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Monats-Archive: Mai 2018

Erbrecht: Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht immer erforderlich

| Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. In dem Fall war die Mutter des Antragstellers verstorben. Zum Erbe gehörte ein Hausgrundstück. Der Antragsteller zahlte die anderen Miterben aus und sollte Alleineigentümer des Grundbesitzes werden. Das Grundbuchamt lehnte es jedoch ab, ihn als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Es müsse erst die Erbengemeinschaft voreingetragen werden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er meint, dass eine Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich sei.

So sah es auch das OLG. Nach der Grundbuchordnung (GBO) soll ein Antragsteller nur eingetragen werden, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen ist, als der Berechtigte eingetragen ist. Dieser Grundsatz der Voreintragung soll dem Grundbuchamt erleichtern, bei nachfolgenden Eintragungen die Legitimation zu prüfen. Es soll zudem den eingetragenen Berechtigten dagegen sichern, dass ein anderer über das Recht verfügt. Daneben hat es nach verbreitetem Verständnis auch den Zweck, den Rechtsstand des Grundbuchs und seine Änderungen nicht nur im Endziel richtig, sondern ihn auch in allen seinen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiederzugeben. Hiervon hat der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen vorgesehen. Überträgt ein Erbe ein Grundstück weiter, ist eine Voreintragung nicht erforderlich. Aus dem Grundbuch ergibt sich dann nur, dass der Rechtserwerb durch Erbfolge und Auflassung erfolgt ist. Der Erbe ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Nichts anderes gilt, wenn alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft („der Erbe“) das Grundstück im Wege der Auseinandersetzung an einen Dritten oder einen der Erben übertragen. Auch in diesem Fall kann eine Voreintragung der Erbengemeinschaft unterbleiben. Das Grundbuchamt muss den Antragsteller daher als Eigentümer eintragen.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 9.4.2018, 34 Wx 13/18, Abruf-Nr. 200905 unter www.iww.de.

EU-Recht: Zulassung von Gigalinern verstößt nicht gegen EU-Recht

| Es verstößt nicht gegen das EU-Recht, wenn sogenannte Gigaliner – also überlange Lkw – für einen Versuchsbetrieb genehmigt werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten. So soll der Umweltschutz gefördert werden. Der Verband wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sog. Gigaliner) vor. Der Verband befürchtet vor allem, dass der Schienenverkehr auf die Straße verlagert wird. Er meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG. Die Richtlinie soll die höchstzulässigen Abmessungen von Lkw im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr festlegen.

Die Richter am VG wiesen die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrundeliegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen. Deshalb habe der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 17.4.2018, 11 K 216/17, Abruf-Nr. 201195 unter www.iww.de.

Mindestlohn: Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß – Nachtarbeitszuschlag

| Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31.12.15 auf 75 Prozent, ab dem 1.1. bis zum 31.12.016 auf 85 Prozent herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 EUR festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist. |

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Zeitungszustellerin. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1.1.15 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 Prozent betragen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin konnte daher in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 EUR brutto (2015) bzw. 7,23 EUR brutto (2016) beanspruchen. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 Prozent zu zahlen. Es hat der Klägerin insgesamt 236,24 EUR brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 Prozent auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.

Quelle | BAG, Urteil vom 25.4.2018, 5 AZR 25/17, Abruf-Nr. 200934 unter www.iww.de.

Nutzungsausfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad

| Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saisonkennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutzte er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Landgericht in der Vorinstanz schloss daraus, dass der Geschädigte hinsichtlich des Motorrads keinen dauerhaften Nutzungswillen habe und versagte ihm die Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Denn der Geschädigte habe einen Nutzungswillen. Das Landgericht müsse lediglich aufklären, an wie vielen Tagen im reparaturbedingten Ausfallzeitraum er das Motorrad genutzt hätte, bzw. wegen gutem Wetter hätte nutzen können.

