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Verkehrsrecht

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Geschwindigkeitsverstoß: Wenn der Messbeamte die Verkehrsüberwachungsnormen nicht kennt

| Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat sich mit dem Einwand eines Betroffenen gegen die Festsetzung der Regelgeldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auseinandergesetzt. Der Betroffene bemängelte, der Messbeamte habe die nach der (niedersächsischen) Richtlinie für die Geschwindigkeitsüberwachung aufgeführte Qualifikation nicht nachweisen können. Das habe schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. |

Messbeamter kannte Verwaltungsvorschriften nicht

Das OLG hat die Unkenntnis des Messbeamten von Verwaltungsvorschriften als bedeutungslos angesehen. Als reine Verwaltungsvorschrift entfaltet diese Richtlinie keine Außenwirkung.

Grundsatz: Beamte müssen Vorschriften beachten

Zwar dürfen die Verkehrsteilnehmer erwarten, dass sich die Verwaltungsbehörde über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzt. Bei Nichtbeachtung kann daher im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheinen.

Ausnahme: Abweichung hat keine Auswirkungen

Dies gilt aber nicht für jede Art von Abweichung von der Richtlinie. Eine Abweichung wirkt sich nur schuldmindernd aus, wenn ein Einfluss der Abweichung auf das Verhalten des Betroffenen oder das Messergebnis denkbar ist. Es ist aber gerade nicht denkbar, dass allein die fehlende Kenntnis des Messbeamten von den mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften das Verhalten des Betroffenen beeinflusst.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 19.1.2024, 2 ORbs 348/23, Abruf-Nr. 240279 unter www.iww.de

Straßenverkehrssicherungspflicht: Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

| Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden. |

Das war geschehen

Ein Autofahrer forderte von einer Gemeinde Schadenersatz. Er war bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Das Landgericht (LG) hatte die Gemeinde teilweise zum Schadenersatz verurteilt. Der Autofahrer müsse sich lediglich 25 Prozent Mitverschulden anrechnen lassen.

Verstoß gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht

Dies hat das OLG nun bestätigt. Die Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem, weil die Poller nur eine geringe Höhe (ca. 40 cm) hatten. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen.

Sachverständigengutachten: Poller waren nicht zu erkennen

Das OLG hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach kam es zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Quelle | OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/1

Bundesgerichtshof: Verkehrsunfall: Neues zum Sachverständigenrisiko

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. |

Es ging um die sog. Corona-Pauschale

Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll haftet, wurde ein Pkw beschädigt. Dessen Halter beauftragte die Klägerin, Inhaberin eines Sachverständigenbüros, mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw und trat gleichzeitig seine diesbezüglichen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten für das Gutachten mit Ausnahme der von der Klägerin in Rechnung gestellten Position „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“ in Höhe von 20 Euro. Die Klägerin hat diese Rechnungsposition damit begründet, dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe (sog. Corona-Pauschale) habe anschaffen müssen. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 Euro nebst Zinsen verlangt.

So entschieden die gerichtlichen Instanzen

Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass die sog. Corona-Pauschale vom Sachverständigen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfe. Das sah der BGH anders.

Dem Geschädigten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu; denn er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Anspruch ist durch die Abtretung auf das klagende Sachverständigenbüro übergegangen.

Auf ggf. überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen sind die Grundsätze des BGH zum Werkstattrisiko übertragbar. Denn den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt. Dies gilt vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch die Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich sind. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz z. B. auch in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf für den Geschädigten nicht erkennbar tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. Allerdings kann der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Die Anwendung der genannten Grundsätze auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit er die Rechnung nicht beglichen hat, kann er will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffenden) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs.

Hat sich der Sachverständige die Schadenersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen.

Klägerin hatte sich Honorarforderung abtreten lassen

Da im vorliegenden Fall die Klägerin (Inhaberin des Sachverständigenbüros) aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht, kann sie sich nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Sie muss vielmehr darlegen und ggf. beweisen, dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren und dass die Pauschale auch ihrer Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Sachverständiger hat Entscheidungsspielräume über Hygienemaßnahmen

Bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich waren, ist zu berücksichtigen, dass einem Sachverständigen als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus, sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der jeweiligen Begutachtung während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf; diesen Erwartungen zu entsprechen, ist ein berechtigtes Anliegen des Sachverständigen.

Berechnung der Corona-Pauschale war nicht zu beanstanden

Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin die Corona-Pauschale gesondert berechnet hat. Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die für das Hygienekonzept in der Corona-Pandemie anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, steht dabei dem Sachverständigen als Unternehmer zu; es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen.

