Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Umweltzone: Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone

| Immer wieder spielt in der Rechtsprechung die Frage eine Rolle, ob ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 (Umweltzone) vorliegt, wenn mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt wird. |

Das Amtsgericht Marburg hat das jetzt noch einmal verneint. Begründung des AG: Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt. Daher wird das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr.

Quelle | Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 25.2.2018, 52 OWi 2/18, Abruf-Nr. 200992  unterwww.iww.de.

Drogenfahrt: Für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit reicht bestimmter Blutwirkstoffbefund noch nicht aus

| Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der Amphetamine und Cannabis konsumiert hatte. In Frage stand die Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums. Die Richter am BGH machten deutlich, dass für diesen Straftatbestand weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen müssten. Diese müssten im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Betroffenen soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Der Tatrichter kann auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sehen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 31.1.2017, 4 StR 597/16, Abruf-Nr. 192273 unter www.iww.de.

Erbrecht: Ein Testament kann trotz Zweifeln wirksam sein

| Ist strittig, ob ein Testament wirklich vom Erblasser stammt, muss derjenige die Fälschung beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft. Kann er den Beweis nicht führen, ist das Testament wirksam. Auch Rechtshänder können mit ihrer linken Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen, urteilte das OLG Köln (3.8.17, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961  ). |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Nach dem Tod des Erblassers, der ledig und kinderlos verstorben war, stritten sich dessen Schwestern als mögliche gesetzliche Erben und die ehemaligen Nachbarn des Erblassers als testamentarische Erben. Nachdem der Erblasser erkrankt war, trat eine Lähmung am rechten Arm auf. Das maßgebliche Testament wurde nach Eintritt der Lähmung errichtet.

Nach dem Tod des Erblassers meinten die Schwestern, gestützt auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Privatgutachten, dieses Testament könne nicht vom Erblasser stammen. Es sei – so der Gutachter – kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll. Dann müsste das Schriftbild wesentlich unregelmäßiger aussehen.

Dies reichte dem OLG als Nachweis für eine Fälschung nicht aus. Das Gericht hatte zusätzlich noch einen eigenen Gutachter bestellt. Der hielt es für möglich, dass der Erblasser das Testament erstellt hatte – aber eben auch nicht für bewiesen. Damit gehen etwaige Zweifel zulasten der Schwestern.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961 unter www.iww.de.

Gesellschaften: Nur satzungsmäßige Vertreter sind keine Arbeitnehmer

| Besondere Vertreter eines Vereins sind nur dann keine Arbeitnehmer, wenn die Satzung ihre Bestellung ausdrücklich regelt. Das hat das LAG Hamm festgestellt. |

Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind dann die normalen Zivilgerichte zuständig. Wie ist es aber bei Besonderen Vertretern des Vereins im Sinn von § 30 BGB? Sie gelten für das LAG Hamm dann nicht als Arbeitnehmer, wenn sich ihre Bestellung aus der Satzung ergibt. Während die zivilrechtliche Rechtsprechung den Begriff des Besonderen Vertreters weit auslegt und darauf verzichtet, dass dessen Bestellung eine Grundlage in der Satzung haben muss, ist das arbeitsrechtlich nämlich enger zu fassen. Im Interesse der Rechtssicherheit kann bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 ArbGG – anders bei § 31 BGB – auf die Vertretungsmacht kraft Satzung nicht verzichtet werden.

Quelle | LAG Hamm, Beschluss vom 5.3.2018, 2 Ta 451/17, Abruf-Nr. 200376 unter www.iww.de.

Arbeitsvertrag: Privatnutzung des Dienstwagens darf nicht grundlos widerrufen werden

| Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwagen auch für Privatfahrten genutzt werden darf, ist das eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrags unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, muss der Widerrufsgrund näher beschrieben werden. Dabei ist auch das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die Leistung zu behalten. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hin. Die Richter machten in dem Zusammenhang deutlich, dass eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, die Dienstwagengestellung „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ zu widerrufen, ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrunds zu weit gefasst ist. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind

Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.3.2018, 13 Sa 305/17, Abruf-Nr. 201593 unter www.iww.de.

