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Haftungsrecht: Mit dem Transporter in der Tiefgarage – wer haftet, wenn die Decke zu niedrig wird?

| Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden. |

So entschied es das Amtsgericht München und wies die Klage eines überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von 3.061,45 EUR ab. Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Meter. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Der Vermieter teilte dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die Stellplätze des Autovermieters weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dabei verjüngt sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so weit, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Als er das Fahrzeug zurückgeben wollte, fuhr der Beklagte mit dem Transporter in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an der Decke hängen. Dabei wurde das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten recht. „Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Beklagte dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.“ Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 17.5.2018, 412 C 24937/17, Abruf-Nr. 205873 unter www.iww.de.

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