| Missachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein. |
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass dies nicht nur für Berufskraftfahrer gelte. Auch Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, müssten in diesem Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Arbeitgeber war in dem Fall ein ambulanter Pflegedienst. Es müsse aber in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen. Diese ging vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.15, 5 Sa 176/15, Abruf-Nr. 183300 unter www.iww.de.
| Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. |
Unter Hinweis auf diese rechtliche Regelung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben. Der 1957 geborene Betroffene aus Essen fuhr im Mai 2014 mit seinem Pkw Mazda CX-5 von der BAB 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf. Er sah und passierte das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“. In Höhe eines Fußwegs ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde liegt diese Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Daher verurteilte ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 EUR. Dem Betroffenen sei ein fahrlässiger Verstoß vorzuwerfen. Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschilds „Ende der Autobahn“ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen. Es komme nicht darauf an, ob noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.
Der Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut verhandeln und entscheiden. Nach Ansicht der Richter am OLG rechtfertigen es die Feststellungen des Amtsgerichts nicht, den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu verurteilen. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe, oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.15, 5 RBs 34/15, Abruf-Nr. 146162 unterwww.iww.de.
| Soll eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters angeordnet werden, muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Diese muss die Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigen. Sie setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus. Erforderlich ist zudem eine Prognose, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße auch mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten sind und ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten. |
So hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt zugunsten des Halters eines Motorrads entschieden. Mit dessen Motorrad war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (173 km/h statt der zulässigen 100 km/h) begangen worden. Die Fahrtenbuchauflage war auch auf alle Personenwagen des Halters erstreckt worden. Sollen aber von einer Fahrtenbuchauflage mehrere Fahrzeuge des Halters erfasst werden (Stichwort: Fuhrpark) stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Hierauf wies das VG deutlich hin. Da die Fahrtenbuchauflage diesen Anforderungen nicht genügte, war sie aufzuheben.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 5.11.2015, 3 L 967/15.NW, Abruf-Nr. 146113 unter www.iww.de.
| Ist der tatsächliche Kilometerstand des verunfallten Fahrzeugs beim Totalschaden unklar, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. |
So entschied es das Amtsgericht Bochum. Das Urteil klingt hart, ist aber durchaus schlüssig: Der Geschädigte muss die Höhe des Schadens nachweisen. Das kann er nicht, wenn er den Kilometerstand nicht kennt oder sehr wohl weiß, wie der echte ist, aber das nicht zugeben kann. Denn bei dem Fahrzeug war bei etwa 59.000 km manipuliert worden. Das war aus einem früheren Rechtsstreit bekannt. Die Manipulation führte dazu, dass der Kilometerstand nicht mehr an das Steuergerät gemeldet wurde. Damit konnte der angezeigte Kilometerstand beliebig eingestellt werden.
Quelle | Amtsgericht Bochum, Urteil vom 14.8.2015, 47 C 55/15, Abruf-Nr. 145971 unter www.iww.de.
| Wenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht, dem der gegnerische Haftpflichtversicherer offenbar nicht traut, kann der Geschädigte die Entsendung eines Versicherergutachters damit beantworten, dass er nun auch ein Schadengutachten einholt. Die Kosten dafür muss der Versicherer erstatten. |
So entschied das Amtsgericht Erkelenz und stärkt damit die Rechte des Geschädigten. In dem Fall hatte der Versicherer zunächst vom Geschädigten einen Kostenvoranschlag eingefordert. Dann meinte er, dass es ohne einen Gutachter offenbar doch nicht gehe. Allerdings müsse der Geschädigte den vom Versicherer gestellten Gutachter akzeptieren. Weil er bereits den Kostenvoranschlag eingereicht habe, habe er sein Recht auf einen von ihm ausgewählten Schadengutachter verspielt.
Das sah das Amtsgericht jedoch ganz anders: Waffengleichheit ist das Maß der Dinge. Wenn der Kostenvoranschlag nicht ausreichen soll, hat der Geschädigte sein ursprüngliches Recht durch sein Entgegenkommen, es mit einem Kostenvoranschlag zu versuchen, nicht verspielt. Er könne vielmehr dem Gutachter des Versicherers ein eigenes Sachverständigengutachten entgegensetzen und die Kosten hierfür erstattet bekommen.
Quelle | Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 18.9.2015, 14 C 35/13, Abruf-Nr. 146012 unter www.iww.de
| Der im Tank verbliebene Resttreibstoff ist bei einem Totalschaden eine erstattungsfähige Schadenposition. |
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hagen. Im Urteil wird das lediglich mit einem Satz behandelt, weil es nur eine untergeordnete Frage war. Die Entscheidung kann aber in vielen Fällen herangezogen werden, in denen ein ähnlicher Sachverhalt besteht.
