| Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist. |
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das LAG entschied, dass auch ein Arbeitgeber zahlen müsse, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege.
Im Rechtsstreit war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – im eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Arbeitnehmer selbst, noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.
Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015, 16 Sa 494/15, Abruf-Nr. 186077 unter www.iww.de.
| Den Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung noch effektiver machen – das will die Bundesregierung mit moderner Informationstechnologie und mehr Befugnissen für Behörden erreichen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. |
Schwarzarbeit vernichtet legale Arbeitsplätze und erhöht damit die Arbeitslosigkeit. Sie bringt den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge. Mehr als 6.700 Zollbeamte gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor. Ihre tägliche Arbeit zu erleichtern und somit Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung künftig wirkungsvoller zu bekämpfen – das ist Ziel des beschlossenen Gesetzes. Es setzt damit eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um.
Das Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und für die zuständigen Landesbehörden verbessern. Eine moderne informationstechnologische Ausstattung soll helfen, die Prüfungs- und Ermittlungsarbeit zu verstärken. Das heißt konkret:
Quelle | Bundesregierung
| Der Bußgeldrichter kann – ohne Weiteres zum Wissen und Wollen des Fahrzeugführers festzustellen – von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat. |
Das musste sich ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen. Er war bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Bei einem Überholmanöver innerorts überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Er wurde mit 78 km/h geblitzt.
Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 300 EUR. Diese Geldbuße liegt deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 EUR. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz bei der Tat aus. Zudem berücksichtigte es zulasten des Betroffenen seine Voreintragungen.
Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln könne sein, wie stark die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dabei komme es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an. Die Richter gingen von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Betroffene habe die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Schilder vor Ort gekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem bei einem Überholmanöver – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige es, einen vorsätzlichen Verstoß anzunehmen, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2016, 4 RBs 91/16, Abruf-Nr. 186556 unter www.iww.de.
| Eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren. Also schuldet der Schädiger trotz dieser Verletzungen den Ausfallschaden. |
So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte eine Entschädigung mit folgendem Argument verweigert: Wegen der Verletzungen habe die Geschädigte kein Auto fahren können. Daher fehle ihr auch das Fahrzeug nicht.
Im Kern ist das nicht völlig verfehlt: Wer wegen der unfallbedingten Verletzung nicht fahren kann, würde ja auch dann nicht fahren, wenn ein Fahrzeug vor der Tür stünde. So fehlt es dann zwar nicht am Nutzungswillen, aber eben an der Nutzungsmöglichkeit. Die Geschädigte im vorliegenden Fall konnte aber fahren. Im Übrigen – so das Gericht – könne sie sich ja auch fahren lassen. Ebenso könne es sein, dass das beschädigte Fahrzeug regelmäßig von weiteren Personen genutzt wird.
Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.4.2016, 45 C 5656/15, Abruf-Nr. 185561 unter www.iww.de.
| Was tun, wenn einem beim Einfädeln auf die Autobahn oder auf eine Kraftfahrstraße plötzlich der Beschleunigungsstreifen „ausgeht“? „Kraftfahrer müssen in jedem Fall dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren und notfalls anhalten, um dann mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand auf die rechte Fahrspur zu wechseln“, betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland: „Bei Auffahren auf die Autobahn gilt nicht das Reißverschlussverfahren. Das greift nur, wenn zwei oder mehrere Fahrspuren etwa wegen eines Hindernisses zusammengeführt werden.“ Das Befahren des Standstreifens als verlängerte Beschleunigungsspur ist grundsätzlich verboten. |
Ausreichend Sicherheitsabstand einhalten
Um sicher auf die Autobahn zu gelangen, den linken Blinker setzen, zügig beschleunigen, den fließenden Verkehr in den Rückspiegeln und schließlich per Schulterblick beobachten und dann mit ausreichend Abstand auf die rechte Spur fahren. Auf keinen Fall mit Gewalt zwischen zwei Fahrzeuge drängeln. Das bringt einen selbst und andere in Gefahr. Übrigens: Auf der Beschleunigungsspur darf schneller gefahren werden als auf dem rechten Fahrstreifen.
Zunächst auf der rechten Spur bleiben
Andere Verkehrsteilnehmer können bei Auffahrmanövern – insbesondere von langsamen Fahrzeugen wie schwer beladenen Lkw – die Geschwindigkeit reduzieren oder nach links ausweichen, sofern das der fließende Verkehr gefahrlos zulässt. „Nach dem Einfädeln aus Sicherheitsgründen zunächst auf der rechten Spur weiterfahren und nicht direkt nach links ausscheren. Auch hier gilt: Erst wenn sich im Rückspiegel eine ausreichend große Lücke ergibt, die Fahrspur wechseln“, erklärt TÜV Rheinland-Fachmann Sander.
Quelle | ots, TÜV Rheinland AG
| Nun ist auch die Hamburger Justiz auf die Linie eingeschwenkt: Aus Sicht des Geschädigten ist zu Beginn einer Schadenregulierung immer mit Schwierigkeiten zur Bewertung der Schadenhöhe zu rechnen. Es ist also stets im schadenrechtlichen Sinne erforderlich, einen Rechtsanwalt für die Schadenregulierung einzuschalten. |
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwaltskostenerstattung nur versagt werden, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Das heißt:
Dabei kommt es auf die Situation vor der Schadenregulierung an. Dass der Versicherer in seltenen Einzelfällen tatsächlich völlig problemlos reguliert hat, tut nichts zur Sache. So entscheidet derzeit ein Gericht nach dem anderen: Die Erfahrung lehrt, dass mit Kürzungen bei den einzelnen Positionen im Vorhinein („ex ante“) immer zu rechnen ist.
