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Verkehrsrecht

Haftungsrecht: Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden

| Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Radfahrerin entschieden. Diese befuhr mit ihrem Fahrrad einen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Sie wollte die Einmündung einer untergeordneten Straße queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der Beklage kam mit seinem Pkw aus dieser Straße und wollte rechts abbiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Radfahrerin stürzte auf die Motorhaube, rutschte mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen. Sie verlangt nun von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angerechnet. In der Berufungsinstanz hat das OLG dieses Mitverschulden stärker berücksichtigt und mit 1/3 bewertet. Der Beklagte habe, so die Richter, den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Unerheblich sei, dass sie keinen Schutzhelm getragen habe. Deshalb könne ihr Anspruch nicht gekürzt werden. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Das hat der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014 festgestellt, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe der Senat nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2017, 9 U 173/16, Abruf-Nr. 196307 unter www.iww.de.

Öffentliches Recht: Autowäsche auf Privatgelände – rechtswidrig oder erlaubt?

| Einschäumen, abspülen, polieren: Viele Autofahrer nutzen immer noch gerne die eigenen Garageneinfahrten oder Stellplätze für die Fahrzeugpflege. Doch in vielen Städten und Gemeinden ist das inzwischen verboten – und oft gilt dieses Verbot sogar schon für das einfache Abspritzen mit klarem Wasser. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. |

Bequem, aber umweltschädlich

Es ist bequem und günstig, dem Fahrzeugschmutz direkt vor der Haustür mit Gartenschlauch und Putzeimer zu Leibe zu rücken. Doch die private Autowäsche kann die Gewässer verunreinigen, weil sich dabei immer auch Ölrückstände, Teer und andere Stoffe lösen. „Hinzu kommt, dass spezielle und teilweise aggressive Putzmittel für die Autopflege ins Grundwasser gelangen können“, sagt Ralph Glodek, Nachhaltigkeitsbeauftragter beim R+V-Infocenter. Umweltfreundlicher ist es, das Auto in einer Autowaschanlage oder auf ausgewiesenen Waschplätzen zu reinigen. „Das Abwasser wird hier umweltschonend in den Kreislauf eingebracht und die Reinigungsmittel genauer dosiert.“

Oft kommt‘s auf den Untergrund an

In vielen Städten und Gemeinden ist es ohnehin verboten, das Auto auf unbefestigten Untergründen zu reinigen, also etwa auf einer gepflasterten Einfahrt. Allerdings fehlt eine deutschlandweit einheitliche Regelung. „Wir empfehlen Autobesitzern, sich vorab zu erkundigen, ob die Autowäsche auf privatem Gelände erlaubt ist“, so R+V-Experte Glodek. In der Regel ist die Untere Wasserbehörde dafür zuständig. Auch in der Stadt- oder Gemeindeordnung ist es in der Regel eindeutig festgelegt. Wer dagegen verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, eine Geldbuße kann die Folge sein – manchmal bis zu 1.000 EUR. Grundsätzlich untersagt ist die Autowäsche in Wasserschutzgebieten.

Anders sieht es mitunter bei geteerten oder anders versiegelten Flächen aus: Wenn die Schmutzabwässer in die Kanalisation fließen und über die Kläranlagen gereinigt werden, ist die Fahrzeugwäsche unter Umständen erlaubt. Auch hier geben die zuständigen Behörden Auskunft.

Öffentliche Straßen meist tabu

Öffentliche Straßen und Plätze haben zwar meist einen befestigten Untergrund, und das Schmutzwasser kann in die Kanalisation fließen. Trotzdem gibt es hier meist ebenfalls kein grünes Licht für die Fahrzeugpflege. „Ein Großteil der Gemeinden und Städte hat für die Autowäsche auf öffentlichen Straßen Sonderregelungen getroffen. Diese verbieten schon das einfache Abspritzen“, so Ralph Glodek.

Quelle | www.infocenter.ruv.de

Strafrecht: Aggression im Straßenverkehr zahlt sich nicht aus

| Das Amtsgericht München verurteilte einen neunzehnjährigen Münchener Vertragsfußballer wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest, drei Beratungsgesprächen bei der Stadt München und der Teilnahme an einem Vortrag des Instituts für Rechtsmedizin zu den Folgen von Gewalt. Außerdem erhielt er acht Monate Führerscheinentzug. |

