sowie Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu erteilen.

Dies wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Sie bestritt die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit. Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, aktuell jedoch nicht mehr. Sie bestätigte, zwei Bücher publizieren zu wollen, was sie jedoch nicht als Nebentätigkeit ansah, sondern als eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation „teilweise außerhalb des logischen Systems“.

Die Weisungen seien im Wesentlichen nicht zu beanstanden, so das VG Berlin. Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt auch heute noch erbringt. Eine solche Tätigkeit sei genehmigungspflichtig. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig. Schriftstellerische Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, falls hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde. Vorliegend habe es für die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Lediglich die Weisung, für die Vergangenheit eine Genehmigung zu beantragen, sei rechtswidrig.

Gegen das Urteil ist bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gestellt worden.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 22.7.2020, VG 5 K 95.17, Abruf-Nr. 218345 unter www.iww.de; PM vom 18.8.2020

Krankengeld: Ein-Wochen-Frist bei der Krankmeldung: Das ist zu beachten

| Regelmäßig zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld, wenn ihr die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) nicht rechtzeitig vorlag. Der Arbeitnehmer trägt aber keine Schuld, wenn sein Arzt kurzfristig einen Termin verschiebt und die Bescheinigung deshalb verspätet zugeht. Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden. |

Der Arbeitnehmer (Kläger) war arbeitsunfähig geschrieben und erhielt Krankengeld. Er suchte seinen behandelnden Klinikarzt auf, um eine weitere AU-Bescheinigung zu erhalten. Dessen Termine hatten sich jedoch an diesem Tag verschoben, sodass der Kläger erst um 17 Uhr statt wie vorgesehen um 16 Uhr mit dem Arzt sprechen konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schreibkräfte nicht mehr anwesend. Daher stellte der Arzt die AU-Bescheinigung nicht am selben Tag aus. Der Kläger erhielt die Bescheinigung vielmehr erst fünf Tage später per Post zugeschickt. Er leitete die Bescheinigung sofort an seine Krankenkasse (Beklagte) weiter. Diese zahlte kein Krankengeld, da die Bescheinigung nicht innerhalb einer Woche bei ihr eingegangen sei. Das SG hat den Anspruch auf Krankengeld bestätigt. Der Kläger habe die Frist eingehalten.

Eine Krankenkasse kann sich nicht auf einen verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste. Hier hatte die Beklagte diese Bescheinigung nicht am Tag der Untersuchung, sondern erst mit fünftägiger Verspätung erhalten. Dies könne jedoch nicht dem Kläger angelastet werden. Krankenkassen müssten sicherstellen, dass Ärzte als Leistungserbringer AU-Bescheinigungen unverzüglich aushändigen, so das SG.

Gegenüber dem Leistungserbringer habe die Krankenkasse zudem Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten, die ein Versicherter nicht habe. Keinesfalls darf die Krankenkasse die Ein-Wochen-Frist „kürzen“, indem sie auf den Tag der Untersuchung abstellt und nicht auf den Tag, an dem die AU-Bescheinigung dem Versicherten auch ausgehändigt wird bzw. zugeht.

Quelle | SG München, Urteil vom 17.6.2020, S 7 KR 1719/19, Abruf-Nr. 216664 unter www.iww.de

Testamentseröffnung: Auch Enterbte dürfen eine Testamentsabschrift einsehen

| Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich verwirklicht wird, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch Letztere informiert werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. |

Das war passiert: Der spätere Kläger erfuhr aufgrund einer Testamentseröffnung davon, dass er enterbt worden war. Er bemühte sich zunächst erfolglos bei dem Notar um Einsichtnahme in die Abschrift des Testaments. Die Notarkammer wies den Kläger auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht hin. Daher beantragte er, den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden erneut erfolglos. Grund: Es sei nicht erkennbar, dass dies im mutmaßlichen Willen des Erblassers gelegen haben könnte. Der Kläger verfolgte sein Ziel jedoch weiter.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage noch abgewiesen. Doch der BGH gab ihm letztinstanzlich Recht. Der Notar war von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung zu befreien. Das Interesse der verstorbenen Beteiligten an der Geheimhaltung des den Kläger betreffenden Inhalts der Verfügung von Todes wegen sei nicht nur in Bezug auf das zum Nachlassgericht gegebene Original des Testaments weggefallen, sondern auch in Bezug auf die beim Notar verbliebene Abschrift.

Quelle | BGH, Urteil vom 20.7.2020, NotZ (Brfg) 1/19, Abruf-Nr. 217729 unter www.iww.de

Alkohol im Straßenverkehr: MPU abgelehnt? Fahrradverbot!

| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat jetzt klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden. |

Der Kläger war betrunken Fahrrad gefahren. Der Atemalkoholtest ergab 1,73 Promille, der spätere Bluttest 2,21 Promille Blutalkohol. Der Kläger wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger daraufhin auf, eine MPU zu absolvieren. Damit sollte er seine Fahreignung nachweisen. Das tat der Kläger nicht. Daraufhin untersagte ihm die Behörde, alle fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen.

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und klagte. Er sei zum ersten Mal mit seinem Fahrrad auffällig geworden. Für eine MPU fehlten ihm die finanziellen Mittel. Außenkontakte, Arztbesuche und die Betreuung seiner Mutter machten es unerlässlich, dass er sein Fahrrad nutze.

Das VG wies die Klage ab. Begründung: Die Fahrerlaubnisbehörde habe verhältnismäßig gehandelt und sei bei 1,6 Promille befugt, eine MPU anzuordnen. Dies gelte auch für Fahrräder. Ab dieser Blutalkoholkonzentration ist die allgemeine Fahreignung insgesamt fraglich, sodass eine MPU erforderlich sein kann. Dass der Kläger kein Geld für das Gutachten habe, sei irrelevant. Zwar erkenne das VG ein starkes Interesse daran an, dass der Kläger wichtige Dinge per Fahrrad erledigen wolle. Aber: Das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit überwiege. Betrunkene Fahrradfahrer könnten ernsthafte Schäden verursachen.

Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12.8.2020, 1 K 48/20.NW, Abruf-Nr. 218366 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Wer haftet bei Verstoß gegen die Rückschaupflicht bei Abbiegevorgang?

| Biegt ein Vorausfahrender nach links ab, ohne zu blinken, und kollidiert er dabei mit einem überholenden Pkw, haftet er voll. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt. |

Für das OLG stand folgender Sachverhalt fest: Die Fahrerin des den Unfall verursachenden Pkw fuhr auf einer 5,4 Meter breiten Fahrbahn rechtsorientiert und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen plötzlich unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht nach links, um in ein Grundstück abzubiegen. Sie hatte daher die höchste Sorgfaltspflicht zu erfüllen, die die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt. Der überholende und deutlich schnellere Pkw wäre bei Wahrnehmung der Rückschaupflicht jederzeit erkennbar gewesen.

Die Fahrerin räumte selbst ein, zunächst den hinter ihr befindlichen Pkw gesehen zu haben, kurz vor dem Abbiegevorgang aber nicht mehr darauf geachtet zu haben. Soweit sie angab, ca. drei Meter vor dem Abbiegen geblinkt zu haben, wäre das nicht rechtzeitig gewesen. Denn der hinter ihr befindliche Fahrer hätte sich hierauf nicht mehr einstellen können. Für ihn war der Unfall daher unvermeidbar.

Quelle | OLG München, Urteil vom 22.7.2020, 10 U 601/20, Abruf-Nr. 218365 unter www.iww.de