Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Aktuelle Gesetzgebung: Anerkennung von Berufsqualifikationen

| Mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Damit soll eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt werden. |

Die EU-Richlinie trat am 17.1.14 in Kraft und muss bis zum 18.1.16 in nationales Recht umgesetzt werden. Teil der Novelle ist ein Europäischer Berufsausweis, der das herkömmliche Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsentscheidung ersetzt. Ferner ermöglicht die Neuregelung einen „partiellen Berufszugang“, wenn sich die jeweiligen Berufsbilder und Ausbildungsgänge in den EU-Staaten unterscheiden.

Das Gesetz beinhaltet auch einen Vorwarnmechanismus in Fällen, wo nationale Behörden bestimmten Berufsangehörigen die Ausübung ihrer Tätigkeit ganz, teilweise oder vorübergehend verboten haben. In solchen Fällen müssen die zuständigen Behörden aller EU-Länder unterrichtet werden. Das gilt den Angaben zufolge für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Gesundheits- und Krankenpfleger oder andere Berufsangehörige mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit. Die Regelung umfasst auch Informationspflichten bei der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise.

Quelle | Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/6616

Berufsausbildungsverhältnis: Ein vorausgegangenes Praktikum ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen

| Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines jungen Mannes, der sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel beworben hatte. Die Ausbildung sollte zum 1.8.13 beginnen. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31.7.13. Nach dem gesonderten vereinbarten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.13, welches dem Auszubildenden am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.13. Der Auszubildende hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden musste. Dabei ist die Tätigkeit des Auszubildenden vor dem 1.8.13 nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde nach Ansicht der Richter auch gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16.12.04, 6 AZR 127/04).

Quelle | BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14, Abruf-Nr. 145943 unter www.iww.de.

Arbeitslohn: Zusätzlicher Verdienst ist bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen

| Ein Arbeitnehmer erhält keinen Annahmeverzugslohn, soweit er keine Auskunft über den mit seiner Musikband erzielten Zwischenverdienst durch Auftritte erteilt. |

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Aachen im Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1981 im Unternehmen beschäftigt war. Er wurde von seinem Arbeitgeber am 28.1.09 fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen ordnungsgemäße Abwicklung.

Der Kläger ist Schlagzeuger einer regional bekannten Band und trat mit dieser unter anderem am 16.2.09 während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit auf. Mindestens weitere 25 Auftritte an 15 Tagen im Wesentlichen in der Karnevalssession folgten. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen begehrte der Kläger Vergütungszahlungen vom 1.2.09 bis zum 30.6.09, zum einen als Entgeltfortzahlung wegen seiner attestierten Erkrankung, zum anderen als Annahmeverzugslohn, da der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht abrief.

Im Prozess war der Arbeitnehmer der Meinung, dass er sog. Zwischenverdienst aus seiner Tätigkeit als Schlagzeuger von den diversen Auftritten weder angeben noch sich diesen anrechnen lassen müsse. Die Auftritte hätten außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit stattgefunden. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn habe, sich aber zumindest die Einnahmen durch die Bandauftritte anrechnen lassen müsse, die während der üblichen und geplanten Arbeitszeit stattfanden. Ein Abgleich der Auftritte und Schichten des Klägers ergab, dass er einmal während der für ihn geplanten Frühschicht und viermal während der für ihn geplanten Spätschicht auftrat.

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass der Kläger verpflichtet war, seine Einnahmen anzugeben. Um Annahmeverzugslohn zu berechnen, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Gesamtberechnung vorzunehmen. Der Gesamtvergütung, die der Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung erhalten hätte, ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der Zeit anderweitig erhalten hat. Hierzu gehören auch die Einkünfte als Schlagzeuger für Auftritte während der geplanten und nicht mehr abgeleisteten Arbeitszeit. Angaben zu diesem Verdienst machte der Kläger im Arbeitsgerichtsprozess nicht. Ein Anspruch habe daher nicht bestanden.

Quelle | Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen

Urlaubsrecht: Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres sind zulässig

| Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Entscheidung, ob eine solche freiwillige Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht dem Arbeitgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. |

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines großen nicht tarifgebundenen Schuhfabrikanten. Dieser gewährt seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Der Arbeitgeber müsse ihr deshalb auch jährlich 36 Urlaubstage gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Dieser hatte argumentiert, dass die Arbeitnehmer bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisten müssten. Dabei würden die Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer benötigen. Auch die Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere, da auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12, Abruf-Nr. 143174 unter www.iww.de.