Quelle | BGH, Urteil vom 12.3.2024, VI ZR 280/22, PM 86/24

Verkehrsunfall: Fahrer des Kfz muss gegenüber der Kasko-Versicherung keine Angaben machen

| In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert. Er ist folglich wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. |

Es ging um einen Verkehrsunfall. Die entscheidende Frage war, ob der Beklagte, ein Fahrer in einem Tiefbauunternehmen, seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hatte, indem er das Schadensereignis nicht unverzüglich angezeigt und sich nicht vollständig erklärt hatte. Ihm wurde vom Kläger vorgeworfen, er habe zudem den Unfallort entgegen seiner Verpflichtung verlassen, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Insbesondere könne nun nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beklagte unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Der Versicherer habe keine Feststellungen auch zum Schadensumfang treffen können.

Das OLG: Anders, als in der Haftpflichtversicherung, ist der angestellte Fahrer keine mitversicherte Person. Das beruht darauf, dass er kein eigenes Sachinteresse hat.

Die Folge: Der Fahrer war gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet.

Es kommt hinzu, dass der Fahrer weder am Abschluss des Versicherungsvertrags mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Es würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen, ihm unter diesen Umständen vertragliche Obliegenheiten aufzuerlegen.

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 21.8.2023, 4 U 476/23, Abruf-Nr. 238144 unter www.iww.de

Wertminderung: Wenn das Fahrzeug vor dem Unfall bereits verkauft war

| War das aktuell verunfallte Fahrzeug bereits vor dem Unfall verkauft mit der Maßgabe, dass es bei Lieferung des unfallunabhängig bestellten neuen Fahrzeugs übergeben wird, kann die Wertminderung auch aufgrund des konkreten Verkaufsverlustes bestimmt werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Rheinbach. |

Käufer trat zu Recht vom Kauf zurück

Der Käufer war berechtigt, vom Kauf zurückgetreten, denn er hat ein unfallfreies Fahrzeug gekauft, das der Verkäufer jetzt nicht mehr liefern kann. Der ersatzweise getätigte Verkauf nach der Instandsetzung brachte 4.000 Euro weniger ein.

Entgangener Gewinn

Diesen Differenzbetrag hat das AG unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns zugesprochen. Es hat allerdings 150 Euro abgezogen, die der Versicherer bereits als Wertminderung erstattet hatte.

Quelle | AG Rheinbach, Urteil vom 25.1.2024, 5 C 73/23, Abruf-Nr. 240251 unter www.iww.de

Kostenerstattung: Abschlepp- und Verwahrungskosten bei entferntem Fahrzeug

| Oft werden private Ausfahrten zugeparkt oder der private Parkplatz von anderen unberechtigt genutzt. Das störende Fahrzeug muss dann abgeschleppt werden und der Berechtigte muss zusehen, wie er etwaig verauslagte Kosten, z. B. Verwahrkosten, erstattet erhält. Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) Wissenswertes entschieden. |

Parken trotz Parkverbots

Der auf den Kläger zugelassene Pkw wurde von dessen Schwester im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, der von einer Immobilienverwalterin verwaltet wird. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbotsschild mit dem Zusatz „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht. Die Verwalterin beauftragte die Beklagte, das Fahrzeug abzuschleppen, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern. Die Beklagte verbrachte das Fahrzeug noch am selben Tag auf ihr Firmengelände. Kurz darauf forderte der Kläger von der Beklagten schriftlich unter Fristsetzung, das Fahrzeug herauszugeben. Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt. Nach erfolgter Herausgabe während des Prozesses haben die Parteien die Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Gegenstand des Verfahrens war dann nur noch die Frage, wer die Standkosten tragen musste.

Herausgabeverlangen: Auf den Zeitpunkt kommt es an

Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied: Zu erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters.

Es kommt auch ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, sodass der Halter in Annahmeverzug gerät.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.11.2023, V ZR 192/22, Abruf-Nr. 238584 unter www.iww.de

Autoraser: Mit 120 km/h durch die Innenstadt: Auto zu Recht sichergestellt

| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. d. Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |

Das war geschehen

Der Antragsteller befuhr eine Straße und beschleunigte sein Fahrzeug sehr stark. Dabei begab er sich, ohne zu blinken, auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und dann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er im Folgenden eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Er passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege, Letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, bevor er in eine Straße einbog und von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde.

Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Widerspruch gegen Sicherstellung des Fahrzeugs

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden, sog. aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.

Sicherstellung nicht zu beanstanden

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.

Dafür spreche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Antragsteller nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert.

Wiederholungstäter im Straßenverkehr

Zum anderen sei er bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen. Die Häufigkeit, mit der der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln, noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommenen, erheblichen Verstoß zu begehen.

Rücksichtslos und unbelehrbar

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelte und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Antragstellers daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Quelle | VG Neustadt, Beschluss vom 18.3.2024, 5 L 193/24.NW, PM 5/24

Geschwindigkeitsmessung: Softwareveränderung beim standardisierten Messverfahren

| Oft sind Geschwindigkeitsmessungen angreifbar. In einem Fall des Kammergerichts (KG) Berlin ging es darum, welche Folgen eine Veränderung der Software des Messgeräts hatte. |

Das KG stellt fest: Wird bei der konkreten Messung mit dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. der Messbereich eine sog. Hilfsgröße nicht erfasst, wird das Messergebnis dadurch nicht unverwertbar. Gleiches gilt, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden. Wird die Gerätesoftware verändert, entfällt dadurch in der Regel nicht die Standardisierung. Der Betroffene hat weder einen einfachgesetzlichen noch einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch darauf, dass die Beweismittel hier: die Erfassung von Messgrößen im Messbereich generiert werden.

