| Das Amtsgericht München verurteilte einen neunzehnjährigen Münchener Vertragsfußballer wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest, drei Beratungsgesprächen bei der Stadt München und der Teilnahme an einem Vortrag des Instituts für Rechtsmedizin zu den Folgen von Gewalt. Außerdem erhielt er acht Monate Führerscheinentzug. |
Der junge Mann befuhr am 28.11.2015 mit dem Pkw seines Vaters die Autobahn. Im Bereich einer Autobahnausfahrt überholte er die stockende Fahrzeugkolonne neben der eigentlichen Fahrspur. Als er wieder auf die reguläre Fahrspur einscheren wollte, ließ dies der spätere Geschädigte nicht zu. Daraufhin scherte er vor dem Fahrzeug, das vor dem Geschädigten fuhr, in die Fahrzeugkolonne ein und brachte danach sein Fahrzeug in einer Schräglage abrupt zum Stehen. Er blockierte so die Autobahnabfahrt. Nun stieg der junge Münchner zusammen mit seinen beiden unbekannten Mitinsassen aus und rannte auf den Pkw des Geschädigten zu. Dieser stieg mit seiner Begleiterin ebenfalls aus und es kam zu wechselseitigen Schubsereien und im Anschluss daran zu gegenseitigen Faustschlägen. Auch die Begleiterin des Geschädigten bekam einen schmerzhaften Schlag ins Gesicht. Als der Geschädigte zu flüchten versuchte und auf dem Seitenstreifen ausrutschte, nützten der Verurteilte und seine Begleiter dies aus und traten auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, sodass dieser Schürfwunden und Schmerzen erlitt. Anschließend fuhr der Verurteilte mit seinen Begleitern davon.
Der Mann musste sich auch für eine Tat am 3.1.2016 verantworten. Damals fuhr er aufgrund deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ungenügenden Sicherheitsabstands auf einen Pkw Audi auf. Durch den Auffahrunfall erlitt eine Insassin im Audi Schmerzen und ein Schleudertrauma. Auch damals reagierte er äußerst aggressiv. Er beschimpfte den Fahrer des Pkw wütend, dass dieser zunächst nicht aus dem Pkw ausgestiegen sei.
Ein Zeuge sagte Folgendes aus: Ich habe ein Auto kommen sehen, das sehr hochtourig fuhr. (…) Der BMW schoss an mir vorbei. Nach meiner Einschätzung hatte der BMW etwa 100 km/h drauf. Er fuhr vor und hatte erst im letzten Augenblick gebremst und hat dann den Audi gerammt. Alle Beteiligten fuhren dann auf die rechte Spur. Der BMW Fahrer war schon ausgestiegen und hat auf den Geschädigten eingeschrien. Ich habe nur gehört: Warum kannst Du Arsch denn net auf die Seite fahren?
Zur Strafzumessung führt das Urteil unter anderem aus: Nur weil (der Geschädigte) dem Angeklagten keine Lücke gelassen hat, kam es überhaupt zu dem Aggressionsausbruch. Ein nichtiger Anlass, der täglich im Straßenverkehr vorkommt. Eine besondere Rolle spielt dabei, dass der am Boden liegende Geschädigte massiv getreten wurde. Der Angeklagte tritt auf dem Video (das von einer unbeteiligten Zeugin mit dem Handy gemacht wurde) deutlich erkennbar in Fußballmanier auf den Wehrlosen ein. Diese massive Reaktion des Angeklagten auf eine alltagstypische Verweigerungssituation zeigt, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Offenkundig hatte der Angeklagte seine Emotionen nicht unter Kontrolle. Damit weist er bestimmte charakterliche Mängel auf, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte ohne eine Auszeit vom Straßenverkehr eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit bedeutet. In der Tat vom 3.1.2016 scheint noch einmal das hohe Aggressionspotential des Angeklagten auf, der offenkundig nicht mit Stresssituationen im Straßenverkehr umgehen kann.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 25.1.2017, 1022 Ds 461 Js 163565/16 jug, Abruf-Nr. 195604 unter www.iww.de.
