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Verkehrsrecht

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Medizinisch-psychologische Untersuchung: MPU nur bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

| Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, die die Aufforderung rechtfertigen, ein medizinisch-psychologischen Gutachten beizubringen, liegen nur vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |

Unfall und Unfallflucht

Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Wegen in Tatmehrheit im Sinne des Strafgesetzbuchs begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort hatte sie das Amtsgericht (AG) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Nach den Feststellungen im Strafurteil fuhr die Klägerin im April 2015 mit ihrem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille) auf den Parkplatz eines Supermarkts. Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr dabei auf einen hinter ihrem Fahrzeug stehenden PKW auf. Sie stieg aus und begutachtete den entstandenen Schaden. Anschließend fuhr sie in ihre Wohnung zurück, ohne die erforderlichen Unfallfeststellungen treffen zu lassen.

Als die Klägerin im März 2018 beim Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte er von ihr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Sie habe im April 2015 wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, die Zweifel an ihrer Fahreignung begründeten. Zwischen den beiden Fahrten liege mit dem Aussteigen aus dem Fahrzeug und der Begutachtung des Schadens eine Zäsur. Da die Klägerin das Gutachten nicht beibrachte, lehnte der Beklagte die Fahrerlaubniserteilung ab.

Nur eine Trunkenheitsfahrt nicht zwei

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat diese Entscheidung geändert und den Beklagten zur Erteilung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Bei dem Geschehen im April 2015 habe es sich nicht um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gehandelt. Das setze voraus, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sei. Bei dem Ausparkunfall nebst Aussteigen und Betrachten der Fahrzeuge habe es sich nur um eine kurzzeitige Unterbrechung gehandelt, die auch in der Gesamtbetrachtung mit der vorherigen Fahrtunterbrechung für den Einkauf keinen neuen und eigenständigen Lebenssachverhalt begründet habe.

Die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das OVG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin im April 2015 nicht wie das Gesetz (hier: § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)) voraussetzt wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat.

Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht: einheitlicher Geschehensablauf

Auch wenn eine Trunkenheitsfahrt nach einem alkoholbedingten Unfall in Kenntnis der eigenen Fahruntüchtigkeit fortgesetzt wird, kann ein einheitlicher Geschehensablauf vorliegen. Im Fall der Klägerin ist die Annahme des OVG nicht zu beanstanden, dass die Trunkenheitsfahrt, die unfallbedingt nur für wenige Minuten unterbrochen war, einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellt.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 14.12.2023, 3 C 10.22, PM 94/23

Anscheinsbeweis: „Abgewürgter“ Fahrschulwagen: Wer haftet bei einem Auffahrunfall?

| Auch wenn der Fahrschüler den Fahrschulwagen „abwürgt“: Wer auffährt, haftet. Das meint jedenfalls das Amtsgericht (AG) Sigmaringen. |

Haftungsgrundsätze auch bei Fahrschulwagen gültig

Der Fehler des Fahrschülers ändert nichts am Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist.

„Fahrschule“-Schild: Erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich

Die Ausstattung des Fahrschulwagens mit dem „Fahrschule“-Schild erhöht die Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflichten der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Betriebsgefahr des Fahrschulwagens wird in dieser Situation dadurch vollständig verdrängt.

Quelle | AG Sigmaringen, Urteil vom 6.11.2023, 1 C 32/23, Abruf-Nr. 238611 unter www.iww.de

Autobahnunfall: LKW-Ladung muss man ordnungsgemäß sichern

| Wer vorausschauend handelt, vermeidet später Nachteile, so könnte das Fazit einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Lübeck lauten. Im vorliegenden Fall verlor ein LKW auf der Autobahn mangelhaft gesicherten Stahlschrott. |

Lösten sich Teile vom Lkw?

Der Kläger fuhr mit seiner Ehefrau in seinem Auto auf der Autobahn. Vor ihm befand sich ein mit Stahlschrott beladener Lkw. Als sich der Kläger relativ nah am Lkw befand, fuhr dieser über eine Bodenwelle. Dadurch seien plötzlich mehrere kleine Gegenstände und Teile aus dem Lkw herausgefallen und hätten sein Auto getroffen, so der Kläger. Am Wagen sei ein erheblicher Schaden entstanden. Der Kläger verlangte deshalb den Schaden von der Halterin des LKW und deren Versicherung ersetzt.

