Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Ehescheidung: Kein Versorgungsausgleich wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten

| Es kommt immer wieder vor, dass in familienrechtlichen Verfahren ein Ehegatte nicht „mitspielt“. Das kann für ihn extrem negative Auswirkungen haben, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zeigt. |

Im Fall des OLG hatte sich ein Ehegatte seit fast sechs Jahren der Aufklärung seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte entzogen. Dies geschah, obwohl das Gericht einige Anordnungen getroffen und Zwangsmaßnahmen angeordnet hatte. Es hatte zudem etliche Anhörungstermine anberaumt. So wollte das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren fördern und abschließen vergebens.

Das OLG hat den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es stellte klar: Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies sei der Fall, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde, weil ein Ehegatte die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten grob verletzt hat.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2020, 9 UF 181/19, Abruf-Nr. 218359 unter www.iww.de

Fehlendes Beweismittel: Kein Geld zurück: Defektes Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet

| Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage einer Käuferin gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkw Mercedes-Benz ab, da diese das Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet hatte. |

Die Klägerin kaufte bei einem Autohändler im Januar 2017 einen 16 Jahre alten Pkw Mercedes Benz mit aktueller TÜV-Plakette und einem Kilometerstand von rund 188.000 km für einen Preis von 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag hatte der Pkw einen Unfallschaden und einen Defekt am linken Türschloss. Nach Fahrzeugübernahme zeigten sich bereits erste Mängel: ein Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach weiteren Reklamationen wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Nach zwei weiteren Monaten erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin stellte das Fahrzeug in einem ADAC-Prüfzentrum vor mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben müsse. Der Beklagte bot zwar eine Nachbesserung an, zu einer Reparatur kam es jedoch nicht mehr. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe im Januar 2018 Klage erhoben wurde.

Der Beklagte behauptet, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestreitet, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV Ende 2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch habe der TÜV bei der erneuten Vorstellung des Fahrzeugs nicht bemängelt, dass, wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.

Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass einige dieser Roststellen mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen seien. Dies stehe im Widerspruch zur Hauptuntersuchung des TÜV, da ein Durchrosten der genannten Bleche nicht in kurzen Zeiträumen von bis zu zweit Monaten erwartbar sei. Darauf kam es hier aber nicht an.

Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt. Zwar wird grundsätzlich zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Gericht allerdings begründete Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies hier nicht zulasten des Beklagten gehen. Daher bleibt es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Diesen Nachweis sah das Gericht nicht als erbracht an.

Das Urteil ist rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung.

Quelle | AG München, Urteil vom 23.8.2019, 173 C 1229/18, Abruf-Nr. 217935 unter www.iww.de; PM Nr. 42 vom 18.9.2020

Persönlichkeitsrecht: Tonbandaufnahmen in Gewaltschutzverfahren verwertbar?

| Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagt: „Nein, aber ….“. Es hält zunächst fest, dass Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf einem Datenträger aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden dürfen. Eine Zuwiderhandlung verletze zum einen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Zum anderen stelle sie auch eine Straftat dar. Das Verbot gelte grundsätzlich auch im familiengerichtlichen Verfahren. Folge sei, dass das Gericht eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme nicht als Beweismittel verwerten dürfe. Doch dann schränkt das OLG diesen Grundsatz ein und erlaubte die Verwertung im konkreten Fall. |

Der Schutz des gesprochenen Wortes gelte nämlich nicht schrankenlos. Insbesondere, wenn das aufgenommene Gespräch wie im Fall des OLG nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, sondern in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, könne sich das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort nicht über dessen schutzwürdige Belange schlechthin hinwegsetzen. Ein so absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Tonaufnahmen sei unannehmbar.

Daraus folgert das OLG: Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Dies erschien dem OLG in seinem Fall als vertretbar, da das Gespräch im öffentlichen Straßenraum aufgenommen worden war. Außerdem hatte die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.8.2020, 15 UF 126/20, Abruf-Nr. 218358 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Versicherer muss Versicherungsnehmer das Schadensgutachten zur Verfügung stellen

| Hat der Kaskoversicherer ein Schadensgutachten erstellen lassen, ist er verpflichtet, es dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus den gegenseitigen Treuepflichten des Versicherungsvertrags. Der Versicherer muss das Gutachten nur vorlegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |

Außerdem muss, so das OLG, für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Reparaturauftrag im vom Versicherer akzeptierten Umfang, also auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen, erteilen möchte, oder die Werte kennen möchte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und das Unfallfahrzeug zu verkaufen.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2020, 16 U 137/19, Abruf-Nr. 217708 unter www.iww.de

Ungleichbehandlung: Aufforderung zur Angabe der Konfession in Stellenanzeige

| Wird der Bewerber in einer Stellenanzeige dazu aufgefordert, seine Konfession anzugeben, kann dies ein ausreichendes Indiz für einen Verstoß (unterschiedliche Behandlung wegen der Religion) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sein. So hat es nun das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe entschieden. |

Es ging um die Stellenanzeige in Bezug auf eine Sekretariatsstelle im Büro einer geschäftsleitenden Oberkirchenrätin. Die Klägerin hatte angegeben, konfessionslos zu sein. Sie war bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin wurde, so das ArbG, wegen ihrer Religion benachteiligt. Eine berufliche Anforderung hier: Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber.

