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Monats-Archive: Mai 2017

Haftungsrecht: Fachwerkstatt muss Rückrufaktion kennen

| Eine Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, dem ein Kfz Dodge Ram Truck 1500 gehörte. Für das in den USA hergestellte und im Wege eines sog. „Grauimports“ eingeführte Fahrzeug existiert in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz. Auch gibt es keine Niederlassungen der Herstellerin. Die Beklagte betreibt eine Kfz-Fachwerkstatt. Sie wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge.

Die Eigentümerin ließ die Reparatur- und Wartungsarbeiten an ihrem Fahrzeug bei der Beklagten vornehmen. Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers Chrysler Dodge statt. Hiervon war auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs betroffen. Es war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse zu befestigen. Die Eigentümerin des Wagens selbst erhielt hierüber keine Mitteilung des Herstellers. Im Oktober 2013 führte die Beklagten an dem Fahrzeug Inspektionsarbeiten durch. Dabei setzte sie die von der Herstellerin mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten nicht um. Im April 2014 erlitt das Fahrzeug erhebliche Beschädigungen, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären.

Die Eigentümerin verlangt den erlittenen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 6.800 EUR von der Beklagten ersetzt. Sie meint, die Beklagte habe sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und sie hierüber unterrichten müssen. Die Beklagte sieht das anders. Nach ihrer Ansicht hätte die Eigentümerin sich selbst informieren müssen. Als Kfz-Werkstatt träfen sie insoweit keine Überprüfungspflichten.

Die Schadenersatzklage der Eigentümerin war vor dem OLG erfolgreich. Die Beklagte sei mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen. Sie habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen. Aufgrund dieses Auftrags habe sich die Beklagte über die Rückrufaktion und insoweit gebotenen Reparaturen informieren müssen. Als Fachwerkstatt habe sie sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen informieren müssen. Ihre Kunden dürften in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Dodge-Fahrzeuge verfüge bzw. sich diese vor dem Durchführen von Inspektionsarbeiten verschaffe.

Dass das Fahrzeug hier ein „Grauimport“ gewesen sei, ändere nichts an den Informationspflichten. Die Beklagte bewerbe ihr Unternehmen als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge. Dies beschränke sie nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge. „Grau“ importierte Fahrzeuge benötigten auch keine weniger effektive Fehlerkontrolle als reguläre Fahrzeuge. Bei „Grauimporten“ informiere der Hersteller den Halter zudem nicht über Rückrufaktionen. Auch deswegen habe sich im vorliegenden Fall die Beklagte als Fachwerkstatt informieren müssen. Aufgrund des unterlassenen Hinweises auf die Rückrufaktion und die gebotenen Reparaturen sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.2.2017, 12 U 101/16, Abruf-Nr. 193146, nicht rechtskräftig (BGH VII ZR 51/17).

Gefährdung des Straßenverkehrs: Keine Bewährung für Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang

| Ein nicht vorbestrafter Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der bei einem vorsätzlich verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrsteilnehmer tödlich und drei weitere z.T. schwer verletzt werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu bestrafen sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist. |

Diese Entscheidung der Vorinstanzen hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Der Angeklagte war mit einem Paket-Auslieferungswagen auf einer Landstraße unterwegs. Er hatte bereits bei einem Überholvorgang eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfahren, als er sich einer Kreuzung näherte. Aus der Einmündung bog ein Pkw auf die Fahrspur das Angeklagten ein. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden. Er setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur. Dort kam ihm ein Pkw Skoda entgegen, der nach links abbiegen wollte. Dem Skoda folgte ein Pkw Dacia Duster. Der Angeklagte behielt seine Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h bei und fuhr frontal auf den Skoda zu. Dessen Fahrerin konnte den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. Die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen.

Der Strafrichter am Amtsgericht verurteilte den zwar verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis. Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Verurteilung. Es setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest.

Die Richter am Landgericht haben die versagte Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Er sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, so die Entscheidung des Senats.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 23.3.2017, 4 RVs 33/17, Abruf-Nr. 193879 unter www.iww.de.