Das Gericht hat die Position geschätzt. Damit der Geschädigte die Schadenposition geltend machen kann, bedarf es daher immer einer Schätzgrundlage. Am besten eignet sich dafür ein Lichtbild von der Tankuhr im Schadengutachten.
Hinweis | Im Kaskofall wird der Resttreibstoff im Tank dagegen nicht erstattet.
Quelle | LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015, 4 O 267/13, Abruf-Nr. 145653 unter www.iww.de.
| Hat der Fiskus Besitz von der Erbschaft genommen, kann der Erbe nicht nur verlangen, dass der Nachlass herausgegeben wird. Es steht ihm auch ein Zinsanspruch zu. |
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn der Fiskus zunächst als gesetzlicher Erbe berufen war. In dem betreffenden Fall war die Suche nach dem wahren Erben zunächst erfolglos geblieben. Deshalb hatte das Nachlassgericht den Fiskus zum Erben bestimmt. Später meldeten sich die wahren Erben. Sie verlangten vom Land die Herausgabe der Erbschaft i.H. von 57.000 EUR nebst Zinsen von 4 Prozent jährlich.
Während das Landgericht das Land allein zur Herausgabe des Vermögenensstamms der Erbschaft verurteilte, sprach der BGH den Erben auch Zinsen zu. Das BGB verweise auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Danach umfasse die Verpflichtung zur Herausgabe auch die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Aber auch, wenn mit dem Geld Schulden getilgt wurden, seien dadurch Zinszahlungen eingespart worden. Es bestehe auch kein Grund, den Fiskus im Falle des gesetzlichen Erbrechts gegenüber seiner Stellung als testamentarischer Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstelle, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand.
Quelle | BGH, Urteil vom 14.10.2015, IV ZR 438/14, Abruf-Nr. 180679 unter www.iww.de.
| Zum 1.1.16 ist das Kindergeld um monatlich zwei EUR erhöht worden. |
Rückwirkend zum Januar 2015 wurden die Kindergeldbeträge in einem ersten Schritt angehoben. Die jetzige Erhöhung bedeutet, dass für das 1. und 2. Kind jeweils 190 EUR pro Monat Kindergeld gezahlt werden, für das 3. Kind 196 EUR pro Monat. Ab dem 4. Kind wird das Kindergeld auf jeweils 221 EUR pro Monat angehoben. Die Auszahlungsbeträge werden automatisch auf die neuen Beträge angepasst und ab Januar 2016 ausgezahlt. Die Kindergeldberechtigten müssen selber dazu nichts mehr veranlassen.
Weiterführende Hinweise
Die aktuellen Auszahlungstermine können im Internet abgerufen werden unter www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen und Bürger -> Familie und Kinder -> Kindergeld, Kinderzuschlag.
Jeder Kindergeldberechtigte hat auch die Möglichkeit, den individuellen Auszahlungstermin über die kostenlose Hotline 0800 4555533 abzufragen.
| Für einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. |
Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik abgewiesen. Mit der Klage hatten Eltern 500.000 EUR Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt. Das Kind war in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren worden. Zwei Monate nach der Geburt wurde es auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses verlegt. Dort sollte eine diagnostische operative Biopsie erfolgen, um einen Morbus Hirschsprung auszuschließen.
Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch war nur die Mutter anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen allein unterzeichnete. Bei der Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Beatmung des Kindes. Daher wurde von der Operation abgesehen. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Krankenhäusern behandelt, bevor es verstarb.
Die Eltern warfen dem Krankenhaus Behandlungsfehler vor. Zudem seien sie nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Schließlich habe der Vater selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.
Die Richter am OLG konnten jedoch weder einen Behandlungsfehler sehen, noch einen Aufklärungsfehler. Die Mutter sei vielmehr vor dem Eingriff hinreichend über die mit der Narkose verbundenen Behandlungsrisiken aufgeklärt worden. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe über solche nicht aufgeklärt werden müssen.
Die Einwilligung in die Behandlung sei auch nicht unwirksam gewesen, weil nur die Mutter am Aufklärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe. Zwar müssten grundsätzlich beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in bestimmten Ausnahmefällen auf die Einwilligung des abwesenden Elternteils vertrauen:
Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die zweite Kategorie einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der aufklärende Arzt bei der Mutter nach der Einwilligung des Vaters erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Mutter auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 29.9.2015, 26 U 1/15, Abruf-Nr. 145920 unter www.iww.de, nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15).