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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Sind Reparaturkosten etwas höher als im Gutachten, müssen sie ersetzt werden

| Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug „laut Gutachten“ reparieren, und liegen die Kosten dann 128,56 EUR über der gutachterlichen Prognose von 5.481,25 EUR, ist das eine Abweichung, die außerhalb des Einflussbereichs des Geschädigten liegt. |

Das stellte das Amtsgericht Kempten klar. Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Auftragserteilung an eine Fachwerkstatt im Rahmen der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten eine im Sinne des Schadenrechts wirtschaftlich vernünftige Maßnahme sei. Der Versicherer des Unfallschädigers muss die höheren Kosten daher komplett ersetzen.

Quelle | Amtsgericht Kempten, Urteil vom 8.11.2016, 1 C 419/16, Abruf-Nr. 190452 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Kfz-Versicherer mit neuen Regeln bei Massenunfällen

| Die Kfz-Versicherer haben neue Regeln bei Massenunfällen vereinbart: Wenn in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mindestens 40 Fahrzeuge (und in nicht näher beschriebenen Ausnahmefällen 20 Fahrzeuge) in einen Unfall verwickelt sind, und der Verursacher nicht festgestellt werden kann, wendet sich jeder Betroffene an seinen eigenen Haftpflichtversicherer. Der reguliert dann den kompletten Schaden zu 100 Prozent, ohne dass der Schadenfreiheitsrabatt angetastet wird. |

Früher mussten es mindestens 50 Fahrzeuge sein. Und dann wurde nur der Heckschaden in voller Höhe und der Frontschaden lediglich mit einer 25 Prozent-Quote übernommen. Insofern ist das für die Betroffenen eine echte Verbesserung. Bei alledem handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung der Versicherer im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Unfallschaden: Pauschale für Kleinersatzteile muss erstattet werden

| Enthält die Reparaturrechnung eine Pauschale für Kleinteile, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer diese erstatten. |

So urteilte das Amtsgericht Schwandorf in einem Fall, in dem die Werkstatt zwei Prozent aus den Ersatzteilkosten für Kleinteile berechnet hatte. Das gilt nach Ansicht des Gerichts erst recht, wenn die Pauschale vom Schadengutachter ebenfalls kalkuliert wurde.

Quelle | Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 3.11.2016, 1 C 653/16, Abruf-Nr. 189810 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Kosten für einen Reparaturablaufplan sind erstattungsfähig

| Verlangt der gegnerische Haftpflichtversicherer die Vorlage eines Reparaturablaufplans, darf die Werkstatt für die Erstellung dieses Dokuments einen Betrag berechnen. |

Diese Kosten muss der Versicherer erstatten, entschied das Amtsgericht Schwandorf. Im konkreten Fall ging es um 73,90 EUR. Der Versicherer wandte ein, es gehöre zu den Nebenpflichten aus dem Werkvertrag, einen Reparaturablaufplan zu erstellen. Die Werkstatt dürfe dafür gar nichts berechnen. Außerdem dauere das Ausfüllen nur wenige Minuten.

Das Gericht verneinte die Nebenpflicht zur kostenlosen Erstellung des Plans und ergänzte, dass es darauf schadenrechtlich gar nicht ankomme. Entscheidend sei nur, dass die Werkstatt die Kosten an den Geschädigten berechne. Und selbst wenn das Ausfüllen selbst nur Minuten dauere, so müssten doch zuvor die Informationen recherchiert werden.

Quelle | Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 3.11.2016, 1 C 653/16, Abruf-Nr. 189810 unter www.iww.de.

Unfallregulierung: Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche Betriebsgefahr beweisen

| Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 75-jährigen Frau entschieden. Diese war mit ihrem Fahrrad einen drei Meter breiten Weg gefahren. Dabei kam ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70m breiten Mercedes-Benz entgegen. Noch bevor sich die beiden begegneten, stürzte die Radfahrerin. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. Radfahrerin nicht. Die Radfahrerin erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Ein Jahr später verstarb sie. Die für sie zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse verlangten von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs aufgewandte Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die Haftpflichtversicherung regulierte diese außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die klagenden Kassen weitere Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.000 EUR sowie Pflegekosten in Höhe von ca. 16.000 EUR geltend.

Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Es stehe nicht fest, so die Richter, dass sich die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Radfahrerin ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise dazu beigetragen haben, dass der Unfall entsteht. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus.

Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die klagenden Kassen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30 bis 35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mit veranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Radfahrerin anzunehmen sei, etwa ein vom Pkw veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2016, 9 U 14/16, Abruf-Nr. 190499 unter www.iww.de.

OWi-Recht: Werbeanhänger sind unerlaubte Straßennutzung

| Wer einen Werbeanhänger an einer Straße abstellt ohne eine Sondernutzungserlaubnis dafür zu haben begeht eine Ordnungswidrigkeit. |

Das musste sich der Geschäftsführer eines FKK-Clubs vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über mehrere Wochen zwei Pkw-Anhänger an Ausfallstraßen in München abgestellt. Die Seitenflächen der Anhänger waren vollständig mit Plakaten beklebt, auf denen deutlich sichtbar der Namen, die Anschrift und die Öffnungszeiten des Clubs angegeben waren. Außerdem war auf den Plakaten eine leicht bekleidete Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen posiert und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckt. Halter der Anhänger ist eine Projektfirma in der Leopoldstraße in München.

Das Amtsgericht München verurteilte den Geschäftsführer wegen der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 EUR. Der zuständige Richter war davon überzeugt, dass die Anhänger an den beiden Ausfallstraßen abgestellt wurden, um die daran vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den FKK Club aufmerksam zu machen und für diesen Betrieb zu werben. Dafür wäre jedoch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz notwendig gewesen. Die lag aber nicht vor.

Der Geschäftsführer hatte in der Gerichtsverhandlung zugegeben, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig benutzt, um Bauschutt, Müll, Laub und Ähnliches zu beseitigen. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt. Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt. Ein Verantwortlicher der Halterin der Anhänger wurde als Zeuge vernommen. Er gab an, dass es fünf oder sechs Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK Clubs gäbe, die durch die Halterin selbst oder durch andere Firmen benutzt würden. Das Gericht glaubte der Einlassung nicht, dass der Anhänger zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet werde. Der Anhänger sei seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau, dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu ist der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt werden üblicherweise Container verwendet, die von oben befüllt werden, so das Urteil.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 15.2.2016, 1123 OWi 239 Js 100247/16, Abruf-Nr. 190498 unter www.iww.de.

Unfallschadenregulierung: Dem Versicherer müssen vier Wochen zum Regulieren reichen

| Nimmt der Haftpflichtversicherer innerhalb von vier Wochen nicht zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch Stellung, sondern beauftragt drei Wochen nach der Schadenanmeldung lediglich einen (Gegen-)Schadengutachter, hat er Anlass zur Klage gegeben. Erkennt der Versicherer auf Klagezustellung hin den Anspruch an, kann er sich nicht darauf berufen, mit der Klage überfallen worden zu sein. |

So entschied es das Landgericht (LG) Potsdam. Der Beschluss befasst sich mit der dem Haftpflichtversicherer im Normalfall zustehenden Prüfungsfrist. Er liegt im Mittelfeld aller Entscheidungen, die überwiegend bis zu sechs Wochen zugestehen.

Bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung auf deutschem Boden dürfen es auch zwei Wochen mehr sein, weil der deutsche Korrespondenzversicherer neben der normalen Bearbeitungszeit noch Zeit für die Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Versicherer braucht. So hat es jüngst das LG Saarbrücken entschieden.

Quellen | LG Potsdam, Beschluss vom 26.4.2015, 6 O 253/14, Abruf-Nr. 187586 unter www.iww.de; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.6.2016, 13 T 3/16, Abruf-Nr. 187788 unter www.iww.de.