Ausfallschaden: Neufahrzeug schon vor Unfall bestellt – 148 Tage Nutzungsausfall

| Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Augsburg im Fall eines Verkehrsunfalls, der sich am 16. September ereignet hatte. Das bereits bestellte Neufahrzeug des Geschädigten sollte im vierten Quartal geliefert werden. Der Anwalt des Geschädigten bat den Versicherer angesichts der Ungewissheit des Liefertermins um Kostenzusage für ein Interimsfahrzeug. Letztlich geht es dabei um den Wertverlust, den ein zur Überbrückung gekauftes Gebrauchtfahrzeug in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung erleidet. Der eintrittspflichtige Versicherer lehnte das rundweg ab. Das hielt ihn aber nicht davon ab, später die Auffassung zu vertreten, der Geschädigte hätte ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Denn am Ende kam das neue Fahrzeug erst Mitte Februar. So musste der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage zu je 59 EUR zahlen. Das Gericht hielt die Anschaffung des Interimsfahrzeugs durch den Geschädigten für unzumutbar, wenn der Versicherer die Kostenübernahme auf Nachfrage ablehnt.

Quelle | LG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, 101 O 1089/16, Abruf-Nr. 193130 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Reform des Mutterschutzes zu

| Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Das sieht eine umfassende Novelle des Mutterschutzgesetzes vor, der der Bundesrat zugestimmt hat. Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 Jahren. |

Mehr Flexibilität im Sinne der Mütter

Ihr Ziel ist es, den Mutterschutz flexibler zu gestalten. So können Studentinnen für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika beispielsweise Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit wird erweitert. Für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr gilt künftig ein behördliches Genehmigungsverfahren.

Längere Schutzfristen bei Behinderung

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Schutzfrist für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes um vier Wochen verlängert wird und damit insgesamt 12 Wochen beträgt.

Änderungen wirken größtenteils Anfang 2018

Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 1.1.2018 in Kraft. Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift bereits am Tag nach der Verkündung.

Quelle | Bundesrat

Aktuelle Gesetzgebung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Er sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor. Daneben enthält er Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts. |

Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:

  • Im deutschen Eheschließungsrecht soll das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt werden.
  • Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
  • Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.
  • Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.
  • Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist.
  • Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt der Gesetzentwurf zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.
  • Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherrecht

Leihmutter: Kommerzielle Leihmutterschaft verstößt gegen wesentliche Grundsätze des nationalen Rechts

| Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die rechtliche Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder nicht anerkannt. Das Gericht hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der – ihre rechtliche Elternschaft begründende – Entscheidung eines US-Gerichts im Bundesstaat Colorado ausgesprochen. |

Das in Deutschland lebende Ehepaar schloss – vermittelt über eine Agentur – mit der späteren Leihmutter und ihrem Ehemann in den USA einen Vertrag zur entgeltlichen Schwangerschaftsaustragung. Ein US-Gericht im Bundesstaat Colorado entschied auf dieser Grundlage noch vor der Geburt der Zwillingskinder, dass das deutsche Ehepaar als Auftraggeber der Leihmutterschaft nach der Geburt der Kinder zu deren rechtlichen Eltern bestimmt sei. Die in Colorado ausgestellten Geburtsurkunden der von der Leihmutter ausgetragenen Zwillingskinder weisen das deutsche Ehepaar als rechtliche Eltern aus. Diese leben seit Ende 2011 gemeinsam mit den beiden Kindern in Deutschland.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung des US-Gerichts mit den wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar. Die rechtliche Elternschaft könne nach deutschem Recht grundsätzlich nur auf Abstammung und Adoption gestützt werden. Eine vertragliche Regelung ist ausgeschlossen. Das Ehepaar habe durch die kommerzielle vertragliche Vereinbarung zur Leihmutterschaft für sie erkennbar gegen in Deutschland geltende Verbote nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz gehandelt. Damit haben sie bewusst die nationalen Gesetze umgangen, in dem sie die Rechtsordnung eines anderen Staats ausgenutzt haben. Dies stehe der nachträglichen Anerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus grundsätzlich entgegen. Der deutsche Gesetzgeber habe bei den gesetzlichen Regelungen zur Grenzziehung der Reproduktionsmedizin erkennbar den Schutz der betroffenen Frauen und der gezeugten Kinder vor damit einhergehenden Gefahren kommerziellen Handelns über die Wünsche von Auftraggebern nach Elternschaft gestellt.

