Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Monats-Archive: Januar 2019

Aktuelle Gesetzgebung: Ab 2019 steigt das Kindergeld

| Der Bundesrat hat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Darin enthalten ist insbesondere eine Erhöhung des Kindergelds. |

Das Gesetz sieht vor, dass das Kindergeld ab Juli 2019 um zehn EUR pro Kind und Monat steigt. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 EUR, für das dritte 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 235 EUR monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst. Er steigt ab 1.1.19 und 1.1.20 um jeweils 192 EUR.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und wie geplant in weiten Teilen zum 1.1.19 in Kraft treten.

Quelle | Bundesrat

Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit von einer Sekunde

| In der Praxis spielt bei Rotlichtverstößen die Frage eine große Rolle, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat. Dann muss der Betroffene nämlich mit einem Fahrverbot rechnen. |

Wie die Rotlichtzeit „richtig“ ermittelt wird, hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Dortmund aufgezeigt. In dem Verfahren hatte sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern können. Auch in der Akte befand sich keine weitere Schilderung des Vorfalls durch den Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dann darauf hingewiesen, dass die Rotlichtzeit von einer Sekunde, die für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlich ist, nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung, für deren Richtigkeit der Polizeibeamte als Zeuge die Verantwortung übernommen hatte, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. Ergebnis für den Betroffenen: Das Amtsgericht hat nur einen „einfachen“ Rotlichtverstoß angenommen. Es hat nur eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt und vor allem: kein Fahrverbot.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 8.10.2018, 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18, Abruf-Nr. 205461 unter www.iww.de.

Erbrecht: Pflichtteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen den Erben

| Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass die Gutachterkosten dagegen nicht dem Nachlass zur Last fallen, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenmächtig erstellen lässt. Die hierfür anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abwälzen. Vielmehr handelt es sich dann um Kosten des Rechtsstreits. Deren Erstattungsfähigkeit hängt davon ab, ob es für die Darlegungspflicht im Prozess notwendig war, das Privatgutachten einzuholen. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch zustand. Das gleiche gilt, wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder gegenüber dem Prozessgegner „Waffengleichheit“ herzustellen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 16.4.2018, 17 W 39/18, Abruf-Nr. 204287 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat billigt Brückenteilzeit

| Ab 2019 wird es leichter, die Arbeitszeit zu reduzieren: Der Bundesrat hat die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren. |

Rückkehr zur Vollzeit garantiert

Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch, auf ihren Vollzeitjob zurückzukehren.

Zumutbarkeitsgrenze für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern

Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern entlastet eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Außerdem regelt das Gesetz die Verlängerung der Arbeitszeit von sonstigen Teilzeitbeschäftigten.

Gesetz soll zum 1.1.19 in Kraft treten

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Laut Gesetzestext soll es einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Bundesregierung rechnet mit dem 1.1.19.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 23.11.2018

Verwaltungsrecht: Wahrung der Totenruhe steht der Umbettung entgegen

| Die Urne eines Verstorbenen kann nicht einfach in ein anderes Grab umgebettet werden. |

Das musste sich ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen sagen lassen. Sein Vater war Anfang 1972 verstorben und wurde in einem Reihengrab bestattet (Erdbestattung). Seine Mutter verstarb Mitte 2016. Sie wurde auf demselben Friedhof in einem Urnenreihengrab bestattet. Der Mann beantragte, dass die Urne seiner Mutter in das Grab des Vaters umgebettet wird. |

Das VG lehnte die Umbettung ab. Das Grab des Vaters sei ein Einzelgrab. Schon alleine deshalb sei die gewünschte Bestattung im Grab des Vaters unzulässig. Dies würde gegen die Friedhofssatzung verstoßen. Im Übrigen stehe der Umbettung die Wahrung der Totenruhe nachhaltig entgegen. Dass die Mutter bereits zu ihren Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert hätte, ihre letzte Ruhe gemeinsam mit ihrem Ehemann zu finden, verfängt nicht. Schließlich hatte sie ihren Ehemann in einem Einzel-Reihengrab beerdigt. Sie wusste also schon zu dem damaligen Zeitpunkt, dass eine Bestattung im Grab ihres Mannes nicht möglich sein wird.

Quelle | VG Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 7 K 1569/16, Abruf-Nr. 204510  unter www.iww.de.

Gütertrennung: Studie: Was passiert mit der Immobilie nach der Trennung?

| Mögliche Konsequenzen für die gemeinsame Immobilie bei einer Scheidung müssen vor der Anschaffung bedacht werden. Doch daran wollen beim Kauf nur die Wenigsten denken. 75 Prozent der Befragten haben dies weder gedanklich durchgespielt, noch vertraglich beispielsweise in Form eines Ehevertrags festgehalten. Was also tun mit der gemeinsamen Immobilie, wenn das Zusammenleben gescheitert ist? |

Scheidung hat Hochkonjunktur. 2015 wurde in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Viele Paare schaffen es noch nicht einmal bis ins verflixte siebte Jahr. Wenn die Ehe scheitert, wird die gemeinsame Wohnung oder das Haus oft zum Streitpunkt und zur Kostenfalle.