Die Beklagten bezweifeln den vom Kläger geschilderten Sachverhalt: An dem besagten Tag sei mit dem LKW nur Stahlschrott transportiert worden. Wenn der sich gelöst hätte, hätte der Schaden am Auto ganz anders ausgesehen. Die Schäden am Wagen des Klägers seien nicht durch den Unfall verursacht worden.

Landgericht glaubte Kläger

Das LG hat die Beklagten jedoch trotzdem zur Zahlung verurteilt. Es folgte dabei der Darstellung des Klägers. Dieser habe detailliert geschildert, wo und wann sich Teile gelöst hätten und auf seinem Wagen eingeschlagen seien. Die Ehefrau des Klägers habe bestätigt, dass die Einschläge sehr laut waren. Sie habe sich intuitiv geduckt und dann erst von ihrem Handy hochgesehen und den Lkw bemerkt. Der Fahrer selbst habe zur Aufklärung wenig beitragen können, da er den Unfall gar nicht bemerkt habe.

Aber: Unfallpauschale reduziert

Einziger Wermutstropfen für den Kläger: Er bekam die von ihm geltend gemachte Unfallpauschale in Höhe von 25 Euro nur anteilig erstattet. Die Argumentation des Gerichts: Die Pauschale werde vor allem für höhere Kosten durch den Zeitaufwand nach dem Unfall sowie für die Telefon- und Internetkosten zugesprochen. Dies sei nicht mehr angemessen, da heutzutage fast jeder eine Telefon- und Internetflatrate habe und daher bei Anrufen nichts extra zahle. Folglich reduzierte das Gericht die Pauschale auf 20 Euro.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | LG Lübeck, Urteil 19.12.2023, 10 O 38/23, PM vom 8.2.2024

Sorgfaltspflicht: Haftung bei Anfahren vom Straßenrand

| Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden: Bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, gilt das einfahrende Fahrzeug als Verursacher, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist. |

Der Fahrer eines zuvor in einer Parkbucht am Straßenrand stehenden Fahrzeugs ist mit diesem in den Straßenverkehr eingefahren. Hierauf kam es zu einer Kollision mit einem dort in gleicher Richtung fahrenden Wagen. Über den Unfallhergang machten die Beteiligten jeweils unterschiedliche Angaben.

Das AG hat entschieden, dass der Verkehrsunfall vollständig von dem einfahrenden Fahrzeug verursacht wurde. Zwar ließ sich das Geschehen überwiegend nicht mehr aufklären, allerdings habe derjenige, der vom Straßenrand in den Verkehr einfährt, nach der Straßenverkehrsordnung besonders darauf zu achten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.

Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe des Unfallgeschehens zu dem Einfahren des parkenden Fahrzeugs in den Straßenverkehr bestehe daher der Anschein, dass dessen Fahrer nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet und somit den Unfall herbeigeführt habe. Dafür spreche zudem, dass seine Version des Unfallgeschehens, er sei bereits einige Zeit auf der Straße gefahren, mit dem Schadensbild nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem habe der Fahrer selbst erklärt, das andere Fahrzeug erst durch den Anstoß bemerkt zu haben, was darauf hinweise, dass er das Verkehrsgeschehen beim Losfahren von dem Parkplatz nicht ausreichend beobachtet habe.

Quelle | AG Hanau, Urteil vom 5.6.2023, 39 C 329/21 (19)

Eilantrag: „Kiezblocks“ nur bei erhöhter Gefahrenlage zulässig

| Straßensperrungen zur Reduzierung des motorisierten Kraftfahrzeugverkehrs auf Durchgangsstraßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin einem Eilantrag stattgegeben, der sich u.a. gegen die Sperrung einer Straße mittels Sperrpfosten, der Einrichtung eines sog. „Kiezblocks“, auf einer Straße in Berlin-Pankow gewandt hatte. |

Maßnahmen zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs

Im Juni 2021 hatte die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Pankow von Berlin das Bezirksamt aufgefordert, Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Durchgangsverkehrs in einer bestimmten Straße zu treffen. Dort sei ein zunehmender Durchgangsverkehr zu verzeichnen, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmäßig deutlich überschritten werde. Außerdem würden oft die schmalen Gehwege befahren, die sich in einem beklagenswerten Zustand befänden. Dadurch komme es häufig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, insbesondere für Kinder auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder zur Schule.