OWI-Recht: Blutprobe kann bei Cannabisverdacht auch ohne richterliche Anordnung verwertbar sein

| Erfolgt eine Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen und ohne richterliche Genehmigung, kann sie im Prozess gleichwohl verwendet werden. |

Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht München. Betroffen war ein 24-jähriger Autofahrer, der bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Weil er am Tag zuvor etliche Joints geraucht hatte, hatte er zitternde und schwitzende Hände sowie gerötete und glasige Augen.

Er willigte zunächst in eine Blutentnahme ein. Als diese dann stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden vergangen. Der Mann weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Mannes an. Eine richterliche Entscheidung holte er nicht mehr ein. Bei dem dadurch entstehenden Zeitverlust wäre nach seiner Begründung der Beweiswert der Blutentnahme gefährdet, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut.

Vor Gericht verweigerte der Mann die Aussage. Er vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden dürfe.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwertete das Ergebnis der Blutprobe gleichwohl. Er verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem Monat Fahrverbot.

Es sei hier zwar unterblieben, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Dafür hätten aber sachliche Erwägungen vorgelegen. So wäre der Beweiswert durch eine weitere Verzögerung gefährdet gewesen. Die Blutentnahme sei daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis angeordnet worden, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlusts bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Ein Verwertungsverbot wird nicht dadurch begründet, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte. Denn grundsätzlich dürfen Polizeibeamte eine Blutentnahme anordnen, wenn der Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung gefährdet ist. Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob Gefahr im Verzug vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre, und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs eingetreten ist.

Die Polizeibeamten haben die Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch nicht selbst schuldhaft herbeigeführt. Denn der Mann hatte zunächst eingewilligt. Daher konnten sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe ist daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 14.4.2015, 953 OWi 434 Js 211506/14, Abruf-Nr. 145848 unter www.iww.de.

Parkverbot: Abgesenkter Bordstein kann Parkverbot begründen

| Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), kann ein Parkverbot begründen. |

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor „Bordsteinabsenkungen“ unzulässig. Unklar war bisher jedoch, was eine „Bordsteinabsenkung“ ist bzw. wie lang sie sein darf/muss, wenn das Parken vor ihr verboten sein soll. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich schon 1997 dazu geäußert (DAR 97, 79). Es war davon ausgegangen, dass nur ein Bordstein, der eine Fahrzeuglänge nicht überschreitet, ein Parkverbot nach der StVO begründen kann. Anders entschied jetzt das KG. Es begründet das u.a. mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dem sei keine Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge zu entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt. Das heißt: Im Anschluss an die Absenkung müsse der Bordstein wieder höher werden. Eine Längenbegrenzung ergebe sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht. Das KG verweist zudem auf den Regelungszweck der Vorschrift. Sie solle vorrangig Rollstuhlfahrern das Auf- und Abfahren erleichtern. Es sei nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte.

Quelle | KG, Urteil vom 22.6.2015, 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15, Abruf-Nr. 145277 unter www.iww.de.

Behindertenparkplatz: Schwerbehinderung schützt nicht vor Abschleppmaßnahmen

| Ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden, selbst wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt. |

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Köln im Fall eines Pkw, der im Zielbereich des am folgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons parkte. Dort war Parken großräumig durch Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, wurde der Pkw abgeschleppt.

Der Kläger weigert sich die Kosten für das Abschleppen zu zahlen. Er meint, aufgrund des blauen Parkausweises hätte die Ordnungsamtsmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich nach einem geeigneten Alternativparkplatz Ausschau halten müssen. Sie hätte auch die Umgebung von einigen hundert Metern einbeziehen müssen. Das sah das VG Köln anders. Nur im Sichtbereich komme es in Betracht, ein Fahrzeug umzusetzen. Es bestehe keine Pflicht, im Nahbereich nach geeigneten Parkplätzen zu suchen. Daran ändere auch der ausgelegte Parkausweis für Behinderte nichts.

Quelle | VG Köln, Urteil vom 1.10.2015, 20 K 5858/14, Abruf-Nr. 145849 unter www.iww.de.