Quelle | LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016, 306 S 85/15, Abruf-Nr. 185678 unter www.iww.de; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.4.2016, 917 C 121/15, Abruf-Nr. 185718.
| Zeigt sich nach einem Unfall und der Reparatur des Schadens ein Spätschaden, so ist der vom ursprünglichen Schadenersatzanspruch umfasst. Daran ändert auch nichts, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft ist. Der Käufer kann sich den Anspruch abtreten lassen. |
Das ist das Ergebnis aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Das Fahrzeug hatte bei dem Unfall auch einen Schaden an einer Antriebswelle erlitten. Das fiel jedoch erst einige Zeit nach dem Unfall durch eine unnormale Geräuschentwicklung auf. Der Nachweis, dass dieser Schaden an der Antriebswelle auf den Unfall zurückzuführen war, gelang. Auf die Inzahlunggabe des nicht reparierten und den Weiterverkauf des reparierten Fahrzeugs in der Zwischenzeit kommt es nicht an. Wenn nicht der ursprüngliche Geschädigte aktiv wird, lässt sich die Kette durch eine Abtretung dessen Anspruchs schließen.
Quelle | Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.2.2016, 821 C 228/13, Abruf-Nr. 185713 unter www.iww.de.
| Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen. |
Außerhalb eines gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahrens treten diese Rechtswirkungen aber nur ein, wenn beide Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Das führt zu Streit, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch nach der Scheidung die Erklärung nicht abgibt und so verzögert, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Darf er das möglicherweise, wenn sich die Ehegatten noch nicht über die finanzielle Abwicklung wie z.B. die Kosten bereits durchzuführender Schönheitsreparaturen geeinigt haben?
Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden. In dem Fall wurde ein Ehepaar im September 2015 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war schon im September 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Januar 2015 stellte er klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wolle. Er forderte die Ehefrau auf, zusammen mit ihm eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben. Die Ehefrau verweigerte das. Sie wollte die Erklärung erst abgeben, wenn geklärt sei, in welchem Umfang sich der Ehemann an Renovierungsarbeiten und an Nebenkostennachzahlungen beteilige. Sie hat die gewünschte Erklärung erst im Oktober 2015 abgegeben.
Der Ehemann hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das OLG musste daher nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese Kostenentscheidung ging zum Nachteil der Ehefrau aus. Nach Ansicht der Richter habe der Ehemann schon während der Trennung verlangen können, dass die Ehefrau an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.
Der Ehemann habe nach dem Auszug ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug. Der Ehemann hafte nämlich solange weiter, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses sei es ihm nicht zuzumuten, auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten.
Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen. Das folgt daraus, dass die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke. Sie lasse vorher entstandene Ansprüche unberührt. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters. Dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, bestünden hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fort.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, 12 UF 170/15, Abruf-Nr. 186550 unter www.iww.de.
| Das Niedersächsische Justizministerium unterstützt ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei ihrer Aufgabe künftig mit der Broschüre „Arbeitshilfen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer“. Das Heft soll den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ihre Tätigkeit erleichtern. Es enthält zahlreiche Muster für Anträge, Schreiben an das Gericht oder Berichtsvordrucke, zeigt typische Probleme auf und informiert über Hilfsmöglichkeiten. |
Allein in Niedersachsen sind derzeit rund 140.000 Menschen auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Rund zwei Drittel der Betreuungen übernehmen Ehrenamtliche. Häufig sind dies Familienangehörige. Aber auch Menschen, die nicht zur Familie der betreuungsbedürftigen Person gehören, sind in diesem Bereich tätig.
Aus dem Justizministerium heißt es dazu: „Menschen, die sich für die Übernahme einer rechtlichen ehrenamtlichen Betreuung entscheiden, leisten einen wertvollen Dienst für unsere Gemeinschaft. Dieses Engagement verdient unser aller Respekt und Anerkennung, vor allem aber auch unsere Unterstützung.“
Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer erhalten die Broschüre bei ihrer ersten Bestellung vom Betreuungsgericht. Sie steht aber auch als pdf-Datei auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums unter www.mj.niedersachsen.de -> Service -> Publikationen (http://www.iww.de/sl1881) zur Verfügung.
Die Broschüre ist eine gute Hilfestellung. Bleiben jedoch noch Fragen offen oder besteht Unsicherheit, sollte Rat beim Anwalt eingeholt werden.
Quelle | Niedersächsisches Justizministerium
| Der Erbe hat die originäre Pflicht, Pflichtteilsberechtigten gegenüber Auskunft zu erteilen. Es reicht nicht, wenn er seine Auskunftsrechte gegenüber der Bank abtritt. |
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Erbe selbst ermitteln müsse. So müsse er insbesondere die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen in den letzten zehn Jahren einsehen. Zudem müsse er Verfügungen bzw. Auszahlungen zusammenstellen, denen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen.
In dem konkreten Fall hielten es die Richter zumindest dann für zumutbar, dass der Erbe kostenpflichtig für zehn Jahre Kontoauszüge etc. von Banken anfordert, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es Schenkungen gegeben haben könnte. Hier hatten die Konten des Erblassers zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen, obwohl er erhebliche monatliche Einkünfte hatte. Dies lasse es nach Ansicht des Gerichts für konkret möglich erscheinen, dass der Erblasser im Zehn-Jahres-Zeitraum vor seinem Tod Beträge verschenkt habe.
Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.1.2016, 19 W 78/15, Abruf-Nr. 185711 unter www.iww.de.