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Monats-Archive: September 2016

Fahrverbot: Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds

| Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.

QUELLE | OLG Naumburg, Urteil vom 5.11.2015, 2 Ws 213/15, Abruf-Nr. 185549 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Grundstückseigentümer darf Falschparker auch nachts abschleppen lassen

| Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. |

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers hin. Dieser hatte seinen PKW am Samstagabend um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt. Die Fläche ist als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Er musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 EUR bezahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Das Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab.

Der Autofahrer habe das Eigentum und den Besitz des Grundstückseigentümers verletzt. Dabei handelte er auch schuldhaft. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – bei ihrer Reaktion nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Sie müsse nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Es ist insofern unbeachtlich, ob ein Zettel mit der Telefonnummer des Autofahrers hinter der Windschutzscheibe lag. Dem könne nämlich nicht entnommen werden, dass sich der Fahrer im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel wählen. Das war das Abschleppen des Pkw, mit dem die Eigentumsstörung sofort beendet war. Die reinen Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 2.05.2016, 122 C 31597/15, Abruf-Nr. 188016 unter www.iww.de  .

Unfallschadensreparatur: Entfernung von reparaturbedingtem Staub ist erstattungspflichtig

| Entsteht bei der Reparatur des Fahrzeugs Staub, sind die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs ein Teil der Reparaturkosten. Als solche sind sie erstattungspflichtig. |

Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Weiden sagen lassen. Das Gericht betont, sachverständig beraten, dass die Staubbeseitigung bei einem Metalldach-Cabriolet wichtig sei. Die Gummidichtungen seien im Dach besonders empfindlich.

Auch wenn das Gericht einen besonderen Aspekt (empfindliche Gummidichtungen) zur Begründung mitheranzieht, ist der Grundgedanke „Die Entfernung reparaturbedingten Staubs ist erstattungspflichtig“ auf jegliche Fälle übertragbar.

QUELLE | Amtsgericht Weiden, Urteil vom 28.6.2016, 1 C 318/16, Abruf-Nr. 187103 unter www.iww.de.

Drogenfahrt: Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug

| Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist. Der Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, schenkten die Richter keinen Glauben. |

Der 1968 geborene Antragsteller war Ende Dezember 2015 mit seinem Pkw in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen. Diese ergab einen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme von Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er machte geltend, er konsumiere niemals Drogen. Er habe das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Diesen Vortrag wertete das Verwaltungsgericht als unglaubhafte Schutzbehauptung und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, „abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein“, so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.

QUELLE | VG Neustadt, Beschluss vom 22.6.2016, 1 L 405/16, Abruf-Nr. 187997 unter www.iww.de.

Sonderrechte: Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn

| Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer „freie Bahn“ schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 EUR Verwarnungsgeld. |

Hierauf weist der ADAC hin. Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. „Freie Bahn“ schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts. Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen

Vorsorgevollmacht: Patientenverfügung: Anforderungen im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

| Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie konkrete Angaben des Betroffenen enthält. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau hin, die Ende 2011 einen Hirnschlag erlitten hatte. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Seitdem lebte sie in einem Pflegeheim. Seit 2013 konnte sie nicht mehr sprechen. 2003 und 2011 hatte sie zwei wortlautidentische Schriftstücke mit der Überschrift „Patientenverfügung“ unterschrieben. Darin hatte sie bestimmt, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. An die „Patientenverfügung“ angehängt war die einer ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht. Diese sollte an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen absprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in ihrem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin berücksichtigen solle.

Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“ Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Weiter hieß es, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Die Bevollmächtigte und die Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung. Deshalb haben sie beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser solle die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerrufen. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die Betreuung wurde auf den Aufgabenkreis „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“ beschränkt. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der BGH stellt klar: Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken. Nach ihrem Wortlaut enthalten sie lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.

Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet nur unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Allerdings dürfen die inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls erfolgen, indem bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt werden oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen wird.

Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein „lebensverlängernde Maßnahmen“. Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Das wäre für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich. Das Landgericht muss nun prüfen, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.

QUELLE | BGH, Beschluss vom 6.7.2016, XII ZB 61/16, Abruf-Nr. 187899 unter www.iww.de.

Ehescheidung: Geschiedener muslimischer Ehefrau steht „Abendgabe“ auch ohne „talaq“ zu

| Die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zugunsten der Ehefrau vereinbarte „Abendgabe“ schuldet der Ehemann auch, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und dieser daher kein „talaq“ (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zugrunde liegt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Deutschen libanesischer Abstammung entschieden. Der Mann lebt seit Mitte der 1980er Jahre in Deutschland. Er hatte eine seinerzeit im Libanon lebenden Libanesin nach islamisch-sunnitischem Recht vor dem Scharia-Gericht in Beirut geheiratet. Dabei schlossen die beiden vor dem Gericht einen schriftlichen Ehevertrag, in dem ein vom Ehemann zu zahlendes Brautgeld vereinbart wurde. Dieses sollte aus einer „Morgengabe“ in Form einer Abschrift des heiligen Korans und einer englischen Goldlira sowie einer „Abendgabe“ von 15.000 US-Dollar bestehen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. 2013 trennten sich die Eheleute. 2014 beantragte die Frau die Scheidung und begehrte die Zahlung der „Abendgabe“. Das Familiengericht hat u.a. die Scheidung ausgesprochen und den Antragsgegner aufgrund des abgeschlossenen Ehevertrags verpflichtet, die „Abendgabe“ zu zahlen.