Klare Verhältnisse sind selten schriftlich geregelt

Viele Paare treffen vor allem die finanziellen Folgen einer Trennung unvorbereitet. Im Ernstfall drohen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Klare Verhältnisse herrschen nur, wenn zuvor eine Aufteilung von Gütern und Vermögen in einem Ehevertrag vereinbart wurde. Doch in Deutschland ist das Konzept „Ehevertrag“ bis heute nicht en vogue. Die Studie zeigt, dass nur jeder vierzehnte der Befragten in einem Ehevertrag regelt, was mit der gemeinsamen Wohnung im Fall einer Scheidung passiert. Etwa ein Viertel der Studienteilnehmer hat mündliche Vereinbarungen getroffen. Zum Streit kam es nach vereinbarter Trennung vor allem wegen finanzieller Angelegenheiten (25 Prozent). Weit weniger Uneinigkeit bestand darüber, ob man die Immobilie nach der Scheidung verkaufen oder vermieten sollte (8 Prozent), oder wer in der Immobilie nach der Scheidung wohnen bleiben darf (6 Prozent). Immerhin: Über 52 Prozent aller Befragten waren sich schnell einig, was mit der Immobilie nach der Scheidung geschehen soll.

Was bleibt nach der Trennung – der Wunsch nach einer neuen Immobilie wird auf Eis gelegt

Mehr als die Hälfte der Befragten (56 Prozent) kommen nach dem Scheidungsprozedere zu dem Entschluss: Neue gemeinsame Immobilie mit dem Partner – nein danke. Vor allem die älteren (61 Prozent) und einkommensschwächeren (64 Prozent, unter 1.500 EUR Haushaltsnettoeinkommen) der Studienteilnehmer sind sich sicher: Das will keiner noch einmal erleben. Generell gehen Jüngere den Abschied von der gemeinsamen Wohnung bei Scheidung pragmatischer an. Mehr als die Hälfte der 35- bis 45-jährigen sieht optimistisch in die Zukunft und kann sich vorstellen, mit einem zukünftigen Partner eine neue Immobilie zu erwerben.

Bei knapp der Hälfte der Befragten wurde während des Entscheidungsprozesses ein Anwalt eingeschaltet. Damit der Abschied von der gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung kein Albtraum wird, sollten ein paar Tipps berücksichtigt werden:

  • Sprechen Sie mit Ihrem Partner vor dem Immobilienkauf über etwaige Konsequenzen,
  • Gerade Geringverdiener sollten beim Kauf einer Immobilie nicht arglos vorgehen,
  • Schließen Sie idealerweise einen Ehevertrag ab.

Informationen zur Umfrage: Für die Studie befragte die Innofact AG im Mai 2016 im Auftrag von

ImmobilienScout24 1.018 Personen ab 35 Jahren, die in Trennung / Scheidung leben und zum Zeitpunkt der Trennung /Scheidung eine gemeinsame Immobilie (Haus- und / oder Wohnung) besessen haben. Die Studie ist bevölkerungsrepräsentativ nach Geschlecht eingeladen. Mehrfachantworten waren möglich.

Quelle | ImmobilienScout 24

Haftungsrecht: Mit dem Transporter in der Tiefgarage – wer haftet, wenn die Decke zu niedrig wird?

| Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden. |

So entschied es das Amtsgericht München und wies die Klage eines überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von 3.061,45 EUR ab. Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Meter. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Der Vermieter teilte dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die Stellplätze des Autovermieters weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dabei verjüngt sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so weit, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Als er das Fahrzeug zurückgeben wollte, fuhr der Beklagte mit dem Transporter in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an der Decke hängen. Dabei wurde das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten recht. „Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Beklagte dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.“ Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 17.5.2018, 412 C 24937/17, Abruf-Nr. 205873 unter www.iww.de.

Schwerbehinderung: Arbeitnehmer muss Ende der Schwerbehinderung anzeigen

| Hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt, dass eine Schwerbehinderung besteht, hat er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ändert, dass der Status als schwerbehinderter Mensch entfällt.

Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen deutlich. Es ist nach Ansicht der Richter daher ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers, wenn er sich in einem Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit und bei Gesprächen über eine mögliche Versetzung auf den Status als schwerbehinderter Mensch bezieht, obgleich er weiß, dass dies nicht (mehr) zutrifft.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 8.8.2018, 13 Sa 1237/17, Abruf-Nr. 205354 unter www.iww.de.

Bauwirtschaft: SokaSiG ist aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

| Das am 25.5.17 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.5.17 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfassungsgemäß. |

Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf das SokaSiG.

Die ULAK hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beitragsklage aufgrund des SokaSiG stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des BAG keinen Erfolg. Das SokaSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stellt lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV konnte sich nicht bilden. Die Betroffenen mussten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen.

Quelle | BAG, Urteil vom 20.11.2018, 10 AZR 121/18, Abruf-Nr. 205878 unter www.iww.de.

Zwangsvollstreckung: Rechtsmissbräuchlicher Zwangsgeldantrag bei bisher nicht gerügtem unerheblichem Mangel

| Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleichs zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf. |

Mit dieser Begründung erklärte das LAG Köln den Zwangsgeldantrag eines Arbeitnehmers für rechtsmissbräuchlich. Der hatte erst jetzt gerügt, dass vor dem Schluss-Absatz ein 0,4 mm größerer Zeilenabstand sei, als zwischen den anderen Absätzen. Das war aber bereits in der ersten Zeugnisversion so. Das hatte der Arbeitnehmer aber zunächst nicht gerügt.

Quelle | LAG Köln, Beschluss vom 18.7.18, 7 Ta 49/18, Abruf-Nr. 204663 unter www.iww.de.