Das Bezirksamt erließ im Februar 2023 eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der u.a. mittels Sperrpfosten die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagt wurde. Zur Begründung verwies das Bezirksamt auf den Beschluss der BVV Pankow.

Keine außerordentlichen Straßenschäden

Der Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung des VG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Sperrpfosten und sonstiger Verkehrsschilder. Die nach der Straßenverkehrsordnung einzuhaltenden Vorgaben seien nicht erfüllt. Zwar könnten spezielle Verkehrsregelungen zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße getroffen werden; hier sei aber nicht ersichtlich, dass in der betreffenden Straße Schäden bestünden, die über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinausgingen. Ein erhöhtes Risiko der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei ebenso wenig ersichtlich.

In der betreffenden Straße gelte bereits jetzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 22 km/h weitgehend eingehalten werde. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung habe der Antragsgegner nicht durchgeführt.

Keine erhöhte Gefahrenlage

Schließlich habe das Bezirksamt auch im Übrigen eine erhöhte Gefahrenlage nicht dargelegt. Soweit es sich auf Gefahren wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens oder des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer berufe, hätte die Behörde zumindest Angaben über aktuelle Verkehrs- und/oder Unfallzahlen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren machen müssen. Daran fehle es hier. Im Gegenteil habe nicht nur die Polizei Berlin erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anordnung gehabt, sondern auch ein Mitarbeiter des Bezirksamts selbst habe bei einer Ortsbegehung im Januar 2022 keine Verkehrsgefährdungen festgestellt. Infolge der Entscheidung muss das Bezirksamt die Sperrung aufheben und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Verkehrszeichen und -einrichtungen vorerst entfernen.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 15.12.2023, VG 11 L 316/23, PM 1/24

Schadenersatz: Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. |

Das war geschehen

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.

So sahen es die Vorinstanzen

Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von knapp 5.000 Euro aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 Euro pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht (LG) hat dem stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) hat das landgerichtliche Urteil dahingehend geändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 Euro für fünf Tage verlangen kann. Mit der Revision zum BGH will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt demgegenüber die vollständige Abweisung der Widerklage.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Ansprüche beider Parteien zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, sei frei von Rechtsfehlern.

Kosten der Verwahrung gehören zum Abschleppvorgang

Zu den nach den Vorschriften der sog. berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

Fahrzeughalter ist zu informieren

Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs anders als es hier der Fall war erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.

Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 Euro.

Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, sodass der Halter in Annahmeverzug gerät. Dennoch blieb die Beklagte vor dem BGH erfolglos, weil sie auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.11.2023, V ZR 192/22, PM 190/23

Schadensregulierung: Versicherungsnehmer muss bei Gutachtenauftrag auf Vorschäden hinweisen

| Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer bei der Regulierung eines Kasko-Schadens auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinweisen. Diese Obliegenheit besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, dass ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden. |

Das OLG machte aber auch deutlich, dass diese Hinweispflicht nicht nur gegenüber dem Versicherer besteht. Sie greift auch, wenn der Versicherungsnehmer ein privates Gutachten erstellen lässt, das Grundlage der Schadensregulierung in der Kfz-Vollkaskoversicherung sein soll.

Sind dem Versicherungsnehmer die Vorschäden bekannt, muss er sie gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter offenlegen. Unterlässt er dies und lässt der Gutachter unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt, ist das Gutachten für den geplanten Zweck unbrauchbar. Es ist unvollständig und zur Ermittlung der Schadenshöhe ungeeignet.

Hinzu kommt: Durch die Vorlage dieses unbrauchbaren Gutachtens kommt der Versicherungs-nehmer der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits nicht nach.

