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Monats-Archive: Juli 2016

Geschwindigkeitsüberschreitung: Wer innerorts 28 km/h zu schnell ist, kann wegen Vorsatz verurteilt werden

| Der Bußgeldrichter kann – ohne Weiteres zum Wissen und Wollen des Fahrzeugführers festzustellen – von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat. |

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen. Er war bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Bei einem Überholmanöver innerorts überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Er wurde mit 78 km/h geblitzt.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 300 EUR. Diese Geldbuße liegt deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 EUR. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz bei der Tat aus. Zudem berücksichtigte es zulasten des Betroffenen seine Voreintragungen.

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln könne sein, wie stark die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dabei komme es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an. Die Richter gingen von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Betroffene habe die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Schilder vor Ort gekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem bei einem Überholmanöver – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige es, einen vorsätzlichen Verstoß anzunehmen, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2016, 4 RBs 91/16, Abruf-Nr. 186556 unter www.iww.de.

Ausfallschaden: Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung

| Eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren. Also schuldet der Schädiger trotz dieser Verletzungen den Ausfallschaden. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte eine Entschädigung mit folgendem Argument verweigert: Wegen der Verletzungen habe die Geschädigte kein Auto fahren können. Daher fehle ihr auch das Fahrzeug nicht.

Im Kern ist das nicht völlig verfehlt: Wer wegen der unfallbedingten Verletzung nicht fahren kann, würde ja auch dann nicht fahren, wenn ein Fahrzeug vor der Tür stünde. So fehlt es dann zwar nicht am Nutzungswillen, aber eben an der Nutzungsmöglichkeit. Die Geschädigte im vorliegenden Fall konnte aber fahren. Im Übrigen – so das Gericht – könne sie sich ja auch fahren lassen. Ebenso könne es sein, dass das beschädigte Fahrzeug regelmäßig von weiteren Personen genutzt wird.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.4.2016, 45 C 5656/15, Abruf-Nr. 185561 unter www.iww.de.

Autobahn: Das müssen Sie beim Auffahren auf die Autobahn beachten

| Was tun, wenn einem beim Einfädeln auf die Autobahn oder auf eine Kraftfahrstraße plötzlich der Beschleunigungsstreifen „ausgeht“? „Kraftfahrer müssen in jedem Fall dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren und notfalls anhalten, um dann mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand auf die rechte Fahrspur zu wechseln“, betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland: „Bei Auffahren auf die Autobahn gilt nicht das Reißverschlussverfahren. Das greift nur, wenn zwei oder mehrere Fahrspuren etwa wegen eines Hindernisses zusammengeführt werden.“ Das Befahren des Standstreifens als verlängerte Beschleunigungsspur ist grundsätzlich verboten. |

Ausreichend Sicherheitsabstand einhalten

Um sicher auf die Autobahn zu gelangen, den linken Blinker setzen, zügig beschleunigen, den fließenden Verkehr in den Rückspiegeln und schließlich per Schulterblick beobachten und dann mit ausreichend Abstand auf die rechte Spur fahren. Auf keinen Fall mit Gewalt zwischen zwei Fahrzeuge drängeln. Das bringt einen selbst und andere in Gefahr. Übrigens: Auf der Beschleunigungsspur darf schneller gefahren werden als auf dem rechten Fahrstreifen.

Zunächst auf der rechten Spur bleiben

Andere Verkehrsteilnehmer können bei Auffahrmanövern – insbesondere von langsamen Fahrzeugen wie schwer beladenen Lkw – die Geschwindigkeit reduzieren oder nach links ausweichen, sofern das der fließende Verkehr gefahrlos zulässt. „Nach dem Einfädeln aus Sicherheitsgründen zunächst auf der rechten Spur weiterfahren und nicht direkt nach links ausscheren. Auch hier gilt: Erst wenn sich im Rückspiegel eine ausreichend große Lücke ergibt, die Fahrspur wechseln“, erklärt TÜV Rheinland-Fachmann Sander.

Quelle | ots, TÜV Rheinland AG

Anwaltskosten: Hamburger Gerichte: Es gibt keine einfach gelagerten Unfälle

| Nun ist auch die Hamburger Justiz auf die Linie eingeschwenkt: Aus Sicht des Geschädigten ist zu Beginn einer Schadenregulierung immer mit Schwierigkeiten zur Bewertung der Schadenhöhe zu rechnen. Es ist also stets im schadenrechtlichen Sinne erforderlich, einen Rechtsanwalt für die Schadenregulierung einzuschalten. |

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwaltskostenerstattung nur versagt werden, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Das heißt:

  • Der Geschädigte ist intellektuell und sprachlich in der Lage, mit einem Versicherer zu kommunizieren.
  • Die Haftungslage ist von Anfang an unzweifelhaft eindeutig.
  • Mit Einwendungen zur Schadenhöhe ist von Anfang an nicht zu rechnen.