Die Beschwerde des Antragsgegners blieb vor dem OLG erfolglos. Die Ehe sei zu Recht nach deutschem Recht geschieden worden. Maßgeblich sei der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahre 2014. Das islamische Scheidungsrecht sei von den Beteiligten für den Fall einer Scheidung nicht vereinbart worden.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Abfindungsbetrag, die „Abendgabe“, zu. Die Beteiligten hätten in dem Ehevertrag einen sog. „Mahr“, eine vom Ehemann zu erbringende Brautgabe, wirksam vereinbart. Diese bestehe aus der bei Eheschließung fälligen „Morgengabe“ und der bei der Scheidung fälligen „Abendgabe“.

Für den Abschluss des Ehevertrags gelte das islamisch-sunnitische Recht. Danach sei der Vertrag vor dem Scharia-Gericht wirksam abgeschlossen worden. Für den weiteren Vollzug des Vertrags gelte allerdings deutsches Recht. Durch die „Abendgabe“ sollte die Ehefrau nach einer Scheidung abgesichert werden. Das sei mit nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbar. Für diese sei das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person, vorliegend die Antragstellerin, ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe, nach der Trennung und bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens gehabt habe. Diese Orte lägen im zu entscheidenden Fall in Deutschland.

Nach dem Ehevertrag schulde der Ehemann bei der Scheidung die vereinbarte „Abendgabe“. Die weitere Voraussetzung des islamischen Rechts, nach der ein Ehemann die „Abendgabe“ nur im Falle eines von ihm ausgehenden „talaq“ zu zahlen habe, nicht aber, wenn – wie vorliegend – die Auflösung der Ehe von der Ehefrau ausgehe, könne dagegen nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Das folge aus dem kollisionsrechtlichen Prinzip des Ordre Public. Die in Frage stehende Einschränkung des islamischen Rechts sei mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Ehescheidungs- und Nachscheidungsunterhaltsrechts nicht zu vereinbaren. Im deutschen Recht sei, anders als nach islamischem Recht, nachehelicher Unterhalt grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und auch verschuldensunabhängig zu leisten.

QUELLE | OLG Hamm, Beschluss vom 22.4.2016, 3 UF 262/15, Abruf-Nr. 187992 unter www.iww.de.

Güterstand: Gütertrennung aus Haftungsgründen?

| Unter Paaren ist die Auffassung weit verbreitet, die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag sei notwendig, um nicht für die Schulden des anderen aufkommen zu müssen. Dem liegt der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden des Ehegatten kommt. |

„Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften müssen.“ Mit dieser Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf. Hier zeigt sich, dass die Vorstellungen der Beteiligten oftmals sehr stark von der tatsächlichen Rechtslage abweichen. Denn auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen strikt getrennt und jeder behält bei einer Scheidung grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Auch haftet kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstands für die Schulden des anderen. Für die Schulden des anderen wird nur gehaftet, wenn ein Ehegatte für den anderen eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mit unterschreibt. Diese Haftung ist unabhängig vom Güterstand. Sie folgt ausschließlich aus der zusätzlichen Unterschrift.

Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist allerdings leicht missverständlich. Der Unterschied besteht darin, dass es bei der Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen kommt. Auch die Zugewinngemeinschaft ist während der Ehezeit eine Gütertrennung. Allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen.

Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten auch bei unterschiedlichen Aufgaben eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, bei einer Scheidung nicht leer ausgehen. Berücksichtigt werden hierbei allerdings nur Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe, indem das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.

Auch aus anderen Gründen ist die Gütertrennung oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem noch erbschaftssteuerliche Nachteile mit sich bringt.

Wenn allerdings die gesetzlichen Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft nicht den gemeinsamen Vorstellungen der Partner entsprechen und dennoch die Nachteile der Gütertrennung vermieden werden sollen, kann eine individuelle Lösung möglich sein „In den meisten Fällen kann das Ziel durch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „So kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.“

Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden.

QUELLE | Hamburgische Notarkammer

Beamtenrecht: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. |

Die Verfassungsrichter machten deutlich, dass die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt. Zudem ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.

QUELLE | BVerfG, Beschluss vom 2.5.16, 2 BvR 1137/14, Abruf-Nr. 187987 unterwww.iww.de.

AGG: Dauerstreit Kopftuch: Abgelehnte Bewerberin wird nicht entschädigt

| Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke den Lehrkräften in öffentlichen Schulen generell untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. das Grundrecht der Religionsfreiheit. |

So entschied es das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Bewerberin. Diese hatte geltend gemacht, ihre Bewerbung als Grundschullehrerin beim Land Berlin sei abgelehnt worden, weil sie ein Kopftuch trage. Das Land beruft sich auf das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin, die Bewerberin auf die Entscheidung des BVerfG (27.1.15, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10).

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Bewerberin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.05, VerfArt29G, GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt unter anderem den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das Land halten und die Bewerbung ablehnen dürfen.

Das Arbeitsgericht war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt. Es hat daher von einer Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von NRW abgestellt. Dieses war 2015 Gegenstand der Entscheidung des BVerfG. So stellte das Arbeitsgericht Berlin heraus, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Es werden alle Religionen gleichbehandelt. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Bewerberin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

QUELLE | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.4.2016, 58 Ca 13376/15, Abruf-Nr. 186558 unter www.iww.de.