Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Karin Tempel-Maier

Versorgungsausgleich: Ruhegehalt einer Beamtin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns

Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemanns erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.

Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hingewiesen. Betroffen von der Entscheidung war eine Beamtin, die im Jahre 1981 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Beamtin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab September 2012 auf. Den Antrag der Beamtin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Vergangenheit zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab.

Die hiergegen gerichtete Klage der Beamtin blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Antrag der klare Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes entgegenstehe. Danach sei eine Anpassung des Ruhegehalts beim Tod des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem Monat möglich, der auf den Antrag folgt. Dagegen könne die Beamtin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, bestehe aber möglicherweise ein Regressanspruch der Beamtin gegen die Erben. Auch könne sich die Beamtin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern – wie hier – keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben (VG Koblenz, 5 K 862/13.KO).

Sorgerecht: Keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Kommunikationsproblemen

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die beteiligten Kindeseltern in dem Fall sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Das OLG hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten würden nach Ansicht der Richter keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen (OLG Hamm, 2 UF 39/13).

Betriebliche Altersversorgung: Sachleistungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich

Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns, der in der Ehezeit ein Anrecht aus einer betrieblichen Zusage der RWE auf eine Deputatleistung in Form einer Energiepreisvergünstigung erhalten hatte. In allen Instanzen wurde es abgelehnt, dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter begründeten das damit, dass es sich nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen würde, wenn betrieblich zugesagte Sachleistungen einbezogen würden. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung – entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag – zielen. Ein Anrecht auf Sachleistungen wäre bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif. Denn die Leistungen wären regelmäßig von Bedingungen abhängig, deren Eintritt bei der Scheidung noch nicht feststeht. Insbesondere hängt der Bezug von Sachleistungen davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich die Möglichkeit hat, diese in Anspruch zu nehmen. Vorliegend könnte der Ehemann die Deputatleistungen nur erhalten, wenn er im Inland lebt und einen eigenen Haushalt führt. Das Anrecht wäre daher noch nicht hinreichend verfestigt und müsste einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben (BGH, XII ZB 296/13).

Kündigungsrecht: Steuerhinterziehung kann Kündigung rechtfertigen

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Kiel im Fall einer Angestellten. Diese war seit vielen Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Arbeitnehmer abgerechnet wurde und diese ihr dann das erhaltene Geld auszahlten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Es hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Die Arbeitnehmerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und ihre Vorbildfunktion würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Der Arbeitgeber habe das Verhalten auch vorher nicht abmahnen müssen. Die Arbeitnehmerin habe sich in erster Linie selbst begünstigt. Sie konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde (Arbeitsgericht Kiel, 2 Ca 1793 a/13).

Vertragsrecht: Hat eine Toilettenkraft einen Anspruch auf Anteil am Toilettenentgelt?

Eine Arbeitnehmerin, die als „Sitzerin“ Trinkgelder von Besuchern eines Einkaufszentrums auf Sammeltassen erhält, die sie vollständig an ihre Arbeitgeberin abführen muss, hat gegenüber dieser einen Auskunftsanspruch über die Höhe dieser Gelder.

So entschied es das Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Fall einer Frau, die für ein Reinigungsunternehmen als „Sitzerin“ tätig war. Das Unternehmen war mit der Reinigung der Toilettenanlagen in einem großen Einkaufszentrum beauftragt. Von den Besuchern der Toilettenanlagen wird kein Entgelt verlangt. Gleichwohl sind in den dortigen Eingangsbereichen Sammelteller aufgestellt. Hauptaufgabe der Frau war es, sich ständig bei dem Sammelteller aufzuhalten, das freiwillig gespendete Geld dankend entgegenzunehmen, es regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen und in den Tresor einzulegen. Mit Reinigungsarbeiten war die Frau, die einen Stundenlohn von 5,20 EUR brutto erhielt, nicht betraut. Sie hatte jedoch die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal zu rufen. Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung des Reinigungsunternehmens sind die „Sitzerinnen“ gehalten, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Auf etwaige Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes soll mit dem Hinweis, dass selbiges dem Reinigungsunternehmen zufließe, welches daraus u.a. die Personalkosten bestreite, geantwortet werden.

