Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Mietwagen: Unfall kurz vor Urlaub – kein Verweis auf zu kleinen Zweitwagen

| Ereignet sich der Unfall zwei Tage vor der geplanten Urlaubsreise, und ist der Zweitwagen, den sonst die Ehefrau benutzt, für die Urlaubsreise zu klein, darf der Geschädigte einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers nehmen. |

So entschied das Amtsgericht Zwickau. In dem Rechtsstreit ging es um den „Sie haben doch einen Zweitwagen“-Einwand. Im Grundsatz ist richtig: Während des Urlaubs wurde ja eines der beiden Fahrzeuge nicht gebraucht. Doch dann muss der Zweitwagen auch geeignet sein. Da kann es viele Hindernisse geben: Nur zwei Sitze, keine Anhängerzugvorrichtung etc.

Wäre das kleine Fahrzeug verunfallt gewesen, und wäre der Geschädigte wie geplant mit dem großen in den Urlaub gefahren, hätte er für den Wegfall des kleinen Fahrzeugs für die Reparaturzeit während der Urlaubsabwesenheit keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gehabt. Denn das Fahrzeug wäre während des Urlaubs ohnehin nicht benutzt worden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 19.10.2018, 2 C 14/18, Abruf-Nr. 205733 unter www.iww.de.

Namensrecht: Voraussetzung für eine Namensänderung aus wichtigem Grund

| Eine seelische Belastung kann nur dann als „wichtiger Grund“ für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. |

Auf diese Voraussetzung weist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hin. Nach Ansicht der Richter setzt das nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor.

Macht der Namensträger einen solchen Grund geltend, muss er konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Dazu muss er substanziiert vortragen, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrunde liegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018, 1 S 583/18, Abruf-Nr. 206978 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Zufallsfunde bei der Durchsuchung des Dienst-PC

Kündigungsrecht: Zufallsfunde bei der Durchsuchung des Dienst-PC

| Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. |

Es kommt nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde.

Quelle | LAG Baden-Württemberg 6.6.18, 21 Sa 48/17, Abruf-Nr. 205929 unter www.iww.de.

Erbrecht: Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit

| Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts. |

Das musste sich ein Ehemann vor dem Landgericht (LG) Köln sagen lassen. Er hatte mit seiner Ehefrau 2001 einen Erbvertrag errichtet. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt. Ende 2013 erschlug der Ehemann seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher. Wegen dieser vorsätzlichen Tat wurde er zu elf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Nachlasswert betrug 850.000 EUR.

Die Nacherben beantragten, den Ehemann für erbunwürdig zu erklären. Sie bekamen vor dem LG Köln mit ihrem Antrag recht. Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat § 211 StGB oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.

Zwar ist das Strafurteil grundsätzlich nicht bindend für die Zivilgerichte. Der Zivilrichter darf dabei die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die in dem Urteil dargelegten Feststellungen selber kritisch überprüfen. Hier kam das Zivilgericht zur gleichen Auffassung wie das Strafgericht, nämlich dass der Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Daher war er für erbunwürdig zu erklären. Die Folge ist, dass nun die Nacherben zur Erbschaft berufen sind.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 4.9.2018, 30 O 94/15, Abruf-Nr. 205052 unter www.iww.de.

Gefährdung des Straßenverkehrs: Bei Autorennen ist auch nach Jugendstrafrecht der Führerschein weg

| Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins. |

Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren.

Die beiden Schüler hatten sich jeweils für eine Stunde einen Ford Focus geliehen. Damit befuhren sie die Autobahn A8 in Richtung München. Der Jüngere befuhr dabei zunächst den linken von zwei Fahrstreifen und der Ältere den rechten, wobei er einige Fahrzeuglängen nach hinten versetzt fuhr. Hinter dem Jüngeren fuhr ein Polizeibeamter, der auf dem Weg zu seiner Münchner Dienststelle war. Der Jüngere bremste immer wieder stark ab und beschleunigte sofort wieder, der Ältere versuchte mehrfach den Zeugen rechts zu überholen. Dabei hielten beide Verurteilte jeweils konsequent ihre Fahrspur und versuchten, mit ihren Fahrzeugen auf die gleiche Höhe zu kommen.

