Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Unfallschaden: Ist der nächste Vermieter 50 km entfernt, darf bei Werkstatt angemietet werden

| Lebt der Geschädigte in so ländlicher Gegend, dass es außer bei seiner Kfz-Werkstatt weit und breit keinen Mietwagen gibt, konnte der Geschädigte unter zumutbaren Bedingungen nur bei seiner Werkstatt ein Fahrzeug anmieten. Vergleichsangebote, die der Versicherer in etwa 50 km Entfernung auftat, sind dann ohne Bedeutung. |

Hierauf wies das Amtsgericht Frankfurt a. M. hin. In dem Fall hatte der Vermieter das Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 für 11 Tage vermietet. Dafür hatte er etwas mehr als 1.400 EUR berechnet. Das ist unter Berücksichtigung der speziellen Situation von Angebot und Nachfrage, von der der Geschädigte ja abhängig ist, sicher nicht zu viel, entschied das Gericht.

Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 14.6.2018, 30 C 643/18 [68], Abruf-Nr. 201820 unter www.iww.de.

Betreuungsrecht: Betroffener hat bei Betreuervorschlag Mitspracherecht

| Der Wille des volljährigen Betroffenen ist bei der Bestellung eines Betreuers mit zu berücksichtigen. Er darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. |

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass alle relevanten Umstände umfassend abgewogen werden. Dabei müssen sich Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die dagegen sprechen, die vorgeschlagene Person zu bestellen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen.

Für einen bindenden Betreuervorschlag muss der Betroffene keine natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Er muss auch nicht in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet.

Quelle | BGH, Beschluss vom 9.5.2018, XII ZB 553/17, Abruf-Nr. 201953 unter www.iww.de.

Ordnungswidrigkeit: Fußgängerzone: Rechtsanwalt darf seine Post nicht mit dem Auto holen

| Holt ein Rechtsanwalt seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone, handelt es sich nicht um Lieferverkehr. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in dem Rechtsbeschwerdeverfahren eines Leverkusener Anwalts entschieden. Der Anwalt war mit seinem Mercedes-Benz bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 EUR hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Der Bußgeldsenat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Leverkusen, dass das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“ sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger. Sie sollen Gelegenheit haben, sich dort ungehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall.

Quelle | OLG Köln 2.5.2018, III-1 RBs 113/18, Abruf-Nr. 202576 unter www.iww.de.

Antidiskriminierung: Keine Einstellung verurteilter Straftäter als Polizeiangestellte im Objektschutz

| Ein verurteilter Straftäter hat keinen Anspruch darauf, als Polizeiangestellter im Objektschutz eingestellt zu werden. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Bewerbers, der im Bewerbungsverfahren um eine entsprechende Stelle nicht berücksichtigt worden war. Der Mann war 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nun bewarb er sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.

Das LAG hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren abgelehnt. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.5.2018, 10 Sa 163/18, Abruf-Nr. 202448 unter www.iww.de.

Erbrecht: Zur Grundbuchberichtigung muss ein Erbschein vorgelegt werden

| Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, wenn er das Grundbuch berichtigen will und die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hin. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt trotz des vorliegenden notariellen Testaments einen Erbschein verlangen kann, wenn es weiter dazu ermitteln müsse, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde. Dieser Erbschein müsse stets auch die Person des oder der Nacherben ausweisen.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018, 20 W 215/17, Abruf-Nr. 202572 unter www.iww.de.

Sozialversicherung: Im Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt!

| Eine in einem Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn abhängig beschäftigt. |

Die 1971 geborene, im Kreis Ludwigsburg wohnende Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Vermittelt über eine Agentur war sie in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als „freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft in den Monaten April bis Juni 2014 erhielt sie vom beigeladenen Krankenhaus eine Vergütung von mehr als 17.000 EUR, mit dem sie zuvor einen „Dienstleistungsvertrag“ geschlossen hatte. Hierin war ausgeführt, dass die Klägerin „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ erbringe und „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes“ sei. Zudem könne die Klägerin „als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als 10 Stunden/Tag eingesetzt werden“. Auf einen sogenannten Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stelle der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Vorliegend sei aber maßgeblich, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen sei. So habe sie Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Anweisungen der diensthabenden Ärzte habe sie befolgen müssen, die Stationsleitung habe ihre Arbeit kontrolliert. Notwendigerweise habe sie mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammengearbeitet. Zudem habe sie auch kein wirtschaftliches Risiko getragen. Denn es sei von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart gewesen. Auch sei sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe; so habe sie nach eigenen Angaben lediglich zu Hause ein „Büro“ unterhalten. Sie sei vielmehr lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, welches jeden Arbeitnehmer treffen könne, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Dass nach den Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel bestehe, sei ein Problem des Arbeitsmarktes und könne nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | SG Heilbronn, Urteil vom 1.2.2017, S 10 R 3237/15, Abruf-Nr. 200418 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung ohne dringenden Verdacht und ohne Anhörung

| Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, kann er nicht einfach eine fristlose Kündigung aussprechen. |