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 14.6.2023, 3 U 41/22, Abruf-Nr. 238456 unter www.iww.de

Schadenersatzklage: Haftung bei Unfall mit E-Bike an Baustelle

| Im Streit um Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes mit einem E-Bike an einer Baustelle wies das Amtsgericht (AG) München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 1.172,70 Euro sowie 2.000 Euro Schmerzensgeld gegen eine Baufirma und deren Haftpflichtversicherung ab. |

Das war geschehen

An der Straße in München wurde der Fahrradweg im Juni 2021 aufgrund einer Baustelle auf die Straße abgeleitet, dort innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und der Behelfsradweg anschließend wieder auf den Radweg zurückgeführt. Die beklagte Baufirma war für die Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Im Juni 2021 fuhr die Klägerin gegen 23:45 Uhr mit dem E-Bike auf dem Radweg im Bereich der Baustelle. Sie stürzte beim Auffahren auf den Radweg am Ende der Umleitung. Die Klägerin erlitt u.a. eine schwere Weichteilprellung, eine Brustkorbprellung sowie eine Prellung des linken Knies. Ihr entstanden Behandlungskosten in Höhe von 621 Euro und Kosten für die Reparatur des E-Bikes in Höhe von insgesamt 551,70 Euro.

Die zwischen den Parteien insbesondere streitige Frage, ob zum Unfallzeitpunkt zur Sicherung des Radwegs eine Anrampung vorhanden war, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme aufgrund sich widersprechender Zeugenangaben nicht geklärt werden.

Die Klägerin behauptete, der Behelfsradweg auf der Straße sei zum Unfallzeitpunkt ohne Anrampung wieder auf den eigentlichen Radweg zurückgeführt worden. Sie sei an dieser Stelle der Aufleitung gestürzt. Außerdem seien zum Unfallzeitpunkt die Warnleuchten an den Schrankenzäunen nicht in Betrieb gewesen.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Der Klägerin sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat.

Zwar war die Beklagte unstreitig für die Sicherung des umgeleiteten Radwegs zuständig. Ihr war auch mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis der Stadt München aufgegeben worden, zur Ermöglichung einer sicheren Benutzung in Übergangsbereichen des umgeleiteten Radwegs, sofern nicht bereits Absenkungen vorhanden sind, geeignete verkehrssichere Anrampungen zu schaffen.

Rampe vorhanden oder nicht keine gerichtliche Klärung möglich

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Gericht jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass die Beklagte dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, bzw. ein Verstoß hiergegen kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat. Es hätten, so das AG, einander widersprechende Angaben dazu vorgelegen, ob zum Unfallzeitpunkt eine Anrampung vorhanden gewesen ist oder nicht. Keine der Angaben erschien dem Gericht glaubwürdiger und glaubhafter.

Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern lasse sich kein beweissicherer Rückschluss auf die Situation zum Unfallzeitpunkt ziehen. Lichtbilder direkt vom Unfalltag lagen nicht vor. Eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Bordsteinkante hätte die Klägerin daher nicht nachweisen können.

Auch ein möglicherweise falsches Aufstellen der Schrankenzäune habe nicht zur Überzeugung des Gerichts kausal zum Sturz der Klägerin geführt. Aus oben genannten Gründen konnte es nicht beweissicher feststellen, dass die Klägerin allein deshalb zu Fall gekommen ist, weil die aufgestellten Schrankenzäune den Radweg so geführt haben, dass sie über einen erhöhten Bordstein fahren musste.

Die Beleuchtung der Warnbaken/Schrankenzäune hat nach Auffassung des Gerichts nicht die Funktion, die Fahrbahn selbst zu beleuchten. Sinn und Zweck der Beleuchtung sei es lediglich, den Verlauf des Weges anzuzeigen. Damit falle eine eventuelle unterbliebene Beleuchtung nicht in den Schutzzweck der Norm für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden und Schmerzensgeld.

Quelle | AG München, Urteil vom 9.1.2023, 159 C 1797/22, PM 35/23

Führerscheinentzug: Folgen einer Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

| Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat klargestellt: Die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit führt regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis. |

Amtsgericht war noch milde gestimmt

Der Angeklagte befuhr in Göttingen in alkoholisiertem Zustand eine Straße mit einem E-Scooter. Bei einer Kontrolle stellten die Polizeibeamten einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille fest. Das Amtsgericht (AG) verurteilte ihn daraufhin wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Daneben verhängte es als weitere Strafe ein Fahrverbot, sah aber von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Zwar gelte nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB), dass ein Täter, der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Jedoch habe der Angeklagte „nur“ einen E-Scooter verwendet und mit diesem lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt.

