Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Prozessrecht: Wird Terminverlegung rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist der Betroffene genügend entschuldigt

| Der Betroffene ist auch dann genügend entschuldigt, wenn dem Verteidiger die Einsichtnahme in vom Gericht beigezogene Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und das Gericht angesichts dessen seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es den darauf gestützten Terminverlegungsantrag abgelehnt hat. |

So entschied es das Kammergericht (KG). Der nicht in Berlin ansässige Verteidiger hatte Einsicht in Messdateien usw. beantragt, die auch gewährt worden war. Da er erst am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin vom Eingang der Unterlagen erfuhr, konnte er die Einsicht nicht mehr in zumutbarer Weise wahrnehmen. Daher hatte er Terminverlegung beantragt. Das hatte das Amtsgericht abgelehnt. Als dann in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen verworfen.

Das KG hat die Entscheidung aufgehoben. Die gerichtliche Fürsorgepflicht hätte es erfordert, dem Terminverlegungsantrag zu entsprechen. Dass das Amtsgericht das nicht getan habe, entschuldige den Betroffenen ausreichend für sein Ausbleiben im Termin. Dem Betroffenen ist die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig unzumutbar, wenn der mit der Begründung seiner Verhinderung rechtzeitig vom Verteidiger gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist.

Quelle | KG, Beschluss vom 8.10.2019, 3 Ws (B) 282/19, Abruf-Nr. 211860 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Pkw-Führerschein reicht künftig auch für Leichtkrafträder aus

| Pkw-Führerscheininhaberinnen und -inhaber können künftig kleinere Motorräder bis 125 cm³ fahren, ohne dazu eine eigene Prüfung ablegen zu müssen: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung zugestimmt. |

Wer mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B ist, erhält nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten aus Theorie und Praxis die Berechtigung, in Deutschland auch Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen. Eine Prüfung zu den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrat knüpfte seine Zustimmung an einige Änderungen am Rechtstext der Verordnung, die überwiegend redaktioneller Natur sind. Setzt die Bundesregierung die Korrekturen um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019

Fahrerlaubnisrecht: Bei Epilepsie kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

| Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. |

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Mannes, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, ein fachärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog die Behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Dabei ordnete sie den sofortigen Vollzug an. Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für PKW und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, z.B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekannt gewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen.

Quelle | VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ, Abruf-Nr. 213521 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat fordert mehr Geld für Frühe Hilfen junger Familien

| Der Bundesrat fordert finanzielle Verbesserungen in der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Frühe Hilfen. Seiner Ansicht nach reichen die vorhandenen Mittel nicht mehr aus, um das Beratungsangebot für Familien mit Kindern unter drei Jahren aufrechtzuerhalten. |

Er hat deshalb beschlossen, einen Gesetzesentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, der die Aufstockung des Fonds der Bundesstiftung Frühe Hilfen auf 65 Millionen Euro im Jahr 2020 vorsieht.

Derzeit beläuft sich der Fonds auf 51 Millionen Euro. Er ist seit 2014 nicht mehr angehoben worden. Die Länder sind der Auffassung, dass die Gelder wegen veränderter Rahmenbedingungen aufgestockt werden müssen. Dabei verweisen sie auf eine gestiegene Anzahl von Familien mit Kindern unter drei Jahren und eine Häufung von psychischen Belastungen. Außerdem seien die Tariflöhne der Fachkräfte in der Frühen Hilfe regelmäßig gestiegen. Das würde die vorhandenen Mittel ebenfalls entwerten.

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019

Erbrecht: Bei bekannten Erben kann keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden

| Das Nachlassgericht ist nicht befugt, bei endgültig bekannten Erben Nachlasspflegschaft als Sicherungsmaßnahme anzuordnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erbe bereit ist, über den Nachlass zu verfügen, insbesondere diesen in Besitz zu nehmen. |

So entschied es das Amtsgericht Borken. Das Gericht stellte weitergehend klar, dass das Nachlassgericht auch nicht anordnen darf, dass die Nachlassgegenstände zugunsten bekannter Erben aufbewahrt werden. Die Anregung, die Nachlassgegenstände durch die dem Innenministerium des Landes NRW unterstehende Polizeibehörde zu verwahren, wurde daher abgelehnt.

Quelle | Amtsgericht Borken, Beschluss vom 17.5.2019, 22 VI 218/19, Abruf-Nr. 213518 unter www.iww.de.