Dabei kommt es auf die Situation vor der Schadenregulierung an. Dass der Versicherer in seltenen Einzelfällen tatsächlich völlig problemlos reguliert hat, tut nichts zur Sache. So entscheidet derzeit ein Gericht nach dem anderen: Die Erfahrung lehrt, dass mit Kürzungen bei den einzelnen Positionen im Vorhinein („ex ante“) immer zu rechnen ist.

Quelle | LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016, 306 S 85/15, Abruf-Nr. 185678 unter www.iww.de; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.4.2016, 917 C 121/15, Abruf-Nr. 185718.

Schadenabwicklung: Auch ein erst nach Verkauf des Fahrzeugs erkannter Schaden muss ersetzt werden

| Zeigt sich nach einem Unfall und der Reparatur des Schadens ein Spätschaden, so ist der vom ursprünglichen Schadenersatzanspruch umfasst. Daran ändert auch nichts, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft ist. Der Käufer kann sich den Anspruch abtreten lassen. |

Das ist das Ergebnis aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Das Fahrzeug hatte bei dem Unfall auch einen Schaden an einer Antriebswelle erlitten. Das fiel jedoch erst einige Zeit nach dem Unfall durch eine unnormale Geräuschentwicklung auf. Der Nachweis, dass dieser Schaden an der Antriebswelle auf den Unfall zurückzuführen war, gelang. Auf die Inzahlunggabe des nicht reparierten und den Weiterverkauf des reparierten Fahrzeugs in der Zwischenzeit kommt es nicht an. Wenn nicht der ursprüngliche Geschädigte aktiv wird, lässt sich die Kette durch eine Abtretung dessen Anspruchs schließen.

Quelle | Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.2.2016, 821 C 228/13, Abruf-Nr. 185713 unter www.iww.de.

Ehewohnung: Ehegatte muss schon vor der Scheidung an der Mietvertragsentlassung mitwirken

| Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen. |

Außerhalb eines gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahrens treten diese Rechtswirkungen aber nur ein, wenn beide Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Das führt zu Streit, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch nach der Scheidung die Erklärung nicht abgibt und so verzögert, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Darf er das möglicherweise, wenn sich die Ehegatten noch nicht über die finanzielle Abwicklung wie z.B. die Kosten bereits durchzuführender Schönheitsreparaturen geeinigt haben?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden. In dem Fall wurde ein Ehepaar im September 2015 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war schon im September 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Januar 2015 stellte er klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wolle. Er forderte die Ehefrau auf, zusammen mit ihm eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben. Die Ehefrau verweigerte das. Sie wollte die Erklärung erst abgeben, wenn geklärt sei, in welchem Umfang sich der Ehemann an Renovierungsarbeiten und an Nebenkostennachzahlungen beteilige. Sie hat die gewünschte Erklärung erst im Oktober 2015 abgegeben.

Der Ehemann hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das OLG musste daher nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese Kostenentscheidung ging zum Nachteil der Ehefrau aus. Nach Ansicht der Richter habe der Ehemann schon während der Trennung verlangen können, dass die Ehefrau an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.

Der Ehemann habe nach dem Auszug ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug. Der Ehemann hafte nämlich solange weiter, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses sei es ihm nicht zuzumuten, auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten.

Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen. Das folgt daraus, dass die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke. Sie lasse vorher entstandene Ansprüche unberührt. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters. Dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, bestünden hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fort.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, 12 UF 170/15, Abruf-Nr. 186550 unter www.iww.de.

Betreuung: Justizministerium veröffentlicht neue Broschüre für Betreuerinnen und Betreuer

| Das Niedersächsische Justizministerium unterstützt ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei ihrer Aufgabe künftig mit der Broschüre „Arbeitshilfen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer“. Das Heft soll den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ihre Tätigkeit erleichtern. Es enthält zahlreiche Muster für Anträge, Schreiben an das Gericht oder Berichtsvordrucke, zeigt typische Probleme auf und informiert über Hilfsmöglichkeiten. |

Allein in Niedersachsen sind derzeit rund 140.000 Menschen auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Rund zwei Drittel der Betreuungen übernehmen Ehrenamtliche. Häufig sind dies Familienangehörige. Aber auch Menschen, die nicht zur Familie der betreuungsbedürftigen Person gehören, sind in diesem Bereich tätig.

