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Verkehrsrecht

Autokauf: Neuwagen wegen angeblicher Datenspeicherung nicht abgenommen

| Wem gehören die Fahrzeugdaten? Dem Hersteller, dem Händler oder dem Eigentümer/Nutzer? Und was kann der Erwerber unternehmen, damit er nicht ausgespäht wird? Mit diesen ebenso neuartigen wie spannenden Fragen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall beschäftigt, in dem der Käufer eines Neufahrzeugs die Abnahme verweigert hat und nun 15 Prozent des Kaufpreises als Entschädigung zahlen muss. |

Hintergrund ist der Kauf eines neuen Land Rover. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war und noch bevor der Wagen ausgeliefert wurde, beschlich den Käufer der Verdacht, das bestellte Fahrzeug könnte mit einem Permanentspeicher ausgestattet sein. Seine persönlichen Daten könnten gespeichert und Unbefugten zugänglich gemacht werden. Deshalb verlangte er von dem Autohaus vorab die Übersendung einer Betriebsanleitung und verbot die Weitergabe ihn betreffender Daten an Dritte. Außerdem verlangte er, bestimmte technische Vorgaben zu erfüllen, um den gewünschten Datenschutz sicherzustellen. Weder das Autohaus noch der Hersteller gingen auf diese Forderungen ein.

Als der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs verweigerte, trat das Autohaus vom Kaufvertrag zurück. Es forderte Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises (rund 9.000 EUR). Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Allerdings musste erst ein Sachverständiger klären, ob die Befürchtungen des Käufers berechtigt sind. Sie seien es nicht, befand der Sachverständige.

Quelle | OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.7.2015 und vom 28.7.2015, I-28 U 46/15, Abruf-Nr. 146300  unter www.iww.de.

Fahrverbot: Kein Augenblicksversagen beim „Frühstart“ wegen Fußgängerampel

| Wer die für den fließenden Verkehr maßgebliche Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel verwechselt, kann sich nicht auf ein „Augenblicksversagen“ berufen. Ein wegen des qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirktes Fahrverbot fällt unter diesem Gesichtspunkt nicht weg. |

So hat in einem sog. Frühstarterfall das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden. Die Richter machten deutlich, dass schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden könne, wenn eine Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage verwechselt werde. Diese zu unterscheiden sei eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne Weiteres bewältigen müsse. Eine derartige Verwechslung lasse – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu. Dann sei es aber nicht gerechtfertigt, vom Regelfahrverbot abzusehen.

Quelle | OLG Bamberg, Beschluss vom 10.8.2015, 3 Ss OWi 900/15, Abruf-Nr. 146106 unter www.iww.de.

Fahrtauglichkeit: Schwerhörigkeit ist allein kein Grund um die Fahrerlaubnis zu entziehen

| Sogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines 1930 geborenen Mannes hier. Dieser wollte seine 1962 erworbene Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen umschreiben lassen. Dabei stellte eine Mitarbeiterin der Behörde fest, dass er ein Hörgerät trug. Allein daher verlangte sie von dem Mann, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Dieser legte ein Attest seines HNO-Arzts vor. Danach erreiche er aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Der Behörde reichte dies nicht. Sie forderte darüber hinaus ein Gutachten eines Arzts einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der Mann dieses nicht beibrachte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Das VG hielt das für offensichtlich rechtswidrig. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung andere sensorische Leistungen gesteigert werden könnten, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 28.1.2016, 3 L 4/16.NW, Abruf-Nr. 146351 unter www.iww.de.

Mietwagen: Bei altem Fahrzeug darf die Mietwagengruppe nicht abgestuft werden

| Auch bei einem zum Unfallzeitpunkt 16 bzw. 23 Jahre alten Pkw ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen viel kleineren Mietwagen zu nehmen. Das Alter des Fahrzeugs spielt bei der Gruppeneinstufung keine Rolle. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Hannover und wies damit eine Versicherung in ihre Grenzen. Die Richter erläuterten, dass immer wieder Versicherer versuchen würden, die Rechtsprechung zur Altersabstufung bei der Nutzungsausfallentschädigung auch auf die Mietwagenkostenerstattung zu übertragen. Damit würden sie aber überwiegend bei den Gerichten nicht durchkommen. Entsprechend scheiterte der Versicherer auch vor dem LG.

Das Urteil folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, das dem LG Hannover übergeordnet ist. Das OLG lehnt die Gruppenabstufung ebenfalls ab. Es macht allerdings auch eine Ausnahme. So könne eine Abstufung in Betracht kommen, wenn über das Alter hinaus im Fahrzeugzustand begründete Nutzungseinschränkungen vorlägen. Dazu müsse jedoch der Versicherer Fakten vortragen und beweisen.

Quelle | LG Hannover, Urteil vom 5.10.2015, 2 O 347/14, Abruf-Nr. 146340 unter www.iww.de; OLG Celle, Urteil vom 1.4.2015, 14 U 199/14, Abruf-Nr. 146348 unter www.iww.de.

Versicherungsrecht: Bei Unfall durch Öffnen der Beifahrertür muss Kfz-Versicherung zahlen

| Öffnet der Beifahrer beim Aussteigen die Beifahrertür unvorsichtig und verursacht dadurch einen Unfall, muss der Kfz-Versicherer den Schaden ersetzen. Die Privathaftpflicht des Beifahrers tritt dagegen nicht für den Schaden ein. |

So entschied es das Landgericht (LG) Saarbrücken. In solchen Fällen wird oft versucht, den Schaden rabattunschädlich über die Privathaftpflicht des Beifahrers abzuwickeln, zumal dem Beifahrer der Vorgang ja unangenehm ist. Da das Aussteigen, auch das Aussteigen der Mitfahrer, noch zum Betrieb des Kraftfahrzeugs gehört, ist der Privathaftpflichtversicherer aber nicht in der Pflicht. Solche Fälle sind im Vertrag ausgeschlossen. Nicht anders wäre es, wenn ein Mitfahrer eine der hinteren Türen öffnet.