Hier ging es jedoch (lediglich) um eine Mitarbeit im Sekretariat. Die Klägerin hätte die Beklagte also nicht in ihren Glaubensgrundsätzen und in Fragen der Verkündigung oder des Selbstverständnisses der Kirche vertreten (sog. verkündungsferne Tätigkeit). Am Ende musste die Beklagte der Klägerin über 5.000 EUR als Entschädigung zahlen.

Quelle | ArbG Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2020, 1 Ca 171/19, Abruf-Nr. 218344 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Fahrzeugdesinfektionskosten sind in Corona-Zeiten zu erstatten

| Auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion (hier: rund 60 EUR) sind als Schaden nach einem Verkehrsunfall zu erstatten. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Heinsberg entschieden. Diese sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach einer Kfz-Reparatur notwendig, da die Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordere. |

Das Urteil stellt damit inhaltlich auf die Notwendigkeit der Desinfektion ab und nicht nur auf das sogenannte Werkstattrisiko, wonach der Geschädigte keinen Einfluss hat, wie die Werkstatt abrechnet.

Quelle | AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, 18 C 161/20, Abruf-Nr. 217974 unter www.iww.de

Pflichtverletzung: Rechnungen besser genau prüfen

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt verdeutlicht: Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne dies geprüft zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht. |

Im Streitfall ging es um eine aufaddierte Rechnungssumme von über 260.000 Euro im Baugewerbe, die trotz eines sog. Vier-Augen-Prinzips im betrieblichen Ablauf beglichen wurde, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht wurden. Das Arbeitsgericht (AG) Stralsund als Vorinstanz erkannte eine Schadenersatzsumme von rund 170.000 Euro an.

Im vorliegenden Fall erfülle das Verhalten des Arbeitnehmers zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, die regelmäßig eine volle Haftung bewirke, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.5.2020, 2 Sa 180/19, Abruf-Nr. 217873 unter www.iww.de

Erbstreitigkeiten: Nachlasspfleger für „unbekannten“ Erben

| Die Erblasserin hinterließ zwei Testamente mit unterschiedlichen Erbeinsetzungen. Das erste handschriftliche Testament begünstigte ihre Enkelin, das zweite notarielle Testament ihren Sohn. Die Enkelin war nun der Auffassung, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments testierunfähig gewesen. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft für die „unbekannten Erben“ der Erblasserin angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt. Zu Recht? Ja, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. |

Der Sohn wehrte sich zwar dagegen. Denn er sah keinen Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Aufgrund des notariellen Testaments stehe fest, dass er Alleinerbe geworden sei. Der Erbe sei somit nicht unbekannt, sondern vielmehr bekannt. Er habe die Erbschaft auch angenommen. Damit biss er beim OLG aber „auf Granit“.

Denn das Nachlassgericht kann dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei sei die Frage, ob der Erbe „unbekannt” ist und ob ein Sicherungsbedürfnis bestehe, vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus zu beurteilen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist. Dies gelte insbesondere, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehe so wie hier.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.2.2020, 3 W 137/19, Abruf-Nr. 217971 unter www.iww.de

„Raserparagraf“: Illegale Autorennen: Wann liegen sie vor, wann nicht?

| Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen im Zusammenhang mit der neuen Vorschrift im Strafgesetzbuch (§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. |

Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.

Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auch von weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (z. B. bei einer „Polizeiflucht“).

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 5.5.2020, 1 RVs 45/20, Abruf-Nr. 216402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.5.2020, 1 OLG 2 Ss 34/20, Abruf-Nr. 216405 unter www.iww.de

Schenkung: Wenn Oma und Opa für das Sozialamt sparen

| Viele Großeltern wollen für ihre Enkel in Form von Ratenzahlungen auf Sparpläne o. Ä. vorsorgen. Manchmal verarmen sie aber und müssen Sozialleistungen beanspruchen. Dann fragt es sich, ob diese Ratenzahlungen Schenkungen sind, die ein Sozialhilfeträger per Regress zurückfordern kann. Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt bejaht. |

Eine Großmutter hatte für ihre Enkel ab deren Geburt jeweils ein Sparkonto eröffnet. Darauf hatte sie monatliche Beträge eingezahlt. Als sie in eine Pflegeeinrichtung zog, musste sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Das Sozialamt verlangte daraufhin von den Enkeln die gezahlten Sparraten der letzten zehn Jahre zurück.

Das OLG Celle verurteilte die Enkel entsprechend. Seine Begründung: Die Großmutter zahlte freigebig und im beiderseitigen Bewusstsein, dass dies unentgeltlich geschah. Daher stellten die Zahlungen Schenkungen dar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Großmutter durch ihre Großzügigkeit ggf. erhofft hat, ihre Enkel würden ihr eine gewisse Anerkennung zukommen lassen. Folge: Die Schenkungen konnten Gegenstand einer Rückforderung im Wege des Sozialhilferegresses sein. Dem konnte nur entgegenstehen, dass es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelte. Beides lehnte das OLG hier aber ab.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020, 6 U 76/19, Abruf-Nr. 214678 unter www.iww.de