Als die Fahrbahn kurz vor München dreispurig wurde, wechselte der Jüngere von der linken auf die mittlere Fahrspur, woraufhin ihn der Zeuge überholte. Unmittelbar nach Abschluss des Überholvorgangs beschleunigte der Jüngere plötzlich stark, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen auf, woraufhin dieser auf die mittlere Spur wechseln wollte. Noch vor Abschluss dieses Spurwechsels fuhr der Jüngere am Fahrzeug des Zeugen vorbei, vollzog dabei einen ruckartigen Schlenker in dessen Richtung und zog direkt vor diesem auf die mittlere Fahrspur. Der Zeuge konnte nur durch starkes Bremsen und eine Ausweichlenkung einen Zusammenstoß verhindern. Beide Verurteilte fuhren dann mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und quietschenden Reifen dicht hintereinander her, zuletzt in einer 30-Zone vor einer Schule. Dort wurden sie von anderen Polizeibeamten kontrolliert, die von einer Passantin verständigt worden waren. Bei ihrer Vernehmung auf der Dienststelle mussten beide ihre erst im Sommer 2017 erworbenen Führerscheine abgeben. Der Ältere räumte dort reuig ein, zuletzt mit etwa 80 km/h gefahren zu sein. Er konnte sich vor Gericht immerhin noch daran erinnern, zumindest am Schluss zu schnell gefahren zu sein. Man sei mit diesen langsamen Familienautos kein Autorennen, sondern einfach so herum gefahren. Der Jüngere zeigte sich schon auf der Dienststelle eher uneinsichtig. Man könne ihnen nichts nachweisen.

Die Jugendrichterin folgte den Angaben des Zeugen, die für das Fahrtende von der Passantin bestätigt wurden. Zugunsten des Älteren wertete sie sein Teilgeständnis. Zu seinen Lasten eine kleinere nicht einschlägige Vorahndung. Zugunsten des auch vor Gericht eher uneinsichtigen Jüngeren berücksichtigte sie, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, allerdings erst fünf Wochen zuvor mit einem Bußgeld wegen um 40 km/h überhöhter Geschwindigkeit geahndet worden war.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2018, 1033 Ds 470 Js 185497/18, Abruf-Nr. 206982 unter www.iww.de.

Unerlaubte Handlung: Rückzahlungsanspruch eines Ehegatten bei Kontoabbuchung durch den anderen Ehegatten

| Nutzt ein getrennt lebender Ehegatte eine ihm vor der Trennung von seinem Ehepartner erteilte Kontovollmacht, um gegen dessen erkennbaren Willen Verfügungen über ein alleine dem anderen zustehendes Bankkonto vorzunehmen, muss er ihm den dadurch entstehenden Vermögensschaden ersetzen. |

Das musste sich ein Ehegatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Nach Ansicht der Richter soll die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall dazu dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Sie hat ihre Grundlage im Zusammenleben der Ehegatten. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ein Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Ehegatte, der dem anderen während des Zusammenlebens aus besonderem Vertrauen die Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, muss davor geschützt werden, dass der andere die Befugnis nach der Trennung in eigensüchtiger oder sonst missbräuchlicher Weise ausnutzt. Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, kommt eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht.

Quelle | OLG Nürnberg, 31.10.2018, 7 UF 617/18, Abruf-Nr. unter 206979 www.iww.de.

Haftungsrecht: Fußgänger hat auch beim Betreten eines Geh-/Radwegs Sorgfaltspflichten

| Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Fußgängers. Der wollte sein mit einer Hecke eingefasstes Grundstück verlassen. Dabei stieß er auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg mit einem Rennradfahrer zusammen. Der Radfahrer war zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Fußgänger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs besteht Streit zwischen den Parteien.

Der Fußgänger hat den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Er hat u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren. Der Rennradfahrer habe daher sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Es hat vielmehr der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben.

Der Fußgänger blieb mit seiner Berufung ohne Erfolg. Die Richter am OLG machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, ein Verschulden des Rennradfahrers nachzuweisen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Fußgänger beim Betreten des Geh-/Radwegs nicht habe rechnen müssen.

Dagegen sei der Fußgänger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten. Dabei sei er dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Fußgänger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018, 14 U 102/18, Abruf-Nr. 206981 unter www.iww.de.

