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Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Wer innerorts 28 km/h zu schnell ist, kann wegen Vorsatz verurteilt werden

| Der Bußgeldrichter kann – ohne Weiteres zum Wissen und Wollen des Fahrzeugführers festzustellen – von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat. |

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen. Er war bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Bei einem Überholmanöver innerorts überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Er wurde mit 78 km/h geblitzt.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 300 EUR. Diese Geldbuße liegt deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 EUR. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz bei der Tat aus. Zudem berücksichtigte es zulasten des Betroffenen seine Voreintragungen.

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln könne sein, wie stark die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dabei komme es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an. Die Richter gingen von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Betroffene habe die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Schilder vor Ort gekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem bei einem Überholmanöver – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige es, einen vorsätzlichen Verstoß anzunehmen, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2016, 4 RBs 91/16, Abruf-Nr. 186556 unter www.iww.de.

Ausfallschaden: Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung

| Eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren. Also schuldet der Schädiger trotz dieser Verletzungen den Ausfallschaden. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte eine Entschädigung mit folgendem Argument verweigert: Wegen der Verletzungen habe die Geschädigte kein Auto fahren können. Daher fehle ihr auch das Fahrzeug nicht.

Im Kern ist das nicht völlig verfehlt: Wer wegen der unfallbedingten Verletzung nicht fahren kann, würde ja auch dann nicht fahren, wenn ein Fahrzeug vor der Tür stünde. So fehlt es dann zwar nicht am Nutzungswillen, aber eben an der Nutzungsmöglichkeit. Die Geschädigte im vorliegenden Fall konnte aber fahren. Im Übrigen – so das Gericht – könne sie sich ja auch fahren lassen. Ebenso könne es sein, dass das beschädigte Fahrzeug regelmäßig von weiteren Personen genutzt wird.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.4.2016, 45 C 5656/15, Abruf-Nr. 185561 unter www.iww.de.

Autobahn: Das müssen Sie beim Auffahren auf die Autobahn beachten

| Was tun, wenn einem beim Einfädeln auf die Autobahn oder auf eine Kraftfahrstraße plötzlich der Beschleunigungsstreifen „ausgeht“? „Kraftfahrer müssen in jedem Fall dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren und notfalls anhalten, um dann mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand auf die rechte Fahrspur zu wechseln“, betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland: „Bei Auffahren auf die Autobahn gilt nicht das Reißverschlussverfahren. Das greift nur, wenn zwei oder mehrere Fahrspuren etwa wegen eines Hindernisses zusammengeführt werden.“ Das Befahren des Standstreifens als verlängerte Beschleunigungsspur ist grundsätzlich verboten. |

Ausreichend Sicherheitsabstand einhalten

Um sicher auf die Autobahn zu gelangen, den linken Blinker setzen, zügig beschleunigen, den fließenden Verkehr in den Rückspiegeln und schließlich per Schulterblick beobachten und dann mit ausreichend Abstand auf die rechte Spur fahren. Auf keinen Fall mit Gewalt zwischen zwei Fahrzeuge drängeln. Das bringt einen selbst und andere in Gefahr. Übrigens: Auf der Beschleunigungsspur darf schneller gefahren werden als auf dem rechten Fahrstreifen.

Zunächst auf der rechten Spur bleiben

Andere Verkehrsteilnehmer können bei Auffahrmanövern – insbesondere von langsamen Fahrzeugen wie schwer beladenen Lkw – die Geschwindigkeit reduzieren oder nach links ausweichen, sofern das der fließende Verkehr gefahrlos zulässt. „Nach dem Einfädeln aus Sicherheitsgründen zunächst auf der rechten Spur weiterfahren und nicht direkt nach links ausscheren. Auch hier gilt: Erst wenn sich im Rückspiegel eine ausreichend große Lücke ergibt, die Fahrspur wechseln“, erklärt TÜV Rheinland-Fachmann Sander.

Quelle | ots, TÜV Rheinland AG

Anwaltskosten: Hamburger Gerichte: Es gibt keine einfach gelagerten Unfälle

| Nun ist auch die Hamburger Justiz auf die Linie eingeschwenkt: Aus Sicht des Geschädigten ist zu Beginn einer Schadenregulierung immer mit Schwierigkeiten zur Bewertung der Schadenhöhe zu rechnen. Es ist also stets im schadenrechtlichen Sinne erforderlich, einen Rechtsanwalt für die Schadenregulierung einzuschalten. |

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwaltskostenerstattung nur versagt werden, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Das heißt:

  • Der Geschädigte ist intellektuell und sprachlich in der Lage, mit einem Versicherer zu kommunizieren.
  • Die Haftungslage ist von Anfang an unzweifelhaft eindeutig.
  • Mit Einwendungen zur Schadenhöhe ist von Anfang an nicht zu rechnen.

Dabei kommt es auf die Situation vor der Schadenregulierung an. Dass der Versicherer in seltenen Einzelfällen tatsächlich völlig problemlos reguliert hat, tut nichts zur Sache. So entscheidet derzeit ein Gericht nach dem anderen: Die Erfahrung lehrt, dass mit Kürzungen bei den einzelnen Positionen im Vorhinein („ex ante“) immer zu rechnen ist.

Quelle | LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016, 306 S 85/15, Abruf-Nr. 185678 unter www.iww.de; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.4.2016, 917 C 121/15, Abruf-Nr. 185718.

