Erleidet ein Fahrradfahrer bei einem fremdverschuldeten Unfall schwere Kopfverletzungen, weil er keinen Helm getragen hat, muss er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.
Diese wichtige Aussage traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Radfahrerin, die ohne Fahrradhelm unterwegs war. Als sie auf einer innerstädtischen Straße an einem Pkw vorbeifuhr, öffnete die Fahrerin unmittelbar vor ihr von innen die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Radfahrerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat ihr ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des OLG nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein. Das sei der Fall, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
Hinweis: Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden. Die Entscheidung gilt als nicht für Rennradfahrer (BGH, VI ZR 281/13).
Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. in einem Streit einer Alleinerbin mit der Tochter des Erblassers, die ihren Pflichtteilsanspruch forderte. Die Richter machten deutlich, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend sei. Diese müsse vielmehr auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Tochter sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erst 16 Jahre alt gewesen. Eine finanzielle Unterstützung sei ihr daher gar nicht zumutbar gewesen. Entsprechend liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).
Tritt ein Gesellschafter in eine Publikumsgesellschaft ein, muss er auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind. Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Folge dieser Entscheidung ist, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altschulden der Gesellschaft haften (BGH, II ZR 212/12).
Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, das mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder stritt. In dem Verfahren sind die Eltern, familienpsychologische Sachverständige und – in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat – die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrechterhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.
Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Es sei notwendig, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar. Den Kindern könne so die Belastung einer erneuten Aussage erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei, oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze (OLG Hamm, 3 UF 184/13).
Endet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für intime Bilder, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Pärchens, das sich getrennt hatte. Während der Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Frau
gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie – teilweise selbst gefertigt – dem Mann in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage verlangte die Frau, dass der Mann alle von ihr vorhandenen Aufnahmen löscht. Das wollte der Mann nicht. Er erklärte sich nur bereit, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.
Das OLG verurteilte den Mann, die intimen Bilder zu löschen. Alle anderen Bilder durfte er dagegen behalten. Zwar habe die Frau in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung nach Ansicht der Richter jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Diese Einwilligung könne auch widerrufen werden. Das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen sei höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die vollständige Löschung aller Bilder könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit den Eigentumsrechten des Mannes nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Frau im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen (OLG Koblenz, 3 U 1288/13).
Das Gesetz zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner kann Bundespräsident Gauck zur Ausfertigung zugeleitet werden. Die Länder billigten den Beschluss des Bundestages in ihrer Plenarsitzung am 13. Juni 2014.
Das Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für homosexuelle Lebenspartnerschaften und setzt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das ein Recht auf Sukzessivadoption für homosexuelle Paare bis zum 30. Juni 2014 verlangt hatte. Das Gesetz erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren, das vom Partner adoptierte Kind ebenfalls zu adoptieren. Bisher ist nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich. Die gemeinsame Adoption eines Kindes bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren aber weiterhin verwehrt.
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht einfach komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil des Lohns als Betriebsausgabe anerkennen.
Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klargestellt. Im Urteilsfall hielt das FG einen Stundenlohn von 10 EUR für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte gezahlt (FG Niedersachsen, 9 K 135/12)
Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach zeigt, dass erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen, wenn dem Arbeitnehmer der Diebstahl von geringwertigen Dingen vorgeworfen wird.
Die 36-jähige Klägerin ist seit 1998 als Mitarbeiterin im Einzelhandelsgeschäft des Beklagten in Korschenbroich beschäftigt und war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäfts mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen des Geschäfts nach Feierabend, Geldtransport zur Bank und mit der Führung der Drogerieabteilung befasst.
Am 9. Mai 2014 entsorgte die Klägerin Altpapier und Altkartons in der sich auf dem Parkplatz des Supermarktes befindenden Papierpresse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der Beklagte über das im Betrieb und auch im Parkplatzbereich installierte Kamerasystem wahr, konfrontierte die Klägerin damit und nahm gemeinsam mit ihr den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton in Augenschein. In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern. Diese Sammelbilder erwirbt der Beklagte zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.
Dagegen hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin behauptet, nicht bemerkt zu haben, dass sich in dem mittelgroßen Karton etwas befunden habe. Dies sei ihr insbesondere beim Schütteln nicht aufgefallen. Sie habe den Karton für leer gehalten und habe ihn zu Archivierungszwecken mit nach Hause nehmen wollen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die fristlose Kündigung angesichts des geringen Wertes der Fußballbilder unverhältnismäßig sei.
Der Beklagte trägt vor, der Klägerin sei der Inhalt des Kartons durchaus bekannt gewesen. Das Gewicht der Fußballbilder (fast 1,3 kg) habe sie bemerken müssen. Die Klägerin habe eine besondere Vertrauensstellung inne. Das Vertrauensverhältnis sei nun irreparabel zerstört.
Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat im Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. davon abhängen wird, ob der Klägerin der Inhalt des Kartons bewusst war und davon, welches Ergebnis die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets durchzuführende Interessenabwägung hat. Über diese Fragen entscheidet nach ergebnislosem Gütetermin die Kammer in einem weiteren Termin. Zur Anberaumung eines Kammertermins kam es aber nicht, da sich die Parteien widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt haben.
Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin entschieden. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.
Das LAG hat die Kündigung – ebenso wie bereits das Arbeitsgericht – für rechtsunwirksam gehalten. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne. Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außerordentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei. Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt. Vielmehr war die Veröffentlichung geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden. Auch gab es auf ihnen keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde. Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. Bei einer Abwägung aller Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, 17 Sa 2200/13).
Ein Minisattelzug unter 7,5 t fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor dem Amtsgericht Siegen. Betroffen war ein Lkw-Fahrer, der einen Minisattelzug an einem Sonntag gefahren hatte. Gegen den hierfür erlassenen Bußgeldbescheid konnte er erfolgreich vor Gericht vorgehen. Das Amtsgericht erläuterte in seiner Entscheidung noch einmal die Vorschriften zum Sonntagsfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung. Danach dürfen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht an Sonntagen nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Ein Sattelzug wird dabei wie ein Lkw ohne Anhänger behandelt. Wiegt er unter 7,5 t, darf er sonntags genutzt werden. Unerheblich ist dabei die Bezeichnung als Sattelanhänger, da kein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger besteht (AG Siegen, 431 OWi 851/12).