Quelle | BGH, Urteil vom 23.1.2018, VI ZR 57/17, Abruf-Nr. 200072 unter www.iww.de.

Ehegattenunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch bei falschen Angaben zum eigenen Einkommen

| Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren. |

Das musste sich eine Ehefrau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Die Frau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Die Richter am OLG haben einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Es sei daher grob unbillig, den Mann trotz der falschen Angabe in Anspruch zu nehmen.

Es treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, dass ihr der Unterhaltsanspruch versagt werde. So könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.8.2017, 3 UF 92/17, Abruf-Nr. 201192 unter www.iww.de.

Steuerrecht: Keine „Rückfahrkarte“ für den Aufteilungsbescheid

| Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam. Ausnahme: Ein Ehegatte beantragt, die Vollstreckung auf den Betrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn die Steuern aufgeteilt werden. Dieser Antrag kann aber nicht mehr zurückgenommen werden, wenn ein Aufteilungsbescheid vorliegt. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hessen. Das betroffene Ehepaar hatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, der Ehemann zudem kurze Zeit aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt schätzte seine Einkünfte und forderte Steuern nach. Die Ehefrau legte Einspruch ein und beantragte, die Steuerschuld aufzuteilen. Nachdem der Ehemann die Gewinnermittlung eingereicht hatte, änderte das Finanzamt den Bescheid und erließ den Aufteilungsbescheid: 100 Prozent der Steuern entfielen auf die Ehefrau. Es traf sie eine Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Die Ehefrau legte Einspruch ein und nahm den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück.

Das Finanzamt hob den Aufteilungsbescheid nicht auf. Auch die Klage der Ehefrau blieb erfolglos. Die Richter am FG stellten klar: Indem der Gesamtschuldner einen Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids stellt, übe er (s)ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Ein solcher Antrag kann deshalb nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nicht mehr an seinem Antrag festhalten will, rechtfertigt es nicht, den Aufteilungsbescheid aufzuheben.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.6.2017, 10 K 833/15, Abruf-Nr. 199893 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

| Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100-prozentiger Schadenersatz zustehen. Das gilt auch, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. |

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des LG Essen bestätigt. In dem Fall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Sohn des Klägers mit dessen Pkw die linke Fahrspur der Autobahn. Er beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h zu überholen. Als er sich dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne zu blinken auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall.

Das LG hat dem Kläger vollen Ersatz des Unfallschadens zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Er habe den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt. Zudem habe er ihn auch nicht so ausgeführt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit sei wegen dieses groben Verschuldens nicht zu berücksichtigen.

Mit ihrer Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt sei.

Dieser Argumentation hat sich das OLG nicht angeschlossen und die Berufung zurückgewiesen. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so der Senat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen. Demgegenüber sei nicht bewiesen, dass der Sohn des Klägers einen mitverursachenden Verkehrsverstoß begangen habe. Er habe nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen, weil die Autobahn vor dessen Fahrzeug frei war. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet. Die Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.

Quelle | OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.12.2017 und 8.2.2018, 7 U 39/17, Abruf-Nr. 200122 unter www.iww.de.

Diesel-Fahrverbot: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung für Diesel-PKW

| Will die Behörde den Betrieb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Diesel-Pkw untersagen, muss die dies sehr exakt begründen. Anderenfalls ist die einstweilige Anordnung rechtswidrig. |

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen. Antragsteller in dem Verfahren ist der Halter eines VW Passat. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Das Landratsamt Sigmaringen setzte ihn davon in Kenntnis, dass nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an seinem Fahrzeug ein Mangel bestehe, weil er nicht fristgerecht an der Rückrufaktion zur Umrüstung seines Fahrzeugs teilgenommen habe. Es sei nach wie vor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die entfernt werden müsse. Das Landratsamt forderte den Antragsteller zur Mängelbeseitigung bis spätestens 28.2.2018 auf. Andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs untersagt und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt. Nachdem keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller den Betrieb des Fahrzeugs und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Hiergegen legte der Antragsteller bei der Behörde Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um der Betriebsuntersagung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen.