Zugewinnausgleich: Trennungszeitpunkt und Verschwendung

| Verschwendungen und illoyale Vermögensminderungen spielen im Recht des Zugewinnausgleichs damit in der Praxis ständig eine Rolle. Verschwinden binnen kurzer Zeiträume größere Vermögenswerte, ist fraglich, ob die verschwundenen Werte dem Endvermögen hinzuzurechnen sind oder nicht. |

Beispiel | Im Zugewinnausgleichsverfahren wird offenbar, dass beim ausgleichspflichtigen Ehemann (M) im Zeitraum von drei Wochen vor dem Trennungsdatum auf seinem Geschäftskonto Abgänge in der Größenordnung von 15.000 EUR festzustellen sind. Sind diese seinem Endvermögen hinzuzurechnen?

Hintergrund | Um den Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen zu verbessern, ist durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts 2009 eine Beweislastregel eingeführt worden. Danach muss der Ausgleichspflichtige, dessen Endvermögen geringer ist als das in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, substanziiert darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung beruht. Gelingt dies nicht, wird die Minderung dem Endvermögen hinzugerechnet und erhöht den Zugewinn.

Antwort | Diese Voraussetzungen sind im Beispiel aber nicht erfüllt. Denn die Vermögensminderung ist in einem Zeitraum von drei Wochen vor dem Trennungszeitpunkt eingetreten. Eine Hinzurechnung kommt daher nur über § 1375 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB in Betracht. Nach dem Sachverhalt kommt insbesondere die Variante der Vermögensverschwendung in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen für eine Verschwendung trifft denjenigen Beteiligten, der sich darauf beruft. Hierbei soll als schlüssige Behauptung einer Verschwendung genügen, wonach ein erheblicher, unstreitig auf einem Konto vorhanden gewesener und inzwischen abgehobener Geldbetrag nicht im Rahmen einer „ordnungsgemäßen Lebensführung“ verbraucht worden sein könnte. Folge: Den ausgleichspflichtigen Beteiligten trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, wie er die Mittel verwendet hat. An die Darlegungslast werden hohe Anforderungen gestellt.

Die rund 15.000 EUR haben sich auf einem Geschäftskonto des M befunden. Hier dürfte nach der Erfahrung einiges dafürsprechen, dass er darlegen und beweisen kann, dass es sich nicht um eine sein Endvermögen erhöhende Verschwendung gehandelt hat. Ausnahme: Es würde sich um Barabhebungen ohne Verwendungsnachweis und in einer Größenordnung handeln, die nach der sonstigen Kontoführung völlig aus dem Rahmen fällt. Insoweit hängt die Lösung von den konkreten Gegebenheiten ab.

Düsseldorfer Tabelle: Bedarfssätze und Selbstbehalt wurden zum 1.1.2020 angehoben

| Am 1.1.2020 sind die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gestiegen. Zudem hat sich erstmals seit 2015 wieder der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen erhöht. Neu ist, dass beim Ehegattenunterhalt bezüglich des Selbstbehalts zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen differenziert wird. |

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an (BGH 16.10.19, XII ZB 341/17).

Die einzelnen Änderungen finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf unter www.iww.de/s3222.

Aktuelle Gesetzgebung: Masernimpfung wird zur Pflicht

| Die Masernimpfung in Schulen und Kitas wird künftig zur Pflicht: Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene gesetzliche Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen gebilligt. |

Ab dem 1.3.2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie sie in einer Kita oder Schule anmelden. Auch für die Aufnahme in anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen oder die Unterbringung in Asylbewerberunterkünften ist die Masernimpfung dann Voraussetzung. Von der Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte solcher Einrichtungen oder im medizinischen Bereich.

Bei Verstößen gegen die Impfpflicht droht ein Bußgeld bis zu 2.500 EUR. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder Bewohner solcher Einrichtungen müssen nach den Neuregelungen ebenfalls mit Bußgeldern rechnen.

Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum überwiegenden Teil am 1.3.2020 in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 20.12.2019

Schadenersatz: Entschädigung wegen rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz

| Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz kommt nur in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nach Ansicht der Richter nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Wichtige Anhaltspunkte für das für die Entschädigung maßgebende erhebliche Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben sich aus Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.5.2019, 2 Sa 214/18, Abruf-Nr. 211528 unter www.iww.de.

New Work: Kein Arbeitsverhältnis beim Crowdworking

| Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. |

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) München. Es entschied, dass zwischen dem Kläger und dem Betreiber einer Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Betreiber führt u. a. Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sogenannte „Crowd“ vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall habe weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten, bestanden.

Die Basisvereinbarung erfülle die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung enthalten, Leistungen zu erbringen. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient habe und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen habe, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führe nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass er die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen könne. Die Basisvereinbarung könne deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

Das LAG entschied nicht, ob durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Dies sei irrelevant, da die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen geltend gemacht werden könne, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Quelle | LAG München, Urteil vom 4.12.2019, 8 Sa 146/19, Abruf-Nr. 212732 unter www.iww.de.