Der junge Mann befuhr am 28.11.2015 mit dem Pkw seines Vaters die Autobahn. Im Bereich einer Autobahnausfahrt überholte er die stockende Fahrzeugkolonne neben der eigentlichen Fahrspur. Als er wieder auf die reguläre Fahrspur einscheren wollte, ließ dies der spätere Geschädigte nicht zu. Daraufhin scherte er vor dem Fahrzeug, das vor dem Geschädigten fuhr, in die Fahrzeugkolonne ein und brachte danach sein Fahrzeug in einer Schräglage abrupt zum Stehen. Er blockierte so die Autobahnabfahrt. Nun stieg der junge Münchner zusammen mit seinen beiden unbekannten Mitinsassen aus und rannte auf den Pkw des Geschädigten zu. Dieser stieg mit seiner Begleiterin ebenfalls aus und es kam zu wechselseitigen Schubsereien und im Anschluss daran zu gegenseitigen Faustschlägen. Auch die Begleiterin des Geschädigten bekam einen schmerzhaften Schlag ins Gesicht. Als der Geschädigte zu flüchten versuchte und auf dem Seitenstreifen ausrutschte, nützten der Verurteilte und seine Begleiter dies aus und traten auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, sodass dieser Schürfwunden und Schmerzen erlitt. Anschließend fuhr der Verurteilte mit seinen Begleitern davon.

Der Mann musste sich auch für eine Tat am 3.1.2016 verantworten. Damals fuhr er aufgrund deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ungenügenden Sicherheitsabstands auf einen Pkw Audi auf. Durch den Auffahrunfall erlitt eine Insassin im Audi Schmerzen und ein Schleudertrauma. Auch damals reagierte er äußerst aggressiv. Er beschimpfte den Fahrer des Pkw wütend, dass dieser zunächst nicht aus dem Pkw ausgestiegen sei.

Ein Zeuge sagte Folgendes aus: Ich habe ein Auto kommen sehen, das sehr hochtourig fuhr. (…) Der BMW schoss an mir vorbei. Nach meiner Einschätzung hatte der BMW etwa 100 km/h drauf. Er fuhr vor und hatte erst im letzten Augenblick gebremst und hat dann den Audi gerammt. Alle Beteiligten fuhren dann auf die rechte Spur. Der BMW Fahrer war schon ausgestiegen und hat auf den Geschädigten eingeschrien. Ich habe nur gehört: Warum kannst Du Arsch denn net auf die Seite fahren?

Zur Strafzumessung führt das Urteil unter anderem aus: Nur weil (der Geschädigte) dem Angeklagten keine Lücke gelassen hat, kam es überhaupt zu dem Aggressionsausbruch. Ein nichtiger Anlass, der täglich im Straßenverkehr vorkommt. Eine besondere Rolle spielt dabei, dass der am Boden liegende Geschädigte massiv getreten wurde. Der Angeklagte tritt auf dem Video (das von einer unbeteiligten Zeugin mit dem Handy gemacht wurde) deutlich erkennbar in Fußballmanier auf den Wehrlosen ein. Diese massive Reaktion des Angeklagten auf eine alltagstypische Verweigerungssituation zeigt, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Offenkundig hatte der Angeklagte seine Emotionen nicht unter Kontrolle. Damit weist er bestimmte charakterliche Mängel auf, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte ohne eine Auszeit vom Straßenverkehr eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit bedeutet. In der Tat vom 3.1.2016 scheint noch einmal das hohe Aggressionspotential des Angeklagten auf, der offenkundig nicht mit Stresssituationen im Straßenverkehr umgehen kann.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 25.1.2017, 1022 Ds 461 Js 163565/16 jug, Abruf-Nr. 195604 unter www.iww.de.

Bewährung: Strafaussetzung zur Bewährung bei „Rasern“

| Der sog. „Kölner-Raser-Fall“ hat jetzt auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es ging um ein „Autorennen“ in der Kölner Innenstadt. Einer der Fahrer hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Sein Wagen erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag. |

Das Landgericht Köln hatte zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und neun Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Der BGH hat das Urteil hinsichtlich der Bewährungsentscheidung aufgehoben. Er hat zwei Punkte beanstandet:

  • Im Rahmen der Prüfung „besonderer Umstände“ habe das Urteil keine über die günstige Sozialprognose hinausgehenden Umstände berücksichtigt.
  • Bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebiete, seien Tat und Täter nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch generalpräventiven Erwägungen komme Bedeutung zu. Von maßgeblicher Bedeutung sei insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die zum Tod der Studentin führenden Gefahren bewusst geschaffen haben.

Das Landgericht muss über die Bewährung nun erneut entscheiden. Unter den Vorgaben des BGH sieht es für die Angeklagten nicht gut aus.

Quelle | BGH, Urteil vom 6.7.2017, 4 StR 415/16, Abruf-Nr. 195226 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Versicherer muss auch die anfallenden Reinigungskosten erstatten

| Der Versicherer des Unfallverursachers muss auch die Kosten erstatten, die anfallen, wenn das Unfallfahrzeug nach der Reparatur gereinigt wird. |

Das Amtsgericht Coburg hat die Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens habe der Sachverständige im Gutachten vorgesehen, dass die Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen notwendig sei. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.

Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.4.2017, 15 C 4/17, Abruf-Nr. 193939  unter www.iww.de.

Schadenabwicklung/Haftung: Haftung für angeblich beim Abschleppen verursachten Schaden

| Wendet sich der Fahrer eines pannenbedingt fahrunfähigen Fahrzeugs an seinen Automobilclub und schickt der dann einen Abschleppwagen, ist der Automobilclub der Auftraggeber des Abschleppunternehmers. Der Abgeschleppte kann dann vom Abschleppunternehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Abschleppvertrag für eine angeblich beim Abschleppen entstandene Beschädigung einfordern. |

So entschied es das Amtsgericht Oranienburg. In dem konkreten Fall war durch das Abschleppen tatsächlich ein Schaden entstanden. Hinsichtlich des eindeutig zurechenbaren Schadens hatte der Automobilclub auch schon Schadenersatz geleistet. Jedoch gab es weitere Schadenanteile, die danach rochen, dass bei dieser Gelegenheit auch Altschäden „untergebracht“ werden sollten. Und da ist der Abschleppunternehmer nicht gleich aus dem Schneider, nur weil er nicht der Vertragspartner ist. Da haftet er von Gesetzes wegen, wenn er den Schaden verursacht hat. Das konnte der Betroffene, dessen Fahrzeug abgeschleppt worden war, aber nicht beweisen.

Quelle | Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 23.3.2017, 23 C 67/17, Abruf-Nr. 195071 unter www.iww.de.

Unfallschadensabrechnung: Fiktive Umrüstungskosten bei Beschädigung eines Taxis

| Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet werden soll, hat nun der BGH entschieden. |

Er fasst seine Entscheidung so zusammen: Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.

Quelle | BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757 unter www.iww.de.

Handy am Steuer: Auch Handys ohne SIM-Karte fallen unter das Handyverbot

| Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. |

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe nicht zugelassen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen. Dabei hielt er sein iPhone in den Händen. In das Gerät war keine SIM-Karte eingelegt. Der Betroffene benutzte das Gerät um Musik abzuspielen. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG konnten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen. Die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall ein Amtsgericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

In der Sache selbst weist das OLG allerdings darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG selbst (1.2.12, 5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe auch das OLG Jena entschieden. Seiner Entscheidung (31.5.06, 1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Schließlich habe das OLG Hamm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in einem Fall angenommen (23.1.07, 2 Ss OWi 25/07), in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete. Verboten sei vielmehr jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2017, 4 RBs 214/17, Abruf-Nr. 195151 unter www.iww.de.

Gefährdung anderer: Wer geblendet ist, ist nicht gleichzeitig auch entschuldigt

| Wer von einem anderen Fahrzeug geblendet wird, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen. |

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht Dortmund sagen lassen, der einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Er hatte sich damit verteidigt, dass er durch das Abblendlicht eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs geblendet worden sei.

Damit hatte er beim Amtsgericht keinen Erfolg. Der Richter wies ihn darauf hin, dass er durch die Blendung nicht entschuldigt sei. Das mit Abblendlicht am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug sei bereits weit vorher erkennbar gewesen. Der Unfall hätte ohne Weiteres vermieden werden können. Die Blendung habe keine Auswirkungen auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein Fahrzeugführer müsse seine Fahrweise an derartige Umstände anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls dürfe der Fahrzeugführer ohne jede Sicht ins Blaue hineinfahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28.2.2017, 729 OWi-250 Js 147/17-49/17, Abruf-Nr. 193564 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Versicherer muss kompletten Scheinwerfer ersetzen, wenn es im Gutachten steht

| Hat der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen, dass der Scheinwerfer, dessen Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und hat der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag gegeben, die Reparatur des Unfallschadens so auszuführen, wie vom Gutachter vorgesehen, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer erstatten, und nicht nur für den Reparatursatz. |

So sieht es das Amtsgericht Regensburg. Das Gericht verweist darauf, dass sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Daher komme es nicht auf die Frage an, ob es auch anders gegangen wäre.

Ebenso entschied es das Landgericht Düsseldorf. Es hat zur Frage Scheinwerfer versus Reparatursatz bei einer fiktiven Abrechnung – sachverständig beraten – entschieden: Bekäme der Geschädigte nur die Reparaturlaschen, hätte er zwar einen voll funktionsfähigen Scheinwerfer. Doch bei einem späteren eventuell selbst zu zahlenden Schaden hätte er dann keine Chance mehr, einen Reparatursatz einzusetzen. Diesen Nachteil muss er nicht auf sich nehmen.

Quelle | Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 9.5.2017, 3 C 2992/16, Abruf-Nr. 193777 unter www.iww.de; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300 unter www.iww.de.