| Der sog. „Kölner-Raser-Fall“ hat jetzt auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es ging um ein „Autorennen“ in der Kölner Innenstadt. Einer der Fahrer hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Sein Wagen erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag. |
Das Landgericht Köln hatte zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und neun Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Der BGH hat das Urteil hinsichtlich der Bewährungsentscheidung aufgehoben. Er hat zwei Punkte beanstandet:
Das Landgericht muss über die Bewährung nun erneut entscheiden. Unter den Vorgaben des BGH sieht es für die Angeklagten nicht gut aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 6.7.2017, 4 StR 415/16, Abruf-Nr. 195226 unter www.iww.de.
| Der Versicherer des Unfallverursachers muss auch die Kosten erstatten, die anfallen, wenn das Unfallfahrzeug nach der Reparatur gereinigt wird. |
Das Amtsgericht Coburg hat die Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens habe der Sachverständige im Gutachten vorgesehen, dass die Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen notwendig sei. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.
Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.4.2017, 15 C 4/17, Abruf-Nr. 193939 unter www.iww.de.
| Wendet sich der Fahrer eines pannenbedingt fahrunfähigen Fahrzeugs an seinen Automobilclub und schickt der dann einen Abschleppwagen, ist der Automobilclub der Auftraggeber des Abschleppunternehmers. Der Abgeschleppte kann dann vom Abschleppunternehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Abschleppvertrag für eine angeblich beim Abschleppen entstandene Beschädigung einfordern. |
So entschied es das Amtsgericht Oranienburg. In dem konkreten Fall war durch das Abschleppen tatsächlich ein Schaden entstanden. Hinsichtlich des eindeutig zurechenbaren Schadens hatte der Automobilclub auch schon Schadenersatz geleistet. Jedoch gab es weitere Schadenanteile, die danach rochen, dass bei dieser Gelegenheit auch Altschäden „untergebracht“ werden sollten. Und da ist der Abschleppunternehmer nicht gleich aus dem Schneider, nur weil er nicht der Vertragspartner ist. Da haftet er von Gesetzes wegen, wenn er den Schaden verursacht hat. Das konnte der Betroffene, dessen Fahrzeug abgeschleppt worden war, aber nicht beweisen.
Quelle | Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 23.3.2017, 23 C 67/17, Abruf-Nr. 195071 unter www.iww.de.
| Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet werden soll, hat nun der BGH entschieden. |
Er fasst seine Entscheidung so zusammen: Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.
Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.
Quelle | BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757 unter www.iww.de.
| Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. |
Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe nicht zugelassen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen. Dabei hielt er sein iPhone in den Händen. In das Gerät war keine SIM-Karte eingelegt. Der Betroffene benutzte das Gerät um Musik abzuspielen. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG konnten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen. Die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall ein Amtsgericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
In der Sache selbst weist das OLG allerdings darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG selbst (1.2.12, 5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe auch das OLG Jena entschieden. Seiner Entscheidung (31.5.06, 1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Schließlich habe das OLG Hamm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in einem Fall angenommen (23.1.07, 2 Ss OWi 25/07), in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).
Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete. Verboten sei vielmehr jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2017, 4 RBs 214/17, Abruf-Nr. 195151 unter www.iww.de.
| Wer von einem anderen Fahrzeug geblendet wird, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen. |
Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht Dortmund sagen lassen, der einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Er hatte sich damit verteidigt, dass er durch das Abblendlicht eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs geblendet worden sei.
Damit hatte er beim Amtsgericht keinen Erfolg. Der Richter wies ihn darauf hin, dass er durch die Blendung nicht entschuldigt sei. Das mit Abblendlicht am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug sei bereits weit vorher erkennbar gewesen. Der Unfall hätte ohne Weiteres vermieden werden können. Die Blendung habe keine Auswirkungen auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein Fahrzeugführer müsse seine Fahrweise an derartige Umstände anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls dürfe der Fahrzeugführer ohne jede Sicht ins Blaue hineinfahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.
Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28.2.2017, 729 OWi-250 Js 147/17-49/17, Abruf-Nr. 193564 unter www.iww.de.
| Hat der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen, dass der Scheinwerfer, dessen Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und hat der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag gegeben, die Reparatur des Unfallschadens so auszuführen, wie vom Gutachter vorgesehen, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer erstatten, und nicht nur für den Reparatursatz. |
So sieht es das Amtsgericht Regensburg. Das Gericht verweist darauf, dass sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Daher komme es nicht auf die Frage an, ob es auch anders gegangen wäre.
Ebenso entschied es das Landgericht Düsseldorf. Es hat zur Frage Scheinwerfer versus Reparatursatz bei einer fiktiven Abrechnung – sachverständig beraten – entschieden: Bekäme der Geschädigte nur die Reparaturlaschen, hätte er zwar einen voll funktionsfähigen Scheinwerfer. Doch bei einem späteren eventuell selbst zu zahlenden Schaden hätte er dann keine Chance mehr, einen Reparatursatz einzusetzen. Diesen Nachteil muss er nicht auf sich nehmen.
Quelle | Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 9.5.2017, 3 C 2992/16, Abruf-Nr. 193777 unter www.iww.de; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300 unter www.iww.de.
| Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss zunächst aussteigen und den hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich in Augenschein nehmen. Er muss sein Fahrverhalten dann diesen Gegebenheiten anpassen. Gegebenenfalls muss er vorwärts einparken. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit seinem BMW in einer Tiefgarage rückwärts einparken wollte. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 EUR. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung wies die Forderung zurück. Der Mann verklagte daraufhin den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung.
Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Autofahrer muss seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wegen des Schutzbügels vor dem Regenrohr nicht vorliege.
„Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Autofahrer nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil.
Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkennt. Dies müsste ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 19.9.2016, 122 C 5010/16, Abruf-Nr. 195150 unter www.iww.de.
| Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Behinderungen der Rettungskräfte bei Verkehrsunfällen zu vermeiden. In einer einstimmig gefassten Entschließung spricht er sich dafür aus, die Geldbußen für das Nichtbilden einer Rettungsgasse deutlich zu erhöhen sowie Fahrverbote vorzusehen. Das Mindestmaß im Bußgeldkatalog solle bei 200 EUR liegen. Dieser Bußgeldrahmen orientiert sich an den Sanktionen für Rotlichtverstöße im Straßenverkehr. |
1. Nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit kann tödlich sein
Die Länder verweisen darauf, dass Unfälle mit Schwerstverletzten und leider auch tödlichen Folgen gerade in jüngster Vergangenheit gezeigt haben, wie wichtig das Bilden von Rettungsgassen ist.
Das vorsätzliche Behindern von Rettungskräften ist zwar seit 30.5.17 ein eigener Straftatbestand. Diese Strafverschärfung, die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgeht, betrifft allerdings nur absichtliche Verstöße. Aber auch fahrlässiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer nach Unfällen gefährde Menschenleben. Daher müssten die Sanktionen auch im Ordnungswidrigkeitsbereich deutlich erhöht werden.
2. Prävention und Aufklärung
Die Länder betonen, dass es weiterer präventiver Maßnahmen zum Bilden von Rettungsgassen bedarf: Neben den Strafen sollten Autofahrerinnen und Autofahrer auch mit bundesweit einheitlichen Beschilderungen und Infotafeln sowie Piktogrammen auf die Bedeutung von Rettungsgassen hingewiesen werden.
3. Neue Fristen für den Führerscheinumtausch
Seine Entschließung fügte der Bundesrat einer Regierungsverordnung zum Umtausch von (Papier)Führerscheinen an, der er mit Maßgaben zustimmte. Sie enthält zahlreiche weitere Änderungen im Verkehrsbereich, unter anderem im Bereich des Fahrlehrerrechts, der Berufskraftfahrer-Qualifikation und der Gebührenordnung.
4. Rasches Handeln angekündigt
Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die sich in den nächsten Wochen mit dem Appell befassen wird. In der Plenarsitzung kündigte der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums bereits an, dass die Bundesregierung an einer deutlichen Erhöhung des Bußgeldkatalogs arbeite. Der Bundesrat könnte sich voraussichtlich bereits am 22.9.2017 mit einem neuen Verordnungsentwurf dazu befassen.
Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 7.7.17