Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Urlaubsrecht: Schadenersatzanspruch für verfallenen Urlaub

Verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber ihn nicht gewährt hat, kann der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch haben, auch ohne dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat.

So entschied es aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers. Nachdem dessen Arbeitsverhältnis beendet war, forderte er u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012. Diesen hatte der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht.

Das LAG hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadenersatz leisten. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und verfalle der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, habe der Arbeitgeber ggf. Schadenersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt habe. Nach Ansicht der Richter hänge der Anspruch – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe (LAG Berlin-Brandenburg, 21 Sa 221/14; BAG, 8 AZR 846/09).

Haftungsrecht: Haftungsquote beim Zusammenstoß zweier verkehrswidrig fahrender Radfahrer

Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers und 1/3 zulasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 59-jährigen Radfahrerin entschieden, die auf dem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war. Der seinerzeit 14 Jahre alte Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus einem verkehrsberuhigten Bereich, um nach rechts auf den Radweg der Hauptstraße abzubiegen. Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich einen Bruch des Schienbein- und des Wadenbeinkopfes zu. Vom Beklagten hat sie 100-prozentigen Schadenersatz verlangt und gemeint, er habe den Unfall allein verschuldet. Mit Radfahrern auf der bevorrechtigten Hauptstraße, die den Radweg in falscher Richtung befahren würden, habe er rechnen müssen.

Das sahen die Richter am OLG nicht ganz so. Sie sahen ein Mitverschulden der Klägerin und verteilten die Haftungsquote mit 2/3 zu ihren Gunsten und 1/3 zu ihren Lasten. Der Jugendliche habe, so das OLG, den Unfall zwar überwiegend verschuldet. Er habe gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hätte vom verkehrsberuhigten Bereich nur so auf die Hauptstraße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe er nicht genügt, weil er die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen zu Fall gebracht habe. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so ebenfalls gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Jugendlichen schwerer als der der Klägerin. Ihm gegenüber hätte der gesamte fließende Verkehr der Hauptstraße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer. Das Mitverschulden der Klägerin trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Jugendlichen zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können, nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen müssen, zumal der Einmündungsbereich wegen Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen (OLG Hamm, 26 U 60/13).

Mietwagen: Mehrkosten für Navi im Mietwagen sind zu erstatten

Ist im beschädigten Fahrzeug ein Navigationssystem (Navi) verbaut, darf der Geschädigte einen Mietwagen mit Navi anmieten. Das gilt auch, wenn dafür ein Mehrpreis berechnet wird.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Erkelenz. In dem Fall hatte der Versicherer gemeint, ein Geschädigter müsse auch mal für ein paar Tage ohne Navi auskommen können. Das Gericht hat aber erkannt, dass derjenige, der sich seit langer Zeit mittels eines Navi leiten lässt, kein aktuelles Kartenmaterial mehr hat. Das müsse er erst kaufen, was ihm aber nicht zuzumuten sei (AG Erkelenz, 15 C 408/13).

Gutachten: Recht auf Schadengutachten erst recht bei altem Fahrzeug

Bei einem Fahrzeug, dessen Wiederbeschaffungswert (WBW) niedrig ist, ist ein Schadengutachten schon deshalb erforderlich, um in Abgrenzung zum WBW erkennen zu können, ob die Reparatur noch lohnt.

So entschied es das Amtsgericht Heidenheim im Fall eines Geschädigten, der einen 16 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 250.206 km und mehreren Vorschäden fuhr. Bei einer Parkplatzkollision wurden der Stoßfänger und eine Blinkleuchte beschädigt. Der Geschädigte hatte ein Schadengutachten eingeholt. Der Versicherer verweigerte jedoch die Erstattung der Kosten. Er argumentierte, es liege ja nur ein Bagatellschaden vor. Auch sei das Gutachten unzutreffend, denn es habe Reparaturkosten in Höhe von 955,75 EUR prognostiziert, wohingegen die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nur 911,12 EUR (jeweils brutto) betragen hätten. Diese Argumente überzeugten das AG nicht. Es sprach dem Geschädigten die Kosten für das Gutachten zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass hinter einer großflächigen Eindellung des Stoßfängers weitere Schäden verborgen sein könnten. Das mache dem Laien eine eigenständige Abschätzung unmöglich (AG Heidenheim, 14 U 10/14).

