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Verkehrsrecht

Fahrverbot: Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds

| Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.

QUELLE | OLG Naumburg, Urteil vom 5.11.2015, 2 Ws 213/15, Abruf-Nr. 185549 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Grundstückseigentümer darf Falschparker auch nachts abschleppen lassen

| Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. |

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers hin. Dieser hatte seinen PKW am Samstagabend um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt. Die Fläche ist als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Er musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 EUR bezahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Das Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab.

Der Autofahrer habe das Eigentum und den Besitz des Grundstückseigentümers verletzt. Dabei handelte er auch schuldhaft. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – bei ihrer Reaktion nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Sie müsse nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Es ist insofern unbeachtlich, ob ein Zettel mit der Telefonnummer des Autofahrers hinter der Windschutzscheibe lag. Dem könne nämlich nicht entnommen werden, dass sich der Fahrer im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel wählen. Das war das Abschleppen des Pkw, mit dem die Eigentumsstörung sofort beendet war. Die reinen Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 2.05.2016, 122 C 31597/15, Abruf-Nr. 188016 unter www.iww.de  .

Unfallschadensreparatur: Entfernung von reparaturbedingtem Staub ist erstattungspflichtig

| Entsteht bei der Reparatur des Fahrzeugs Staub, sind die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs ein Teil der Reparaturkosten. Als solche sind sie erstattungspflichtig. |

Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Weiden sagen lassen. Das Gericht betont, sachverständig beraten, dass die Staubbeseitigung bei einem Metalldach-Cabriolet wichtig sei. Die Gummidichtungen seien im Dach besonders empfindlich.

Auch wenn das Gericht einen besonderen Aspekt (empfindliche Gummidichtungen) zur Begründung mitheranzieht, ist der Grundgedanke „Die Entfernung reparaturbedingten Staubs ist erstattungspflichtig“ auf jegliche Fälle übertragbar.

QUELLE | Amtsgericht Weiden, Urteil vom 28.6.2016, 1 C 318/16, Abruf-Nr. 187103 unter www.iww.de.

Drogenfahrt: Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug

| Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist. Der Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, schenkten die Richter keinen Glauben. |

Der 1968 geborene Antragsteller war Ende Dezember 2015 mit seinem Pkw in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen. Diese ergab einen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme von Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er machte geltend, er konsumiere niemals Drogen. Er habe das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Diesen Vortrag wertete das Verwaltungsgericht als unglaubhafte Schutzbehauptung und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, „abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein“, so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.

QUELLE | VG Neustadt, Beschluss vom 22.6.2016, 1 L 405/16, Abruf-Nr. 187997 unter www.iww.de.

Sonderrechte: Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn

| Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer „freie Bahn“ schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 EUR Verwarnungsgeld. |

Hierauf weist der ADAC hin. Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. „Freie Bahn“ schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts. Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen

Reparaturkosten: Reinigungskosten bei Reparatur und Lackierung

| Es liegt auf der Hand, dass bei einer Reparaturlackierung Reinigungsarbeiten notwendig sind. Wenn die Werkstatt die dafür entstehenden Kosten gesondert abrechnet, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten. |

Das schrieb das Amtsgericht Rastatt einem Versicherer ins Stammbuch. Der hatte zwar nicht bestritten, dass Reinigungsarbeiten notwendig sind. Bezahlen wollte er sie aber trotzdem nicht. Er hatte vorgetragen, dass „viele Werkstätten“ diese Position nicht gesondert berechnen.

Wenn es viele Werkstätten sind, sagt das Gericht, sind es eben auch viele, die die Reinigungsarbeiten doch in Rechnung stellen. Damit sei die gesonderte Abrechnung nicht unüblich. Ohne vorherige Preisvereinbarung mit dem Auftraggeber, hier also dem Geschädigten, kann die Werkstatt „das Übliche“ abrechnen. So sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Die berechneten 52,50 EUR netto gingen nach Ansicht des Gerichts in Ordnung.