Unfallschadenregulierung: Treibstoff im Tank muss beim Totalschaden ersetzt werden

| Der Treibstoffinhalt ist beim Totalschaden zu ersetzen. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, den Treibstoff abzuzapfen und zu verkaufen. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Minden. Der Richter gab dabei den Tipp, dass ein Foto von der Tankuhranzeige im Schadengutachten als Nachweis für die Menge genügt.

Quelle | Amtsgericht Minden, Urteil vom 23.9.2016, 19 C 30/16, Abruf-Nr. 189093 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Schärfere Strafen für Autorennen geplant

| Bisher werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur als eine Ordnungswidrigkeit erfasst. Es droht eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das wird angesichts einiger spektakulärer, illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen geführt haben, als nicht (mehr) ausreichend angesehen. NRW hatte daher einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Der will mit einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB-E illegale Kraftfahrzeugrennen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern unter Strafe stellen. Der Bundesrat hat diesen Entwurf nun auf den Weg gebracht. Danach gilt:

  • Wer ein Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
  • Außerdem soll i. d. R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden. Dazu wird das illegale Rennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB hinzugefügt werden.
  • Werden bei einem Rennen Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll durch die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts eine erhöhte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) gelten.
  • Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, ist in § 315d Abs. 4 StGB-E ein Verbrechenstatbestand vorgesehen, d. h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. Die Höchststrafe soll dann zehn Jahre betragen. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Quelle | Bundesrat, BR-Drucksache 362/16

Haftungsrecht: Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat

| Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter „echter Nachzügler“ vertrauen. Er muss sich vielmehr vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der (erst) nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autofahrerin entschieden, die bei Grünlicht in einen Kreuzungsbereich eingefahren war. Weil sich der Linksabbiegerverkehr staute, kam sie hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht –, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit einem Fahrzeug aus dem Querverkehr zusammen. Dieses hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Dem Unfallgegner entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 13.900 EUR. Den wollte er von der Autofahrerin ersetzt haben. Deren Haftpflichtversicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens aus. Um das restliche Drittel wurde vor Gericht gestritten.

Die Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen dem Unfallgegner auch Ersatz für den restlichen noch ausstehenden Schaden zu. Die Autofahrerin habe in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden. Darum habe sie die Kreuzung grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigte „Nachzüglerin“ räumen dürfen. Allerdings habe sie nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein „Nachzügler“ müsse den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig verlassen und den einsetzenden Gegen- oder Querverkehr mit Vorrang vorsichtig beobachten. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit erhöhten sich mit der Verweildauer im Kreuzungsbereich. Je länger sich ein „Nachzügler“ im Kreuzungsbereich aufhalte, desto eher habe er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Er müsse dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren werde. Deswegen dürfe er nach einer längeren Verweildauer nur dann weiterfahren, wenn er sich vergewissert habe, dass eine Kollision mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen sei. Diesen Sorgfaltsanforderungen habe die Autofahrerin nicht genügt. Sie sei vielmehr unerwartet und zügig losgefahren, ohne auf das herannahende Fahrzeug zu achten. Mit dieser Fahrweise haben sie den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet.

Den Unfallgegner treffe demgegenüber kein Verschulden. Er habe der Autofahrerin nicht mehr die Möglichkeit geben müssen, die Kreuzung zu räumen. Nachdem die für ihn geltende Ampel bereits über 19 Sekunden Grünlicht gezeigt habe, als er in die Kreuzung einfuhr, und vor ihm bereits weitere Fahrzeuge in seiner Richtung sowie aus seiner Gegenrichtung kommend den Kreuzungsbereich passiert hatten, habe er auf seine freie Durchfahrt vertrauen und nicht mehr mit Nachzüglern aus dem Querverkehr rechnen müssen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016, 7 U 22/16, Abruf-Nr. 189258 unter www.iww.de.