Autowerkstatt: Werkstatt hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden bei Motoraustausch nach Garantiezusage des Herstellers

| Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Transporter, sofern nach einer Garantieanfrage eines Mitarbeiters der Werkstatt eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte. |

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und die Klage einer Kfz-Werkstatt abgewiesen. Beklagter war der Eigentümer eines knapp zwei Jahre alten Transporters. Dieser war aufgrund eines Motorschadens liegen geblieben und in die Werkstatt geschleppt worden. Nachdem Prüfarbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden und der Beklagte einige Unterlagen vorgelegt hatte, erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Die Kfz-Werkstatt baute daraufhin einen Austauschmotor ein.

Knapp vier Monate nach der Reparatur versagte der Hersteller die Garantieleistung. Er begründete das damit, dass die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle vom Beklagten nicht eingehalten worden seien. Mögliche Ansprüche für die Kosten des Motortausches gegen den Beklagten trat er an die Kfz-Werkstatt ab. Die Werkstatt verlangt nun von dem Kunden die Kosten der Reparatur erstattet.

Das OLG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers sei die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Etwaige Gründe für einen Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Kunden, die Kosten für den Motoraustausch doch auszugleichen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden. Gründe für einen solchen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber auch nicht. Die Garantiezusage sei nämlich nicht ohne Weiteres einseitig abänderbar, nur weil der Hersteller nach vier Monaten die Sachlage anders beurteilt. Er habe vorab die Voraussetzungen für die Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 11.6.2015, 6 U 1487/14, Abruf-Nr. 144847 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag bereinigt Recht der Lebenspartner

| Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner auf Empfehlung des Rechtsausschusses angenommen. Damit wird die Lebenspartnerschaft der Ehe in einigen Vorschriften vor allem des Zivil- und Verfahrensrechts, aber auch des sonstigen öffentlichen Rechts gleichgestellt. |

Zugleich werden unterbliebene Anpassungen des bürgerlichen Rechts an das Familienverfahrensrecht nachgeholt, das Adoptionsvermittlungsgesetz an das revidierte Europäische Übereinkommen vom 27.11.2008 über die Adoption von Kindern angepasst und weitere Änderungen vorgenommen.

Mit Koalitionsmehrheit wurde ein Entschließungsantrag der Grünen abgelehnt. Darin hatte die Fraktion die Regierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach das Eheverbot für lesbische und schwule Paare abgeschafft wird.

Ebenfalls gegen die Stimmen der Opposition scheiterte ein Gesetzentwurf der Grünen zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften, durch den „Schlechterstellungen“ von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen beseitigt werden sollten. Dazu wurde auch ein Änderungsantrag der Grünen selbst gegen das Votum der Opposition abgelehnt.

Gegen das Votum der Opposition abgelehnt wurde zudem ein Antrag der Linken, die Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare durch einen Gesetzentwurf zu beenden und damit einer Entschließung des Bundesrats zu folgen. Auch darin folgte der Bundestag einer Empfehlung des Rechtsausschusses.

Quelle | Deutscher Bundestag

Vorsorge: Notfallausweis für Alzheimer-Patienten

| Die Alzheimer Forschung Initiative e.V. (Afi www.alzheimer-forschung.de) hat darauf hingewiesen, wie wichtig ein Notfallausweis für Alzheimer-Patienten ist. |

Diese Personen verlieren oft die Orientierung bzw. können Dritten nicht erklären, wo sie wohnen. Der Ausweis hilft, den Erkrankten zu identifizieren und zu begleiten. Krankenkassen und Wohlfahrtsorganisationen geben laut dem Afi Ausweise aus. Der Verein stellt auf seiner Internetseite ein Ausweisformular zum Herunterladen bereit (http://www.iww.de/sl1709).

Hinweis | Es empfiehlt sich den Ausweis in Jacke oder Mantel der erkrankten Person einzunähen. Damit ist er vor Verlust geschützt und kann leicht gefunden werden.

Weiterführender Hinweis

Der Berliner Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. (DAlzG) entwickelt derzeit das E-Learning-Programm „Neue Wege in der Angehörigenunterstützung – E-Learning und Beratung bei Demenz“. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten. Genaue Informationen zu den Projektinhalten unter www.deutsche-alzheimer.de.