Das zeigt ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Bade–Württemberg. Geklagt hatte die Heimleiterin eines Alten- und Pflegeheims. Für den Betreiber hatten sich mehrere Hinweise ergeben, dass ein Mitarbeiter, der sowohl bei dem Betreiber beschäftigt gewesen ist und zeitgleich auch für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war, diese Situation zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt hat. Der Betreiber geht davon aus, dass der Heimleiterin diese Tätigkeiten nicht nur bekannt waren, sondern dass sie diese durch bestimmte Anordnungen und Verhaltensweisen aktiv unterstützt hat. Der Betreiber hat daraufhin der Heimleiterin ein Hausverbot erteilt. Zudem hat er eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung und hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit notwendiger Auslauffrist ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat es sich auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung berufen. Die hiergegen eingelegte Berufung zum LAG hatte keinen Erfolg. Das LAG hat seine Entscheidung hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung jedoch nicht auf die Personalratsanhörung gestützt. Es hielt die Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam. Nach Ansicht der Kammer lag hinsichtlich den gegenüber der Heimleiterin erhobenen Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vor oder sie war zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der seitens des Betreibers im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellte Auflösungsantrag hatte ebenfalls keinen Erfolg. Bei einer außerordentlichen Kündigung steht dieses Recht nach dem Kündigungsschutzgesetz ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.

Quelle | LAG Bade–Württemberg, Außenkammern Freiburg, Urteil vom 20.4.2018, 11 Sa 45/17, Abruf-Nr. 202288 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Vom Versicherer bestelltes Gutachten und Wertminderung

| Hat der Geschädigte es dem Versicherer überlassen, ein Schadengutachten einzuholen, und kommt der vom Versicherer beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, es sei eine Wertminderung in Höhe von 250 EUR entstanden, muss der Versicherer sich daran festhalten lassen. |

So sieht es das Amtsgericht Berlin-Mitte. Es sagt dazu: „Der Geschädigte hat die Wertminderung anhand eines vom Versicherer erstellten Gutachtens beziffert. Weshalb sich der Versicherer an diesem von ihm ermittelten Wert nicht mehr festhalten lassen will, erschließt sich nicht.“

Wichtig | Selbstverständlich darf auch der Versicherer ein von ihm eingeholtes Gutachten für fehlerhaft halten. Das muss er dann aber im Innenverhältnis mit dem von ihm beauftragten Gutachter klären, bevor er das Dokument an den Geschädigten weitergibt.

Quelle | Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 4.6.2018, 123 C 3115/17, Abruf-Nr. 201812 unter  www.iww.de.

Unfallschaden: Fahrtkosten des Gutachters bei fahrfähigem Unfallfahrzeug

| Der Geschädigte muss auch dann nicht zum Schadengutachter fahren, um Fahrtkosten des Gutachters zu vermeiden, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. |

So entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Geschädigte beim konkreten Schadenumfang ja erst nach dem Gutachten wusste, dass sein Fahrzeug noch verkehrssicher war. Er selbst konnte das nicht zuverlässig einschätzen. Außerdem: Wenn der Geschädigte selbst zum Gutachter fahren würde, wäre es für den Versicherer des Schädigers nicht billiger. Denn der Geschädigte könnte die Fahrtkosten ebenfalls mit Kilometerkosten ersetzt verlangen.

Quelle | Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 20.4.2018, 318b C 28/18, Abruf-Nr. 201810 unter www.iww.de.

Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch im freiwilligen sozialen Jahr

| Der BGH hat noch nicht entschieden, ob Eltern dem Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt zahlen müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat dies aktuell bei einem minderjährigen Kind bejaht. |

In dem Fall hatte ein geschiedenes Ehepaar ein minderjähriges Kind. Dies lebte bei der Mutter. Das Kind hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, das vergütet worden ist. Die Mutter verlangt, dass der Vater auch für diesen Zeitraum Kindesunterhalt zahlt.

Das OLG entschied, dass der Unterhaltsanspruch auch während des freiwilligen sozialen Jahrs bestehe. Die Frage sei allerdings in der Rechtsprechung umstritten.

Die wohl überwiegende Ansicht verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist. Das Kind müsse nach Abschluss der Schulausbildung alsbald eine Berufsausbildung beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit beenden.

Das OLG Frankfurt a. M. sah das jedoch wie das OLG Celle etwas differenzierter. Danach besteht auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Der Jugend-Freiwilligen-Dienst soll nämlich neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln. Diese verbessern als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres erscheint es vertretbar, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für diese Zeit dem Grunde nach anzuerkennen.

Bei der beruflichen Orientierung wurde dem Kind hier empfohlen, im freiwilligen sozialen Jahr zu erproben, ob es für den angestrebten Beruf geeignet ist. Zwar ist das freiwillige soziale Jahr hier keine Voraussetzung für die Ausbildung. Aber die Umstände sind vergleichbar. Das freiwillige soziale Jahr dient hier im weiteren Sinne auch der Berufsfindung des Kindes. Es stellt neben der Gewinnung allgemeiner sozialer Kompetenzen auch einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar. Der BGH hat jungen Volljährigen eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden. Er hat den Eltern insoweit abverlangt, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen, die nur auf einem leichten Versagen der jungen Volljährigen beruhen. Es ist daher davon auszugehen, dass das freiwillige soziale Jahr auch der Weiterbildung und Ausbildung des Kindes dient.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.4.2018, 2 UF 135/17, Abruf-Nr. 201037 unter www.iww.de; OLG Celle FamRZ 12, 995.