Die Frau vertritt die Auffassung, dass sie an den über die Teller erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werden könne. An diese Zweckbestimmung sei das Reinigungsunternehmen gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, müsse das Unternehmen Auskunft erteilen. Das Reinigungsunternehmen hält die Klage für unbegründet. Es handle sich – auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher – nicht um ein Trinkgeld für das Personal, sondern um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein dem Reinigungsunternehmen zu, worüber man das eingesetzte Personal nie im Zweifel gelassen habe. Der Arbeitslohn des Aufsichtspersonals werde vollständig aus den Einnahmen über das freiwillige Nutzungsentgelt bestritten und nicht vom Einkaufszentrum refinanziert.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat der Frau den Auskunftsanspruch zugesprochen. Das Gericht geht davon aus, dass der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht. Dabei hat es bei den vereinnahmten Trinkgeldern die Willensrichtung und Vorstellung der Besucher in den Vordergrund gestellt. Diese würden davon ausgehen, dem jeweiligen Personal ein „Trinkgeld“ zukommen zu lassen. Die internen Regelungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber seien in solchen Fällen den Spendern typischerweise unbekannt (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13).

Jobcenter: Rückforderung von Aufstockungsbeiträgen bei sittenwidrigem Lohn

Müssen Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber ihnen sittenwidrig geringe Löhne zahlt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten, wenn die Arbeitnehmer bei einem angemessenen Lohn nicht oder nur teilweise hilfebedürftig gewesen wären.

So entschied es das Arbeitsgericht Eberswalde im Fall eines Arbeitgebers. Dieser hatte seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,59 EUR und 3,46 EUR gezahlt. Weil die Arbeitnehmer davon nicht leben konnten, hatten sie Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites erhalten. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber nun zur Erstattung dieser Aufstockungsleistungen. Der Arbeitgeber hat seine Berufung gegen dieses Urteil nunmehr zurückgenommen. das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde ist damit rechtskräftig (Arbeitsgericht Eberswalde, 2 Ca 428/13).

Entschädigung: Ansprüche aus AGG nicht gegen Personalvermittler richten

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das AGG müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Dipl.-Betriebswirts, der sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben hatte. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Dipl.-Betriebswirt bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Bewerber verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte er die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG erfolglos. Der vom Bewerber gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war nur eine Personalvermittlerin. Arbeitgeber wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden (BAG, 8 AZR 118/13).

Geschwindigkeitsmessung: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei Nachfahren zur Nachtzeit

Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Pkw-Fahrers, der wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zur Nachtzeit verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte ihn aufgrund der Aussagen eines Polizeibeamten verurteilt, der hinter ihm hergefahren war. Dem OLG reichte die Begründung des Amtsgerichts für die Verurteilung jedoch nicht. Die Richter machten deutlich, dass das Urteil zu verschiedenen Einzelheiten Stellung nehmen müsse. So müsse geklärt werden, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten, und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren. Da das Urteil des Amtsgerichts diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei es aufzuheben (OLG Düsseldorf, IV 2 RBs 122/13).

Erbrecht: Bei Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall kann Pflichtteil nicht entzogen werden

Weigert sich ein Kind, einen Elternteil im Krankheitsfall persönlich zu pflegen, kann ihm deshalb nicht testamentarisch der Pflichtteil entzogen werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Erblassers, der seine Tochter enterbt hatte und ihr den Pflichtteilsanspruch verwehren wollte. Er war nach einem fremdverschuldeten Unfall stark pflegebedürftig, die Tochter verweigerte jedoch eine persönliche Pflege. Die Richter am OLG sahen in dieser Weigerung jedoch keinen Grund, der Tochter auch den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. So könne der Erblasser einem Abkömmling nach dem Gesetz den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling die ihm gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletze. Allerdings werde der Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet. Daher könne die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Außerdem komme hinzu, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht die bloße Leistungsverweigerung nicht ausreiche. Diese müsse auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Das sei vorliegend nicht nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

GEZ-Beitragsbefreiung: Heim und Privatwohnung dürfen ungleich behandelt werden

Rundfunknutzer in Behinderten- und Pflegeheimen zahlen keinen Rundfunkbeitrag. Demgegenüber wird von Behinderten und Pflegebedürftigen, die in Privatwohnungen leben, ein – wenn auch ermäßigter – Beitrag erhoben.

Dies verstößt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVG) nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Für eine komplette Befreiung von der Beitragspflicht müssen einkommensschwache Personen ihrer Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der einer hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialhilfeträgers nachweisen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann auch nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (BayVGH, 7 ZB 13.1817).