Arbeitszeit: Alaaf und Helau: Was der Arbeitnehmer im Karneval beachten sollte

Arbeitszeit: Alaaf und Helau: Was der Arbeitnehmer im Karneval beachten sollte

| In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Der Straßenkarneval bzw. Fasching beginnt. Wer diesen alten Brauch feiern möchte, kann dabei mit der Arbeitspflicht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag klärt, welche Vorkehrungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sollten, um die närrische Zeit zu genießen. |

Karnevalshochburg oder Nordlicht?

Während in Karnevalshochburgen Fastnacht oder Fasching allgemein zu Ausnahmesituationen am Arbeitsplatz führt, wird in nördlicher gelegenen Regionen meist fast ohne Zurkenntnisnahme in der närrischen Zeit weitergearbeitet. Dabei hängt es von den Betrieben selbst ab, ob zum Beispiel im Rahmen einer kleinen Betriebsfeier Karneval gefeiert wird. Aber: Weder Rosenmontag noch Fastnachtdienstag sind gesetzliche Feiertage. Dies bedeutet, dass ein erzwingbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung an diesen Tagen nur durch Vereinbarung, zum Beispiel im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen einer betrieblichen Übung besteht. So hat das Arbeitsgericht der Karnevalshochburg Köln für den Rosenmontag entschieden, dass für diesen Tag ebenso wie für Weiberfastnacht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung besteht (Arbeitsgericht Köln 7.10.09, 2 Ca 6269/09; zur Befreiung am Karnevalsdienstag: Bayerischer VGH 25.7.07, 17 P 05.3061).

Alkohol oder Abstinenz im Karneval

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Faschingsdienstag arbeitsfähig sein. Besteht ein generelles arbeitsbedingtes Alkoholverbot, sollte der Arbeitnehmer sich daran halten. Ein Verstoß hiergegen kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung führen. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber fest, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn ein Alkoholverbot verhängt werden soll.

Man sollte im Vorfeld im Gespräch mit dem Vorgesetzten klären, was erlaubt ist und was nicht. Gerade wenn der Alkohol fließt, kann mal etwas danebengehen. Wird beispielsweise ein Getränk verschüttet und rutscht ein Arbeitnehmer aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, ist eine Klage auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber oder direkt gegen den Verursacher meist erfolglos. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten und die damit verbundene Gefahr des Ausrutschens oder der sonstigen Schädigung kann gerade im Karneval nicht komplett vermieden werden (OLG Köln 28.6.02, 19 U 7/02).

Ein Wort zum AGG: Der Arbeitgeber sollte klarstellen, dass er hart durchgreifen werde, um sexuelle Belästigungen zu vermeiden, sollte es zu Übergriffen kommen. Solche Verhaltensmaßnahmen von Arbeitnehmern würden notfalls durch Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung sanktioniert werden.

Tarifrecht: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

| Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine stellvertretende Filialleiterin, die in Teilzeit tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u.a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat der Arbeitgeber die Grundvergütung geleistet. Er hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Quelle | BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18, Abruf-Nr. 206341 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Aus hoher Geschwindigkeit folgt nicht immer ein Vorsatz

Geschwindigkeitsüberschreitung: Aus hoher Geschwindigkeit folgt nicht immer ein Vorsatz

| Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen – Absehen vom Fahrverbot und/oder Höhe der Geldbuße – wichtig, ob der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen hat. Ein solcher Vorsatz ergibt sich aber nicht automatisch daraus, dass der Betroffene mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen. Das Gericht meint, dass allein aus einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit nicht ohne Weiteres auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden könne. Der Betroffene war auf einer BAB mit 175 km/h gefahren, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Dennoch ist das Amtsgericht nur von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte. Aus den baulichen Gegebenheiten war keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Ähnliches ersichtlich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle gedient. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstelle, dass er die Beschilderung übersehen habe, dann habe es für ihn keinen Anlass gegeben, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, könne eben nicht ohne Weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.

Quelle | Amtsgericht Erlangen, Beschluss vom 15.10.2018, 6 OWi 911 Js 143459/18, Abruf-Nr. 206386 unter www.iww.de.