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Verkehrsrecht

Fahrverbot: Knapp über der Promillegrenze ist auch zuviel

| Jeder Autofahrer weiß es: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch – Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis sind fast so sicher wie das Amen in der Kirche. Wie aber ist es, wenn der Grenzwert nur ein klitzekleines bisschen überschritten ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt nach dem Motto: Fast nüchtern ist so gut wie ganz nüchtern? |

Keineswegs, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut. Das nahm das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg nunmehr befand. Das Gericht verwies darauf, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a StVG, also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, argumentierten die Richter. Da sie auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf. Dieses muss nun neu entscheiden.

Fazit: Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich. Wer gerade zur Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom Autoschlüssel.

Quelle | OLG Bamberg, Urteil vom 29.10.2012, 3 Ss OWi 1374/12, Abruf-Nr. 130022 unter www.iww.de.

Nutzungsausfallschaden: Wer kein Geld zur Schadenbeseitigung hat, darf warten

| Wenn der Geschädigte kein Geld für die Werkstattkosten hat, darf er die Regulierung durch den Versicherer abwarten, bevor er reparieren lässt. Das gilt auch, wenn sich daraus ein langer Zeitraum ergibt. Voraussetzung ist aber, dass er dies dem Versicherer vorher ausdrücklich mitgeteilt hat. |

So entschied es das Amtsgericht Leer im Fall eines Unfallgeschädigten, der für die Reparatur des Fahrzeugs kein eigenes Geld übrig hatte. Die Kreditfrage hatte sich wegen bereits laufender Kredite nicht gestellt. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der Geschädigte habe den Unfall selbst verursacht. Etwa zehn Monate nach dem Unfall hat das Amtsgericht Leer mit diesem Urteil entschieden, dass der Unfallgegner und damit der Versicherer die volle Verantwortung für den Unfall tragen. Mit dem Urteil stellte das Amtsgericht auch fest, dass der Geschädigte Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung bisher und bis zur Fertigstellung des nicht mehr fahrfähigen Fahrzeugs habe. Das waren mehr als 300 Tage.

Quelle | Amtsgericht Leer, Urteil vom 10.7.2017, 070 C 1166/16, Abruf-Nr. 197289 unter www.iww.de.

Gutachten: Geschädigter darf trotz Versicherungsgutachten eigenes Gutachten erstellen lassen

| Das Recht des Geschädigten, beim Haftpflichtschaden ein Schadengutachten einzuholen, erlischt nicht dadurch, dass der Versicherer mit dem Einverständnis des Geschädigten einen Sachverständigen entsendet. |

Hierauf wies das Amtsgericht München hin. In dem Münchener Fall kam hinzu, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen des Versicherers etwa 15 Minuten dauerte. Dabei wurden keine Lichtbilder angefertigt. Von unten wurde das Fahrzeug auch nicht begutachtet. Zu einer Wertminderung hatte sich der Versicherungsgutachter gar nicht geäußert.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.2017, 335 C 7525/17, Abruf-Nr. 195686 unter www.iww.de.

Internet: Fahrerbewertungsportal muss geändert werden

| Das Internetportal „www.fahrerbewertung.de“ ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. |

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.

Die Klägerin betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar. Die zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen seien personenbezogene Daten. Im Rahmen der Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer des Portals. So sei eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.

Quelle | OVG NRW, Urteil vom 19.10.2017, 16 A 770/17, Abruf-Nr. 197797 unter www.iww.de.

EU-Führerschein: MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

| Wird eine spanische Fahrerlaubnis erneuert, entfällt dadurch nicht die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann. |

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im Fall eines Deutschen, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sah das jedoch anders. Sei meint, dass er von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland erst wieder Gebrauch machen darf, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt hat, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Rechtsauffassung und hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung unter anderem damit, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber nach der Fahrerlaubnisentziehung seine Fahreignung wiedererlangt habe.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017, 10 S 1716/15, Abruf-Nr. 169964 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Bußgeldern für Handynutzung und Behindern von Rettungskräften zu

| Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 EUR rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 EUR teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. |

Länder begrüßen Bußgelderhöhung

Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung in seiner Sitzung am 22.9.2017 ausdrücklich begrüßt. Seine Zustimmung zu der Vorlage knüpfte er jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Erweiterung des Handyverbots am Steuer

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt eine Ausnahmeregelung für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sieht der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.

Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, hatte die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens begründet.

Gesichtsverhüllung untersagt

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.

Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen

Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gilt ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, sind von dem Verbot ausgenommen.

Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 22.9.2017

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorennen

| Illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen werden künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Der Bundesrat billigte in seiner letzten Sitzung die entsprechende Strafverschärfung, die der Deutsche Bundestag am 29.6.17 beschlossen hatte. Das Gesetz greift eine Bundesratsinitiative vom Herbst letzten Jahres auf (Drs. 362/16 [PDF, 296KB]). |

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Von der Ordnungswidrigkeit zum eigenen Straftatbestand

Kern der Neuregelungen ist ein eigener Tatbestand, der die Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis verbessert: Wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Allein die abstrakte Gefährdung ist also bereits Grundlage für die Bestrafung. Bislang konnte die Beteiligung an illegalen Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden, solange dabei niemand ernsthaft zu Schaden kam. Bei schweren Personenschäden sind künftig dagegen bis zu zehn Jahre Haft möglich.

Strafbar wird zudem auch schon der Versuch, ein illegales Rennen durchzuführen. Damit ist sichergestellt, dass Organisatoren auch dann nicht mehr straflos davonkommen, wenn die Polizei von dem Vorhaben erfährt und es vereitelt.

Auch einzelne Raser können sich strafbar machen

Ebenfalls strafbar macht sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.

Gefährliche „Spielzeuge“ wegnehmen

Zudem können die Fahrzeuge der Beteiligten eingezogen werden. Das Veranstalten illegaler Autorennen wird darüber hinaus in den Katalog derjenigen Delikte aufgenommen, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Raserszene bekämpfen

Ziel des Gesetzes ist es, effektiver gegen die sogenannte Raser-Szene vorzugehen. Immer wieder sorgen spektakuläre Unfälle für Aufsehen – ausgelöst durch spontane Beschleunigungsrennen nach einem Ampelstopp oder auch durch organisierte überörtliche Rennen, die die Teilnehmer als „Freizeitbeschäftigung“ ansehen.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrates am 22.9.17

Mietwagen: Die Nutzung des Mietwagens zeigt die Notwendigkeit

| Wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen an fünf Tagen 203 km gefahren ist, ist damit erwiesen, dass es notwendig war, das Fahrzeug anzumieten. Weiterer Vortrag, warum der Geschädigte das Fahrzeug brauchte, kann nicht verlangt werden. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Döbeln. Es klärt damit eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Nötig war das Urteil jedoch, weil Versicherer immer häufiger vortragen, ein Geschädigter könne auch mal ohne Fahrzeug auskommen, weshalb er erklären müsse, warum er einen Mietwagen brauchte. Dem Vortrag des Versicherers folgte das Gericht – zu Recht – nicht.

Quelle | Amtsgericht Döbeln, Zweigstelle Hainichen, Urteil vom 28.6.2016, 4 C 89/17, Abruf-Nr. 195154 unter www.iww.de.

Unfallschadenreparatur: Gegnerischer Versicherer muss die Entsorgungskosten erstatten

| Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Entsorgungskosten erstatten, wenn es Teile zum Entsorgen gibt. Es reicht, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind. |

So sieht es das Amtsgericht Hamburg Blankenese. Im konkreten Fall waren im Schadengutachten keine Entsorgungskosten angegeben, nur in der Reparaturrechnung. Im Gutachten stand aber, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden. Das Gericht wies auf die zwangsläufige Folge hin: Diese beschädigten Teile müssen entsorgt werden.

Quelle | Amtsgericht Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.7.2017, 532 C 110/17, Abruf-Nr. 195641 unter www.iww.de.

Ausfallschaden: Keine Notreparatur trotz langer Lieferzeit für Sportauspuff

| Wenn sich die Reparaturdauer verlängert, weil die im Unfallfahrzeug verbaute und beschädigte Auspuffanlage nicht lieferbar ist, fällt die dadurch verlängerte Ausfalldauer dem Schädiger zur Last. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte vorgetragen, der Geschädigte hätte zunächst einen Serienauspuff einbauen lassen müssen, um dann nach Lieferung des Sportauspuffs diesen wieder umzubauen.

Das Gericht rechnet dem Versicherer jedoch vor, dass die Kosten für den Serienauspuff (Auch der hat eine Lieferzeit. Und was soll nach der Kurzzeitnutzung mit ihm geschehen?) und die doppelten Montagekosten zu keiner Ersparnis geführt hätten.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.7.2017, 41 C 1241/17, Abruf-Nr. 195687 unter www.iww.de.