Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Sorgerecht: Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

| Bei nicht verheirateten Eltern ist die gemeinsame Sorge anzuordnen, wenn keine Argumente vorliegen, dass das Kindeswohl hierdurch beeinträchtig wird. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten in ihrer Begründung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab. Danach ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht muss hierfür aber keine Tatsachen ermitteln, um dies positiv festzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass keine gegenteiligen Argumente festgestellt werden können. Ist dies der Fall, muss die gemeinsame Sorge angeordnet werden. So wird auch der nichteheliche Vater in die elterliche Sorge eingebunden.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 28.9.2015, 13 UF 96/15, Abruf-Nr. 145945 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer gezahlt

| Die Besorgnis ist unbegründet, dass die Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1.1.16 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. So ist es aktuell nicht erforderlich diese mitzuteilen oder die Service-Rufnummern der Familienkasse anzurufen. |

Hierauf wies die Bundesagentur für Arbeit hin. Durch ein automatisches Meldeabgleichsverfahren liegen den örtlichen Familienkassen bereits ein Großteil der Steuer-Identifikationsnummern vor.

Sollte die Steuer-Identifikationsnummer noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse kontaktiert. Kindergeld wird auch ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummer fortgezahlt.

Weitere Informationen zum Kindergeld sind im Internet abrufbar unter www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen und Bürger -> Familie und Kinder -> Kindergeld, Kinderzuschlag.

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

| Die gleichstellenden Regelungen für Ehe und Lebenspartnerschaft sind am 26.11.15 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner sieht Änderungen in vielen Gesetzen und Verordnungen vor – besonders im Zivil-, Sozial- und Verfahrensrecht. |

Der Text vieler Gesetze bezieht sich nun bei Vorgaben für Ehepaare auch auf Lebenspartnerschaften. Die Änderungen sind überwiegend redaktionell. So wird in Vorschriften der Begriff „Ehegatte“ durch das Wort „Lebenspartner“ ergänzt.

Mit der Regelung soll auch die Rechtsordnung vereinheitlicht werden. Das entspricht einer Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag. Angepasst wurden besonders das Zivilrecht sowie das Sozial- und Verfahrensrecht.

Das Gesetz sieht auch die Ausstellung einer Bescheinigung für gleichgeschlechtliche Paare vor, die im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen wollen. Die Behörden einiger Staaten verlangen eine Bestätigung einer deutschen Behörde, dass der Begründung einer Partnerschaft auf Lebenszeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

In Deutschland sind Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. Das gilt für das öffentliche Dienstrecht, das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das Grunderwerbssteuerrecht und das Einkommenssteuerrecht. So können sich Lebenspartner zum Beispiel mit Splitting-Tarif veranlagen lassen.

Quelle | Bundesregierung, BGBl. I S. 2010.

Sozialrecht: Paketfahrer ist nicht Sub-Sub-Unternehmer, sondern abhängig Beschäftigter

| Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen PKW nutzt. |

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Paketfahrers entschieden, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte. Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei auf die Vorgaben des Logistikunternehmens verpflichtet gewesen und habe dessen Scanner, Formulare und Arbeitskleidung nutzen müssen. Weiterhin sei er auf ein festgelegtes Zustellgebiet begrenzt gewesen und hätte die Betriebsstätte des Kurierdiensts nutzen müssen. Dadurch sei er eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen. Es könne zwar ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein, dass er seinen eigenen Pkw genutzt hat und das Haftungsrisiko getragen hat. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.

Quelle | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.9.2015, S 34 R 934/14, Abruf-Nr. 145535 unter www.iww.de.

Arbeitsvertragsrecht: Dienstwagen darf auch während mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot genutzt werden

| Ist einer Arbeitnehmerin ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen worden, darf dieses auch während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots weitergenutzt werden. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es ein Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezugs sei, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung überlassen werde. Zwar bestehe ein Beschäftigungsverbot der Arbeitnehmerin während ihrer Mutterschutzzeit. Allerdings sei die Aufforderung des Arbeitgebers, das Dienstfahrzeug wegen dieses Beschäftigungsverbots herauszugeben, zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs bestehe grundsätzlich auch während eines Beschäftigungsverbots fort.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 12.3.2015, 7 Sa 973/14, Abruf-Nr. 180825 unter www.iww.de  .

Aktuelle Gesetzgebung: Anerkennung von Berufsqualifikationen

| Mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Damit soll eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt werden. |

Die EU-Richlinie trat am 17.1.14 in Kraft und muss bis zum 18.1.16 in nationales Recht umgesetzt werden. Teil der Novelle ist ein Europäischer Berufsausweis, der das herkömmliche Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsentscheidung ersetzt. Ferner ermöglicht die Neuregelung einen „partiellen Berufszugang“, wenn sich die jeweiligen Berufsbilder und Ausbildungsgänge in den EU-Staaten unterscheiden.

Das Gesetz beinhaltet auch einen Vorwarnmechanismus in Fällen, wo nationale Behörden bestimmten Berufsangehörigen die Ausübung ihrer Tätigkeit ganz, teilweise oder vorübergehend verboten haben. In solchen Fällen müssen die zuständigen Behörden aller EU-Länder unterrichtet werden. Das gilt den Angaben zufolge für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Gesundheits- und Krankenpfleger oder andere Berufsangehörige mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit. Die Regelung umfasst auch Informationspflichten bei der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise.

