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Verwaltungsrecht: Wahrung der Totenruhe steht der Umbettung entgegen

| Die Urne eines Verstorbenen kann nicht einfach in ein anderes Grab umgebettet werden. |

Das musste sich ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen sagen lassen. Sein Vater war Anfang 1972 verstorben und wurde in einem Reihengrab bestattet (Erdbestattung). Seine Mutter verstarb Mitte 2016. Sie wurde auf demselben Friedhof in einem Urnenreihengrab bestattet. Der Mann beantragte, dass die Urne seiner Mutter in das Grab des Vaters umgebettet wird. |

Das VG lehnte die Umbettung ab. Das Grab des Vaters sei ein Einzelgrab. Schon alleine deshalb sei die gewünschte Bestattung im Grab des Vaters unzulässig. Dies würde gegen die Friedhofssatzung verstoßen. Im Übrigen stehe der Umbettung die Wahrung der Totenruhe nachhaltig entgegen. Dass die Mutter bereits zu ihren Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert hätte, ihre letzte Ruhe gemeinsam mit ihrem Ehemann zu finden, verfängt nicht. Schließlich hatte sie ihren Ehemann in einem Einzel-Reihengrab beerdigt. Sie wusste also schon zu dem damaligen Zeitpunkt, dass eine Bestattung im Grab ihres Mannes nicht möglich sein wird.

Quelle | VG Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 7 K 1569/16, Abruf-Nr. 204510  unter www.iww.de.

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