Quelle | Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 1.3.2016, 16 C 279/15, Abruf-Nr. 185558 unter www.iww.de.

Abschleppkosten: Abschleppkosten bis zur Heimatwerkstatt sind erstattungsfähig

| Der Geschädigte darf sein reparaturwürdig unfallbeschädigtes Fahrzeug zur Heimatwerkstatt schleppen lassen. Anderenfalls würden nämlich Zeit und Kosten anfallen, um das reparierte Fahrzeug abzuholen. Das hebt sich auf. |

So entschied es das Amtsgericht Siegburg. Wenn das Argument nicht ausgereicht hätte, wäre auch zu bedenken gewesen: Geht bei der Reparatur etwas schief, müsste der Geschädigte für Nachbesserungsarbeiten wieder den weiten Weg auf sich nehmen. Dieses Argument haben das Amtsgericht München (Urteil vom 6.10.2014, 322 C 27990/13, Abruf-Nr. 185867)  und in etwas anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.4.2015, VI ZR 267/14, Abruf-Nr. 177240  ) verwendet.

Hinweis: Das gilt aber nur für Haftpflichtschäden. In vermutlich allen Kaskoverträgen ist geregelt, dass die Abschleppkosten nur bis zur dem Unfallort nächsten leistungsfähigen Werkstatt erstattet werden.

Quelle | Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 14.4.2016, 124 C 7/16, Abruf-Nr. 185866 unter www.iww.de.

Geschäftsführerpflichten: Spedition: Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern

| Das Amtsgericht Köln hat die sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers eines Speditionsunternehmens aufgezeigt. |

Das Fazit aus dem Urteil: Der Geschäftsführer muss den von ihm geführten Betrieb so organisieren und Mitarbeiter sorgfältig ausbilden, fortbilden und beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden.

Allerdings kann er nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden.

  • Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird.
  • Dazu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein.
  • Die Mitarbeiter müssen regelmäßig stichprobenartig überwacht werden.
  • Bei Kraftfahrern hat dies z.B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloaded werden. Anschließend muss die tatsächlich erbrachte Fahrleistung kontrolliert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden.

Quelle | Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.8.2015, 902a OWi 378/14, Abruf-Nr. 185537 unter www.iww.de.

Gurtpflicht: Gurtpflicht gilt nicht bei Schrittgeschwindigkeit

| Ein Fahrzeugführer darf auch in einem Kreisverkehr unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Dabei ist ohne Belang, dass er sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. |

Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen festgestellt. Das Urteil ruft in Erinnerung, dass bei der Gurtpflicht die Ausnahme der Straßenverkehrsordnung greift, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Das Gesetz nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus.

Quelle | Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 30.5.2016, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Abruf-Nr. 186874 unter www.iww.de.

Verwaltungsrecht: Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge: Praxis der Stadt Düsseldorf ist rechtswidrig

| Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde. |

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf stattgegeben, mit der der Halter des Pkw’s sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten gewehrt hatte. Das Gericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, nachdem es bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 5.3.14 (14 K 6956/13) über eine Klage mit vergleichbarem Sachverhalt entschieden hatte. Gleichwohl hat die Stadt Düsseldorf an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festgehalten, sodass das Gericht erneut entscheiden musste.

Im dem Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war. Grund war, dass es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem regulären Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt. Es wurde vielmehr ein orangefarbener Aufkleber auf das Fahrzeug geklebt. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 EUR verlangte.

Das Gericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzugs sei rechtswidrig. Ein sofortiges Handeln sei nicht notwendig gewesen. Es hätten weder eine Verkehrsbehinderung noch andere Gefahren vorgelegen. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln müssen. Sie hätte ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Aufkleber ersetze eine Ordnungsverfügung nicht. Er genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter. Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nehme.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2016, 14 K 6661/15, Abruf-Nr. 187144 unter www.iww.de.