Strafrecht: Leistungsbetrug beim Arbeitslosengeld bringt sechs Monate Freiheitsstrafe

| Das Amtsgericht Sinsheim hat einen 32-jährigen Arbeitslosengeldempfänger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Arbeitslose hatte in den zurückliegenden Jahren mehrfach die Aufnahme von Beschäftigungen verschwiegen bzw. falsch mitgeteilt. |

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und den Einkommen aus den nicht angemeldeten Tätigkeiten hat er sich nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit um 8.000 EUR geschädigt. Der Angeklagte räumte im gerichtlichen Verfahren sein Fehlverhalten ein. Er bestritt jedoch, die erforderliche Mitteilung bewusst unterlassen zu haben. Er habe wegen zu großer Arbeitsbelastung vergessen die Arbeitsagentur zu informieren. Das Gericht wertete diesen Vortrag als Schutzbehauptung. Es verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Betrugs gemäß § 263 StGB. Aufgrund mehrfacher Betrugsstraftaten in der Vergangenheit, sah das Gericht eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die zu einer vierjährigen Bewährung ausgesetzt wurde, als angemessen an.

Hintergrund | Jeder Leistungsempfänger wird vom Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60 SGB I erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verwarnung oder Geldbuße durch das Hauptzollamt geahndet.

Quelle | Hauptzollamt Karlsruhe

Unfallschadensregulierung: Schon nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen mehr

| Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. |

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Geklagt hatte eine Gesellschaft. Sie verlangte vom beklagten Versicherer weiteren Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. An dem Unfall waren der Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 Prozent für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 EUR erworbene Porsche hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Versicherung den Fahrzeugschaden ausgehend von einem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt in Höhe von ca. 80.250 EUR und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 EUR mit einem Betrag von ca. 25.160 EUR. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 EUR.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem bei der Regulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 EUR als weiteren Schaden ersetzt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadenersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne. Der Porsche habe beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3000 km Strecke zurückgelegt. Er sei als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig.

Das sahen Landgericht und OLG jedoch anders und wiesen die Klage ab. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung komme ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht.

Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem – im Falle einer erheblichen Beschädigung – ausnahmsweise auch ein „Schmelz der Neuwertigkeit“ eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.

Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadenersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeugs stünden ihr nicht zu.

Quelle | OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.4.2018 und 29.5.2018, 9 U 5/18, Abruf-Nr. 202284 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Lackschäden durch abgerissene Antenne in der Waschstraße

| Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so verletzt er damit schuldhaft seine Obhutspflicht gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund im Fall eines Autobesitzers. Dessen Fahrzeug war in einer Waschanlage verkratzt worden. Ursache war die Antenne eines Fahrzeugs, das vor ihm in der Anlage gewaschen wurde. Weil die Antenne nicht abmontiert wurde, brach sie beim Waschvorgang ab und verhakte sich in den Waschbürsten. Mehrere nachfolgende Fahrzeuge wurden so beschädigt.

Das Gericht sah die Pflichtwidrigkeit des Waschstraßenbesitzers darin, dass er ein Fahrzeug in die Waschanlage hat fahren lassen, obwohl sein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen eine Antenne auf dem Dach hatte. Es reiche nicht, dem Fahrer zu sagen, er müsse die Antenne beseitigen. Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden. Nach alledem hatte der Betreiber seinen Geschäftsbetrieb nicht so organisiert, dass die Schädigung von Kunden soweit wie möglich ausgeschlossen war. Dies ist eine Pflichtwidrigkeit für die er einstandspflichtig ist.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.5.2018, 425 C 9258/17, Abruf-Nr. 202283 unter www.iww.de.

Nötigung: Nicht jeder Regelverstoß ist eine Nötigung

| Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuchs. |

Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) im Fall eines Autofahrers, der sich durch einen anderen, seiner Meinung nach zu langsam fahrenden Kraftfahrzeugführer behindert fühlte. Er überholte ihn rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur. Der andere musste stark abbremsen, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen.

Die Richter am KG sahen darin noch keine Nötigung. Den Straftatbestand der Nötigung würden vielmehr die Fälle erfüllen, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Auf den bloß rücksichtslosen Überholer treffe dies in aller Regel nicht zu. Sein Ziel sei, schnell voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Quelle | KG, Urteil vom 20.12.16, (3) 161 Ss 211/16 (144/16), Abruf-Nr. 193578 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

| Wer ein Personalgespräch heimlich aufnimmt, kann deswegen fristlos gekündigt werden. |

Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG). In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgenommen. Ihm war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme. Sie sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 23.8.2017, 6 Sa 137/17, Abruf-Nr. 198516 unter www.iww.de.