Staatsanwaltschaft widersprach

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat dieses Urteil nicht akzeptiert. Das AG stelle bei seiner Entscheidung, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte nicht mit einem PKW, sondern mit einem E-Scooter gefahren sei. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Wertung, wonach der E-Scooter als Kraftfahrzeug einzustufen und die Fahrerlaubnis beim Führen von Kraftfahrzeugen in fahruntüchtigem Zustand regelmäßig zu entziehen sei, so auch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Antragsschrift.

Oberlandesgericht: Promillegrenze mindestens wie für Radfahrer

Dieser Argumentation ist das OLG nun gefolgt. Es ist ebenso wie bereits das AG von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ausgegangen. Dies folge daraus, dass der E-Scooter in seiner Fahreigenschaft und seinem Gefährdungspotenzial einem Fahrrad mindestens gleichzustellen sei und der Angeklagte den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille überschritten habe. Ob für E-Scooter auch der für Kraftfahrzeugführer geltende Grenzwert von 1,1 Promille gilt, musste das OLG danach nicht entscheiden.

Es lagen keine Ausnahmetatbestände vor

Aufgrund der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei gemäß Strafgesetzbuch (§ 69 StGB) auch davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung hat das OLG nach dem bisher festgestellten Sachverhalt keine besonderen Umstände ausmachen können, die eine Ausnahme von dieser Regelvermutung rechtfertigten.

Ein E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Damit greife die Regelvermutung zunächst einmal. Ob von dieser ausnahmsweise abzuweichen sei, sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Allein die Art des Kraftfahrzeugs könne eine Ausnahme nicht begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden.

Ein Kilometer ist keine „Kurzfahrt“

Auch die weiteren vom AG angeführten Gründe tragen nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere handele es sich bei einer Fahrtstrecke von einem Kilometer nicht um eine kurze Fahrt.

Quelle | OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023, 1 ORs 33/23, PM vom 15.12.2023

Verkehrsgefährdung: Mithaftung nach Unfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

| Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Das ist beim Überholen einer Kolonne (hier hinter einem Traktor) oft nicht einfach. Wenn es in dieser Situation zum Unfall durch zwei ausscherende Fahrzeuge kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte, sagt das Landgericht (LG) Lübeck. |

Staubildung auf Landstraße Unfall beim Überholen

Auf einer Landstraße hatte sich hinter einem Traktor eine Kolonne gebildet. Ganz am Ende der Kolonne fuhr der Kläger und vor ihm noch zwei weitere Autos. Nachdem ein Überholverbot endete, begann der Kläger, die Kolonne von hinten links zu überholen. Als er schon auf der Höhe des Wagens direkt hinter dem Traktor war, scherte dessen Fahrerin ebenfalls zum Überholen aus. Der Kläger versuchte noch, auszuweichen und schrammte letztlich aufgrund des Manövers am Traktor entlang. Es entstanden erhebliche Schäden.

Gefährdung anderer ausgeschlossen?

Das Gericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die ausscherende Fahrerin nur hätte überholen dürften, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Die Fahrerin habe dies aber nicht beweisen können, denn bereits der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen sei, spräche dafür, dass sie gerade nicht gut genug aufgepasst habe.

Der Kläger hingegen habe die Kolonne grundsätzlich überholen dürfen. Zwar gelte die Regel, dass bei „unklarer Verkehrslage“ nicht überholt werden dürfe. Von einer unklaren Verkehrslage sei aber nur auszugehen, wenn sich für den nachfolgenden Fahrer nicht sicher beurteilen lasse, was der Vorausfahrende jetzt gleich tun werde. Hier sei jedoch nichts unklar gewesen. Nicht jede Kolonne sei per se eine „unklare Verkehrslage“. Und auch sonst seien im Prozess keine Umstände feststellbar gewesen, die gegen einen Überholversuch gesprochen hätten.

Verschuldensanteile

Trotzdem müsse sich der Kläger an dem Schaden beteiligen. Der Unfall sei auch für ihn nicht völlig unvermeidbar gewesen. Auch wenn das Überholen einer Kolonne nicht verboten sei, hätte ein „Idealfahrer“ dies angesichts der damit verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen. Die generelle Haftung eines Autofahrers (die sog. „Betriebsgefahr“) entfalle daher nicht völlig.

Im Ergebnis mussten die ausscherende Fahrerin 80 Prozent und der Kläger 20 Prozent des Schadens tragen.

Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 28.7.2023, 9 O 27/21, PM vom 19.10.2023

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