Die vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmutterschaft verletze in ihrer konkreten Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten besonderen Schutz von Kindern und Müttern. Mit den deutschen Gesetzen soll gerade den Werteentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde, des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens sei insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden. Die Entscheidung des US- Gerichts in Colorado war noch vor der Geburt ergangen. Zudem war die Leihmutter nicht angehört worden.

Quelle | OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017, 1 UF 83/13, Abruf-Nr. 193876 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Bomben-Attrappe im Betrieb = fristlose Kündigung

| Das Abstellen einer Kofferbomben-Attrappe kann eine fristlose oder -gemäße verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Attrappe in Wirklichkeit kein gefährlicher Gegenstand war. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Herne. Auslöser war ein ungewöhnlicher, mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehener Koffer, den ein Arbeitnehmer während der Nachtschicht in der Nähe der Maschinenhalle gefunden hatte. Auf diesem Koffer, aus dem Drähte herausragten, brachte er in weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern auf. Diese waren geeignet, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken. In den Koffer legte er Süßwaren, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner dienen sollten. Der Koffer wurde eine Woche später im Bereich der Aufbereitung aufgefunden. Es blieb ungeklärt, auf welche Weise der Koffer dorthin gelangt ist.

Der Arbeitgeber erstatte Strafanzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde eine Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers musste das Gebäude abgesperrt und geräumt werden. Der Arbeitgeber sieht in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere habe er psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht. Außerdem sei der Betriebsfrieden gestört worden. Das Verhalten sei geeignet gewesen, Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich knapp zehn Tage nach Auffinden der Kofferbomben-Attrappe. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er ist der Ansicht, der Koffer sei kein gefährlicher Gegenstand gewesen, sondern ein Spaßgegenstand. Das Arbeitsgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Nachdem das Gericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (5.4.17, 3 Sa 1398/16) darauf, ihr Arbeitsverhältnis anknüpfend an die ordentliche Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung wurde damit aufgehoben. Eine Abfindung erhielt der Arbeitnehmer nicht. Der Vergleich wurde innerhalb der einwöchigen Frist nicht widerrufen.

Quelle | Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 11.10.2016, 2 Ca 269/16, Abruf-Nr. 193313 unter www.iww.de.

Vertragsrecht: Bewerber für ein Lehramt kann wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden

| Fehlt einem Bewerber die charakterliche Eignung für ein Lehramt, kann seine Bewerbung abgelehnt werden. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Die Richter lehnten damit den Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer ab. Dem Mann war zuvor vom Land Berlin eine Stelle als Lehrer in Aussicht gestellt worden. Die Einstellung wurde dann aber abgelehnt, nachdem ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt wurde. Darin war ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er war ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und hatte bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt.

Das LAG entschied, dass dem Bewerber damit die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung fehle. Entgegen der Auffassung des Bewerbers sei ihm auch keine rechtsverbindliche Zusage erteilt worden.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.3.2017, 2 Sa 122/17, Abruf-Nr. 193874 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

| Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er kündigte deshalb fristlos, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Weil das soziale Netzwerk XING überwiegend beruflich genutzt werde sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten abwerben wollte.

Das sahen die Richter am LAG anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine Konkurrenztätigkeit könne hier jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein wegen der fehlerhaften Status-Angabe nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war. Zudem hatte der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suchen würde.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 7.2.2017, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 unter www.iww.de.

Vertragsrecht: Griechische Spargesetze können in Deutschland nicht unmittelbar angewendet werden

| Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines griechischen Staatsangehörigen. Er ist als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 i.H.v. rund 20.000 EUR. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 18.10.2016, C-135/15) können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.

Quelle | BAG, Urteil vom 26.4.2017, 5 AZR 962/13, Abruf-Nr. 193873 unter www.iww.de.