Schadenabwicklung: Auch ein erst nach Verkauf des Fahrzeugs erkannter Schaden muss ersetzt werden

| Zeigt sich nach einem Unfall und der Reparatur des Schadens ein Spätschaden, so ist der vom ursprünglichen Schadenersatzanspruch umfasst. Daran ändert auch nichts, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft ist. Der Käufer kann sich den Anspruch abtreten lassen. |

Das ist das Ergebnis aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Das Fahrzeug hatte bei dem Unfall auch einen Schaden an einer Antriebswelle erlitten. Das fiel jedoch erst einige Zeit nach dem Unfall durch eine unnormale Geräuschentwicklung auf. Der Nachweis, dass dieser Schaden an der Antriebswelle auf den Unfall zurückzuführen war, gelang. Auf die Inzahlunggabe des nicht reparierten und den Weiterverkauf des reparierten Fahrzeugs in der Zwischenzeit kommt es nicht an. Wenn nicht der ursprüngliche Geschädigte aktiv wird, lässt sich die Kette durch eine Abtretung dessen Anspruchs schließen.

Quelle | Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.2.2016, 821 C 228/13, Abruf-Nr. 185713 unter www.iww.de.

Fahrverbot: Defekter Tachometer kann Fahrverbot verhindern

| Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen. Als Folge entfällt der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes. Dann darf kein Fahrverbot verhängt werden. |

Das ist das Fazit einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen. Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, dass er bis zur Tat den Defekt am Tachometer nicht bemerkt hatte. Das hatte er mit einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das Amtsgericht ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für das Gericht bedeutsam war, dass der Betroffene nicht allein „Tacho kaputt/fehlerhaft&ldquldquo; behauptet hatte, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat.

Hinweis: Der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung entfällt aber nicht in vollem Umfang, wenn der Tachometer trotz des Defekts zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit anzeigt. Dann bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich.

Quelle | Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 7.3.2016, 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15, Abruf-Nr. 185538 unter www.iww.de.

Kfz-Kaskoversicherung: Verkauf des Fahrzeugs zum im Versicherer-Gutachten genannten Restwert

| Schickt der Kaskoversicherer einen Gutachter, der den Restwert im Gutachten auf ein bis zu einem bestimmten Tag bindendes Angebot stützt, verstößt der Versicherungsnehmer (VN) nicht gegen seine Pflichten, wenn er das Fahrzeug innerhalb dieser Frist an den benannten Aufkäufer verkauft. |

Das gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover auch, wenn im Gutachten notiert ist, der VN solle vor dem Verkauf mit dem Versicherer Rücksprache halten. In dem Fall hatte der Versicherer auf eine Mail des VN nicht reagiert. Darin hatte der VN schon vor Eingang des Gutachtens erfragt, wie mit dem verunfallten Fahrzeug verfahren werden soll. Stattdessen hat er zwei Tage nach Ablauf der Bindungsfrist für das Restwertangebot aus dem Gutachten ein höheres Angebot geschickt. Das sei nach Ansicht des Gerichts für den VN nicht bindend.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.1.2016, 445 C 4792/15, Abruf-Nr. 146497 unter  www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Im Gutachten hinterlegte „Prüfpositionen“ sind zu erstatten

| Sieht das Schadengutachten „Lenkung prüfen“ vor und berechnet die Werkstatt dafür einen angemessenen Betrag, muss der eintrittspflichtige Versicherer diesen Betrag erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Solingen in einem Fall, in dem es um Prüfkosten in Höhe von 9,37 EUR ging. Der Versicherer behauptete, das Prüfen der Lenkung gehöre „zu den Grundregeln der Instandsetzung“. Es sei daher nicht zu erstatten. Anders das Gericht: Es verwies zunächst darauf, dass die Position im Gutachten eigens erwähnt werde. Außerdem müsse auch für Selbstverständliches eine Vergütung erfolgen.

Quelle | Amtsgericht Solingen, Urteil vom 29.1.2016, 11 C 372/15, Abruf-Nr. 185077 unter www.iww.de.

Täteridentifizierung: Bei schlechtem Lichtbild muss Tatrichter besonders gut begründen

| Sind im Verfahren die Fragen der Fahrereigenschaft des Betroffenen im Streit, bestehen in der Praxis häufig gute Chancen auf einen Freispruch oder zumindest, dass ein Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird. Folge ist ein Zeitgewinn. |

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Lichtbilds verurteilt, das nach Auffassung des OLG von sehr schlechter Qualität war. Das Bild war sehr unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos war grob. Zudem war die linke Gesichtshälfte der aufgenommenen Person fast vollständig verdeckt. Das OLG sagt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, muss der Tatrichter erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Das hatte der Amtsrichter hier nicht getan. Das OLG hat das Urteil daher aufgehoben.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.2.2016, (2 B) 53 Ss-OWi 664/15, Abruf-Nr. 146514 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Wer kein Geld hat, darf Zusage des Versicherers abwarten

| Kann der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln und ohne Einschränkung der Lebensführung die Reparaturrechnung für sein Fahrzeug bezahlen, darf er die Zahlungszusage des Versicherers abwarten. Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer vor dem erhöhten Ausfallschaden gewarnt hat. |

Das bestätigte aktuell erneut das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort. In dem Fall war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und universell fahrbereit. Der Gutachter hatte es für „bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt“ gehalten. Der Schaden betrug etwa 1.800 EUR. Diesen Betrag gaben die Mittel der Geschädigten nicht her. Aber auch hier gilt: Ohne die Erfüllung der Warnpflicht wäre die Geschädigte insoweit leer ausgegangen. So aber wurden aus drei Reparaturtagen am Ende 25 Ausfalltage.

Quelle | Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 22.2.2016, 32 C 100/15, Abruf-Nr. 185292 unter www.iww.de.