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung sei bereits nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Das Landratsamt habe einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet. Das genüge dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die Betriebsuntersagung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Das Landratsamt habe zur knappen Begründung der Betriebsuntersagung formelhaft auf die „Sicherheit und Gesundheit von Personen“ abgestellt, die durch „Art und Umfang des Mangels“ erheblich gefährdet seien. Umweltschutzgesichtspunkte oder Belange der Luftreinhaltung würden nicht erwähnt. Damit liege der Ermessensausübung derzeit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, da vom Fahrzeug des Antragstellers keine unmittelbaren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen. Selbst wenn man der Ermessensausübung das Bemühen um Luftreinhaltung und allgemeinen Gesundheitsschutz zugrunde legen wollte, fehlte es an der hierfür erforderlichen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, um eine verhältnismäßige Entscheidung treffen zu können. Denn weder aus dem Bescheid noch aus der Verwaltungsakte oder dem gerichtlichen Vorbringen des Landratsamts ergebe sich, weshalb die Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeugs erforderlich und im Einzelfall auch angemessen sein sollte.

Hinweis: Um Missverständnisse zu vermeiden, weist die Kammer darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen für den Fall des trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter festzustellenden Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine.

Quelle | VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.4.2018, 5 K 1476/18, Abruf-Nr. unter 201194 www.iww.de.

Ehevertrag: Ein sittenwidriger Globalverzicht erfasst auch die Gütertrennung

| Sind einzelne ehevertragliche Regelungen zu kernbereichsnahen Scheidungsfolgen isoliert betrachtet sittenwidrig und daher nichtig, ist im Zweifel der gesamte Ehevertrag nichtig. Selbst wenn die Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen isoliert betrachtet nicht sittenwidrig sind, kann sich ein Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen. Voraussetzung ist, dass das objektive Zusammenwirken aller Regelungen erkennbar darauf abzielt, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. |

Das betont erneut der Bundesgerichtshof (BGH). Im entschiedenen Fall war die Ehefrau bei Abschluss des Notarvertrags (noch) nicht der deutschen Sprache mächtig. Sie hatte mit dem Ehemann Gütertrennung, einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart (Globalverzicht). Dies diente nur den Interessen des Ehemanns als dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten mit dem höheren Einkommen und der (potenziell) höheren Vermögensbildung in der Ehezeit. Neben dem objektiv einseitigen Vertragsinhalt lag auch die erforderliche subjektive Komponente vor. Da der Ehevertrag in der Gesamtheit nichtig war und auch die vereinbarte Gütertrennung erfasste, konnte die Ehefrau nach der BGH-Entscheidung ihre Zugewinnausgleichs-Ansprüche geltend machen.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.1.2018, XII ZB 20/17, Abruf-Nr. 199844 unter www.iww.de.

Betriebliche Altersversorgung: Vorübergehender Übergangszuschuss hat Versorgungscharakter

| Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese unterliegt der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht nur in diesem Fall, sondern auch in drei gleich gelagerten Fällen. Im streitigen Verfahren ging es um die Betriebsvereinbarung eines inzwischen insolventen Arbeitgebers über einen zu gewährenden Übergangszuschuss. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit beim Arbeitgeber pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser meint, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am Versorgungszweck.

Die Richter am BAG gaben der Klage überwiegend statt. Der Übergangszuschuss knüpfe an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er diene nicht dazu, die Zeiträume bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu überbrücken. Vielmehr bezwecke er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit habe auch der vorübergehende Übergangszuschuss Versorgungscharakter. Der PSV müsse daher für den insolventen Arbeitgeber eintreten.

Quelle | BAG, Urteil vom 20.3.2018, 3 AZR 277/16, Abruf-Nr. 200251 unter www.iww.de.