Auch die mit der aktualisierten Gerätesoftware gewonnenen Messdaten unterliegen keinem (ungeschriebenen) Beweisverwertungsverbot. Ein solches käme nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Rechtsverstößen in Betracht, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch unberücksichtigt geblieben sind.

Quelle | KG, Beschluss vom 8.12.2023, 3 ORbs 229/23, Abruf-Nr. 240271 unter www.iww.de

Bußgeld: Wichtig: Selbstbeherrschung (nicht nur) im Straßenverkehr

| Ein Abschleppunternehmer schlug aus Wut auf die Motorhaube eines Polizeifahrzeugs. Sein Jähzorn machte alles noch schlimmer, wie ein Fall des Amtsgerichts (AG) Ellwangen zeigte. |

Das war geschehen

Der Inhaber eines Pannendienstes hatte sein Telefon in der Hand, während er privat mit seinem Pkw fuhr. Zwei Streifenbeamte zeigten ihn deswegen an. Ob sich das Telefon an Mund oder am Ohr befand, konnten die Beamten jedoch vor dem AG acht Monate später nicht mehr sagen.

So schilderten die Polizisten den Vorfall

Erinnern konnten sie sich aber daran, dass der Unternehmer aufgebracht war, die Tat als „Kleinigkeit“ bezeichnet hatte und geäußert hatte, er werde nie wieder Fahrzeuge für die Polizei abschleppen. Anschließend habe er wütend auf die Motorhaube des Streifenwagens geschlagen.

Daran erinnerte sich der Unternehmer (nicht)

Der Abschleppunternehmer meinte, evtl. sein Telefon in der Hand gehabt zu haben, um es an einer anderen Stelle zu platzieren. Zum Telefonieren hätte er seine Handyschutzhülle aufklappen und sein Smartphone durch Eingabe eines Codes entsperren müssen. Geld spiele keine Rolle, es solle jeder „seine Worte sprechen, wie es war“.

Das Amtsgericht fand deutliche Worte

Die Antwort des AG ließ nicht lange auf sich warten: Es verdoppelte die Regelgeldbuße auf 200 Euro. An der Glaubwürdigkeit der Polizisten hatte es keinen Zweifel. Es spreche sogar für die beiden, wenn sie sich nach acht Monaten nicht mehr an die Position des Handys beim Unternehmer erinnern konnten, wohl aber an die respektlosen Begleitumstände.

Polizeibeamte waren „überaus glaubhaft“

Wörtlich fuhr das AG fort: „Vom Jähzorn des Betroffenen, der sofort laut wird, wenn ihm ein Satz nicht genehm ist, konnte sich das Gericht in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen.“ Auch das führte dazu, dass es die Aussagen der Beamten zum Verhalten des Unternehmers als „überaus glaubhaft“ beurteilte.

Quelle | AG Ellwangen, Urteil vom 14.4.2023, 7 OWi 36 Js 5096/23

Schadenersatzanspruch: Auch für alte Kleinwagen gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung

| Ist ein Fahrzeug mehr als fünf Jahre alt, stuft das Amtsgericht (AG) Aue-Bad Schlema die Nutzungsausfallentschädigung um eine und bei mehr als zehn Jahren um zwei Gruppen ab. |

So rechnete das Amtsgericht

Wenn ein ca. 15 Jahre alter Kleinwagen mit ca. 194.000 km Laufleistung, der ohne Altersabstufung in die Gruppe B gehört, betroffen ist, wird jedoch nur eine Gruppe abgestuft. Denn tiefer geht es nicht. So gab es im vom AG entschiedenen Fall einen Tagessatz von 23 Euro.

Der Versicherer hatte nur minimale Vorhaltekosten erstattet. Das lehnt das Gericht ab. Denn das komme nur in Betracht, wenn ein Fahrzeug nicht nur alt, sondern in einem so schlechten Zustand ist, dass seine Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt ist.

Entgangene Fortbewegungsmöglichkeit

Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich hinter den Vorhaltekosten letztlich kaum mehr als die Fixkosten wie Steuern, Versicherung etc. verbergen, es sich hierbei also um einen weitaus geringeren Betrag handelt. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spiele letztlich nur die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle. Allein aufgrund des Alters des Fahrzeugs könne daher nicht ohne Weiteres von einer weiteren Einschränkung des Nutzungswerts bis zum Betrag von Vorhaltekosten ausgegangen werden.

Quelle | AG Aue-Bad Schlema, Urteil vom 28.2.2024, 3 C 241/23, Abruf-Nr. 240245 unter www.iww.de

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