Quelle | LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, 13 S 117/15, Abruf-Nr. 146396 unter www.iww.de.

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Land muss für nicht griffigen Fahrbahnbelag haften

| Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Motorradfahrerin entschieden, die bei regennasser Fahrbahn gestürzt war. An dem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR. Diesen hat die Frau vom beklagten Land ersetzt verlangt. Sie beruft sich dabei auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Frau einen 75-prozentigen Schadenersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR zugesprochen. Dabei hat es die ihr anzurechnende Betriebsgefahr des Motorrads mitberücksichtigt. Das beklagte Land habe, so die Richter, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, 11 U 166/14, Abruf-Nr. 146557 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Ersatzanspruch des Parkplatzeigentümers gegen Parker ohne Parkschein (Halteranfrage)

| Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken davon abhängig, dass eine Parkgebühr gezahlt und ein Parkschein ausgelegt wird, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). In dem betreffenden Fall hatte sich der Halter darauf berufen, dass er das Fahrzeug nicht benutzt hatte. Mit dieser Argumentation konnte er sich nach Ansicht des BGH aber nicht völlig aus der Sache herausziehen. Habe er nämlich sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, könne er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das gelte zumindest in dem Fall, in dem er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

Allerdings haben die Richter auch den Parkplatzbetreiber in seinem Tun stärker eingeschränkt: Er soll nun von dem Fahrzeughalter, den er als Zustandsstörer in Anspruch nehmen will, die Kosten der Halteranfrage nicht mehr erstattet bekommen. Damit gibt der BGH seine anderslautende bisherige Rechtsprechung auf (BGH NJW 2012, 3781)

Quelle | BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14, Abruf-Nr. 183417 unter www.iww.de.

Führerschein: Die größten Irrtümer beim Internationalen Führerschein

| Autofahrer benötigen in Urlaubsländern oft den Internationalen Führerschein. Wir haben Ihnen die Antworten des ADAC zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt. |

  • 1. Der Internationale Führerschein gilt als einzelnes Dokument.
  • Falsch. Er ist eine Übersetzung und als Zusatzdokument nur mit dem nationalen Führerschein gültig. Er erleichtert der Polizei im Ausland die Überprüfung.
  • 2. Es gibt ihn kostenlos bei der Gemeinde.
  • Falsch. Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden und kostet 15 EUR.
  • 3. Er gilt unbefristet.
  • Falsch. Die Gültigkeit beträgt in der Regel drei Jahre.
  • 4. Den alten grauen oder rosafarbenen Führerschein darf ich behalten, wenn ich den Internationalen Führerschein beantragt habe.
  • Falsch. Das Dokument gibt es nur bei gleichzeitigem Umtausch des alten in einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
  • 5. Er ist nur in Ländern außerhalb Europas erforderlich.
  • Falsch. In Europa wird er beispielsweise für Albanien, Moldawien, Russland, der Ukraine und Weißrussland empfohlen.
  • 6. In manchen Ländern ist er sogar Pflicht.
  • Richtig. In vielen außereuropäischen Ländern wie zum Beispiel in Ägypten. Nicht benötigt wird er in den EU-Staaten, in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz.
  • 7. In den USA benötige ich den Internationalen Führerschein.
  • Richtig. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Anerkennung deutscher Führerscheine wird die Mitnahme immer dringend empfohlen.
  • 8. In einigen Ländern komme ich beim Fahren ohne Internationalen Führerschein sogar ins Gefängnis.
  • Richtig. Nach den jeweiligen nationalen Strafvorschriften ist unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht auszuschließen.
  • 9. Wenn mir im Ausland der Internationale Führerschein gestohlen wurde, darf ich mit meinem deutschen Führerschein bis zum Ende der Reise weiterfahren.
  • Falsch. In den Ländern, in denen der internationale Führerschein vorgeschrieben ist, wird man nach einem Verlust so behandelt, als ob von Anfang an keiner vorlag. Daher ist in diesem Fall unbedingt eine Diebstahls- oder Verlustanzeige bei der Polizei ratsam.
  • 10.Bei einem Fahrverbot in Deutschland darf ich im Ausland mit dem Internationalen Führerschein weiterfahren.
  • Falsch. Für die Dauer des Fahrverbots in Deutschland müssen alle Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, in amtliche Verwahrung gegeben werden. Wer trotz Fahrverbots in Deutschland im Ausland ein Fahrzeug fährt, muss mit teils empfindlichen Geldbußen oder -strafen rechnen.

Quelle | ADAC

OWi-Recht: Stinkefinger kann den Führerschein kosten

| Wer im Straßenverkehr den Stinkefinger zeigt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. |

Das musste sich ein Taxifahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann war mit seinem Taxi in München unterwegs. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn. Beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran-Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer deshalb wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR (50 Tagessätze zu je 20 EUR) und einem Monat Fahrverbot.

Dieses Einscheren sei in keiner Weise verkehrsbedingt gewesen, urteilte das Gericht. Es sei ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Zeugen zu einer Vollbremsung zu zwingen. So sollte ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen geführt werden. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Das Gericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der Geldstrafe ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar. Dieser musste die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 25.6.2015, 922 Cs 433 Js 114354/15, rkr., Abruf-Nr. 146337 unter www.iww.de.

Mietwagen: Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden

| Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig. |

Die Folge ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum: Eine im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen.

Quelle | LG Bochum, Urteil vom 25.6.2015, I-3 O 60/15, Abruf-Nr. 145552 unter www.iww.de.