Falschparker: Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

Falschparker müssen dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Pkw-Eigentümers, der seinen Wagen unberechtigt auf dem gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt hatte. Dessen Betreiberin hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen. Danach war ein Pauschalbetrag von 250 EUR netto für das Entfernen eines Falschparkers vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Pkw-Eigentümer trat die Betreiberin des Studios an den Abschleppunternehmer ab. Dieser schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte er der Ehefrau des Pkw-Eigentümers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihm der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 EUR beglichen werde. Der Pkw-Eigentümer ließ den Abschleppunternehmer anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 EUR mitzuteilen. Dem kam der Abschleppunternehmer nicht nach. Erst nachdem der Pkw-Eigentümer den geforderten Betrag von 297,50 EUR beim Amtsgericht hinterlegt hatte, teilte ihm der Abschleppunternehmer den Standort des Fahrzeugs mit. Der Pkw-Eigentümer hält den geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass er nur 100 EUR zahlen müsse. Das Landgericht hat die zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 EUR abgeändert.

Auf die Revisionen beider Parteien hat der BGH deutlich gemacht, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen dürfe. Die Kosten hierfür müsse der Falschparker zahlen. Zu den erstattungsfähigen Kosten würden nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Das seien z.B. die Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von innen und außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten seien hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken müsse der Falschparker nicht ersetzen.

Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies müsse nun das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären (BGH, V ZR 229/13).

Erbrecht: Internationales Erbrecht wird neu geregelt

Immer mehr Menschen arbeiten oder verbringen ihren Lebensabend im europäischen Ausland. Viele besitzen dort und in ihrem Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Im kommenden Jahr wird die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfacht. Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung(EU-ErbVO). Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue VO bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.

Vaterschaftsanfechtung: Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen schließt Anfechtung aus

Bei einer künstlichen Befruchtung mit einer Fremdsamenspende kann der Ehemann der Frau die Vaterschaft nicht anfechten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Der Antragsteller in dem Verfahren hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig. Das Kind sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Familiengerichts jetzt geändert. Das OLG hat den Antrag des Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, abgelehnt. Dieser sei vielmehr nach den Bestimmungen des BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass er nach dem Abstammungsgutachten nicht der biologische Vater des Kindes sei, ändere daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei. Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind. Sie dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der der Senat insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos (OLG Oldenburg, 11 UF 179/13).

Vormundschaft: Großeltern müssen bei der Auswahl in Betracht gezogen werden

Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellt. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermögliche es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten komme daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, 1 BvR 2926/13).

Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbar

Am 1.8.14 ist das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten. Damit können Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der EU hinaus verfolgt werden.

Den Unterhaltsgläubigern stehen nun in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt. Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Ein Hauptmotor bei den Verhandlungen zu dieser Konvention waren auch die Vereinigten Staaten von Amerika, sodass davon auszugehen ist, dass diese und auch weitere Staaten, gerade jetzt nach der Ratifikation durch die EU, dem Übereinkommen zeitnah beitreten werden.

BSG: Regelmäßige Provisionen erhöhen Elterngeld

Bei der Ermittlung des Elterngelds ist der Arbeitslohn des Berechtigten für die letzten zwölf Monate um „sonstige Bezüge“ wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Gratifikationen zu kürzen. Prinzipiell stellen zwar auch Provisionszahlungen an den Arbeitnehmer „elterngeldschädliche“ sonstige Bezüge dar. Fließen sie dem Arbeitnehmer aber mehrmals im Jahr nach festgelegten Stichtagen zu, erhöhen sie das Elterngeld.

Diese gute Nachricht kommt vom Bundessozialgericht (BSG). Nach Ansicht des Gerichts muss bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Ermittlung des Elterngelds beachtet werden, dass Steuer- und Elterngeldrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Deshalb dürfen Provisionszahlungen bei der Ermittlung des Zwölf-Monats-Einkommens nicht außer Acht gelassen werden, nur weil das Finanzamt diese im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge begünstigt (BSG, B 10 EG 7/13).

Hinweis: Es sind aber nur Provisionen „begünstigt“, die dem Arbeitnehmer regelmäßig neben dem Grundgehalt zu bestimmten Stichtagen gezahlt werden. Einmalige Provisionen, die der Arbeitgeber freiwillig als Anerkennung für besondere Leistungen zahlt, erhöhen das Elterngeld nicht.