Quelle | Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/6616

Berufsausbildungsverhältnis: Ein vorausgegangenes Praktikum ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen

| Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines jungen Mannes, der sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel beworben hatte. Die Ausbildung sollte zum 1.8.13 beginnen. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31.7.13. Nach dem gesonderten vereinbarten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.13, welches dem Auszubildenden am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.13. Der Auszubildende hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden musste. Dabei ist die Tätigkeit des Auszubildenden vor dem 1.8.13 nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde nach Ansicht der Richter auch gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16.12.04, 6 AZR 127/04).

Quelle | BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14, Abruf-Nr. 145943 unter www.iww.de.

Arbeitslohn: Zusätzlicher Verdienst ist bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen

| Ein Arbeitnehmer erhält keinen Annahmeverzugslohn, soweit er keine Auskunft über den mit seiner Musikband erzielten Zwischenverdienst durch Auftritte erteilt. |

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Aachen im Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1981 im Unternehmen beschäftigt war. Er wurde von seinem Arbeitgeber am 28.1.09 fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen ordnungsgemäße Abwicklung.

Der Kläger ist Schlagzeuger einer regional bekannten Band und trat mit dieser unter anderem am 16.2.09 während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit auf. Mindestens weitere 25 Auftritte an 15 Tagen im Wesentlichen in der Karnevalssession folgten. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen begehrte der Kläger Vergütungszahlungen vom 1.2.09 bis zum 30.6.09, zum einen als Entgeltfortzahlung wegen seiner attestierten Erkrankung, zum anderen als Annahmeverzugslohn, da der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht abrief.

Im Prozess war der Arbeitnehmer der Meinung, dass er sog. Zwischenverdienst aus seiner Tätigkeit als Schlagzeuger von den diversen Auftritten weder angeben noch sich diesen anrechnen lassen müsse. Die Auftritte hätten außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit stattgefunden. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn habe, sich aber zumindest die Einnahmen durch die Bandauftritte anrechnen lassen müsse, die während der üblichen und geplanten Arbeitszeit stattfanden. Ein Abgleich der Auftritte und Schichten des Klägers ergab, dass er einmal während der für ihn geplanten Frühschicht und viermal während der für ihn geplanten Spätschicht auftrat.

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass der Kläger verpflichtet war, seine Einnahmen anzugeben. Um Annahmeverzugslohn zu berechnen, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Gesamtberechnung vorzunehmen. Der Gesamtvergütung, die der Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung erhalten hätte, ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der Zeit anderweitig erhalten hat. Hierzu gehören auch die Einkünfte als Schlagzeuger für Auftritte während der geplanten und nicht mehr abgeleisteten Arbeitszeit. Angaben zu diesem Verdienst machte der Kläger im Arbeitsgerichtsprozess nicht. Ein Anspruch habe daher nicht bestanden.

Quelle | Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen

Urlaubsrecht: Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres sind zulässig

| Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Entscheidung, ob eine solche freiwillige Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht dem Arbeitgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. |

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines großen nicht tarifgebundenen Schuhfabrikanten. Dieser gewährt seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Der Arbeitgeber müsse ihr deshalb auch jährlich 36 Urlaubstage gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Dieser hatte argumentiert, dass die Arbeitnehmer bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisten müssten. Dabei würden die Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer benötigen. Auch die Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere, da auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12, Abruf-Nr. 143174 unter www.iww.de.

OWI-Recht: Blutprobe kann bei Cannabisverdacht auch ohne richterliche Anordnung verwertbar sein

| Erfolgt eine Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen und ohne richterliche Genehmigung, kann sie im Prozess gleichwohl verwendet werden. |

Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht München. Betroffen war ein 24-jähriger Autofahrer, der bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Weil er am Tag zuvor etliche Joints geraucht hatte, hatte er zitternde und schwitzende Hände sowie gerötete und glasige Augen.

Er willigte zunächst in eine Blutentnahme ein. Als diese dann stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden vergangen. Der Mann weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Mannes an. Eine richterliche Entscheidung holte er nicht mehr ein. Bei dem dadurch entstehenden Zeitverlust wäre nach seiner Begründung der Beweiswert der Blutentnahme gefährdet, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut.

Vor Gericht verweigerte der Mann die Aussage. Er vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden dürfe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der Blutprobe gleichwohl. Er verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem Monat Fahrverbot.

Es sei hier zwar unterblieben, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Dafür hätten aber sachliche Erwägungen vorgelegen. So wäre der Beweiswert durch eine weitere Verzögerung gefährdet gewesen. Die Blutentnahme sei daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis angeordnet worden, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlusts bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Ein Verwertungsverbot wird nicht dadurch begründet, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte. Denn grundsätzlich dürfen Polizeibeamte eine Blutentnahme anordnen, wenn der Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung gefährdet ist. Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob Gefahr im Verzug vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre, und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs eingetreten ist.

Die Polizeibeamten haben die Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch nicht selbst schuldhaft herbeigeführt. Denn der Mann hatte zunächst eingewilligt. Daher konnten sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe ist daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 14.4.2015, 953 OWi 434 Js 211506/14, Abruf-Nr. 145848 unter www.iww.de.