Aus dem Justizministerium heißt es dazu: „Menschen, die sich für die Übernahme einer rechtlichen ehrenamtlichen Betreuung entscheiden, leisten einen wertvollen Dienst für unsere Gemeinschaft. Dieses Engagement verdient unser aller Respekt und Anerkennung, vor allem aber auch unsere Unterstützung.“

Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer erhalten die Broschüre bei ihrer ersten Bestellung vom Betreuungsgericht. Sie steht aber auch als pdf-Datei auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums unter www.mj.niedersachsen.de -> Service -> Publikationen (http://www.iww.de/sl1881) zur Verfügung.

Die Broschüre ist eine gute Hilfestellung. Bleiben jedoch noch Fragen offen oder besteht Unsicherheit, sollte Rat beim Anwalt eingeholt werden.

Quelle | Niedersächsisches Justizministerium

Erbrecht: Umfang der Auskunftspflicht des Erben

| Der Erbe hat die originäre Pflicht, Pflichtteilsberechtigten gegenüber Auskunft zu erteilen. Es reicht nicht, wenn er seine Auskunftsrechte gegenüber der Bank abtritt. |

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Erbe selbst ermitteln müsse. So müsse er insbesondere die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen in den letzten zehn Jahren einsehen. Zudem müsse er Verfügungen bzw. Auszahlungen zusammenstellen, denen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen.

In dem konkreten Fall hielten es die Richter zumindest dann für zumutbar, dass der Erbe kostenpflichtig für zehn Jahre Kontoauszüge etc. von Banken anfordert, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es Schenkungen gegeben haben könnte. Hier hatten die Konten des Erblassers zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen, obwohl er erhebliche monatliche Einkünfte hatte. Dies lasse es nach Ansicht des Gerichts für konkret möglich erscheinen, dass der Erblasser im Zehn-Jahres-Zeitraum vor seinem Tod Beträge verschenkt habe.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.1.2016, 19 W 78/15, Abruf-Nr. 185711 unter www.iww.de.

Erbschein: Wird ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, kann das Testament angefochten werden

| Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst geboren worden ist, nachdem das Testament errichtet worden ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das gesamte Testament nichtig sei. Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte, als er die letztwillige Verfügung errichtet hat.

In dem Fall hatte der Erblasser (E) zwei Söhne. Der zweite Sohn wurde erst geboren, nachdem E das Testament errichtet hatte. In dem Testament hatte E seine Frau enterbt und den ersten Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des E hat der zweite Sohn das Testament angefochten. Zudem hat er einen Erbschein eingeklagt, der ihn als Erben zu 1/4 ausweist.

Die Richter hielten die Anfechtung für wirksam. Da der zweite Sohn geboren wurde, nachdem E das Testament errichtet hatte, sei er anfechtungsberechtigt. Es werde vermutet, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn der die Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten gekannt hätte. Diese Vermutung wird vom Gesetz so vorgegeben. Sie werde auch nicht dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht ändert, nachdem er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat.

Gleichwohl sei der Erbscheinsantrag des zweiten Sohnes jedoch zurückzuweisen. Zwar bleibe die Ehefrau auch enterbt, nachdem das Testament wirksam angefochten wurde. Die beiden Söhne seien dann gesetzliche Erben zu je 1/2. Da der zweite Sohn nur 1/4 verlangt habe, habe er den falschen Erbscheinsantrag gestellt. Daher müsse sein Erbscheinsantrag insgesamt zurückgewiesen werden.

Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 7.12.2015, 3 Wx 108/15, Abruf-Nr. 185712 unter www.iww.de.

Mindestlohn: Jahressonderzahlungen sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen

| Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen. |

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die in Vollzeit beschäftigt war. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Im Dezember 2014 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wie die Jahressonderzahlungen ausgezahlt werden sollten. Danach erhält die Arbeitnehmerin seit Januar 2015 monatlich neben dem Bruttogehalt i.H.v. 1.391,36 EUR je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 EUR brutto.

Die Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 EUR brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 EUR brutto zugesprochen.

Die Revision der Arbeitnehmerin ist erfolglos geblieben. Sie hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt. Das folgt daraus, dass auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukommt.

Quelle | BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541 unter www.iww.de