Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung nach Entwendung von acht halben Brötchen ist unwirksam

| Werden geringwertige Sachen entwendet, kann das grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Richtet sich die Tat gegen das Eigentum des Arbeitgebers, ist aber eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er, angesprochen auf seine Verfehlung, mit den Vorwürfen umgeht. |

Standgeld: Standgeld bis zur Erteilung des Reparaturauftrags

| Für die Zeit vom Unfall bis zum Reparaturauftrag muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Standgeld erstatten, wenn die Werkstatt das dem Geschädigten berechnet. |

Nach Ansicht des Amtsgerichts Horb am Neckar gilt das, wenn das Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit war und der Geschädigte nicht vorwerfbar getrödelt hat. Die Wartezeit auf das am Tag nach dem Unfall beauftragte Schadengutachten gehört zum relevanten Zeitraum. Gleiches gilt für eine angemessene Überlegungszeit von drei Tagen ab Gutachteneingang, um zu entscheiden, was nun geschehen soll. Wenn der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln in Vorlage gehen kann und das dem Versicherer als Warnhinweis mitgeteilt hat, darf er sogar noch die Bestätigung des Versicherers abwarten, dass der die Haftung anerkennt.

Im Urteilsfall akzeptierte das Amtsgericht ein Standgeld von neun EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag.

Quelle | Amtsgericht Horb am Neckar, Urteil vom 22.6.2015, 1 C 130/15, Abruf-Nr. 144804 unter  www.iww.de.

Schadenabwicklung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme des Büro Grüne Karte e.V.

| Ist das Schädigerfahrzeug, das in Deutschland einen Verkehrsunfall verursacht, in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro Grüne Karte e.V. darf sich nicht weigern, den Schaden zu regulieren, wenn der Geschädigte zwar Namen und Anschrift des Halters sowie das Fahrzeugkennzeichen benennen kann, vom Fahrer aber nur den Namen und nicht dessen Adresse kennt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Fahrzeug des Schädigers war ein im europäischen Ausland zugelassener Mietwagen. Der Geschädigte hatte alle erforderlichen Daten, nur nicht die Adresse des Fahrers. Deshalb meinte das beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft ansässige und für die Inlandsregulierung zuständige Büro Grüne Karte e.V., nicht regulieren zu müssen. Damit kam es vor Gericht nicht durch.

Sinn des Grüne Karte-Abkommens zwischen den Ländern ist es gerade, dass der Geschädigte die Regulierung im eigenen Land und in seiner Sprache durchführen kann. Er muss dann nicht direkt im Ausland gegen den dort ansässigen Versicherer vorgehen. Deshalb hat das Büro Grüne Karte e.V. neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Weil bei einem Unfall auf deutschem Boden deutsches Recht und damit die Halterhaftung gilt, kommt es auf die Daten zum Fahrer nicht an.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2015, 13 S 105/14, Abruf-Nr. 144801  unter www.iww.de.

Restwert: Drei Angebote im Gutachten: Ein „Null-Angebot“ ist auch eins

| Der Geschädigte darf sich auf den im Schadengutachten benannten Restwert verlassen, wenn der Sachverständige drei lokale Angebote im Gutachten vermerkt hat und ein Überangebot des Versicherers zum Verkaufszeitpunkt noch nicht vorlag. Das gilt auch, wenn ein oder zwei „Null-Angebote“ dabei sind. |

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin als Berufungsgericht und korrigierte damit ein Urteil des AG Berlin-Mitte. Das war der Meinung, im Gutachten seien keine drei Angebote gemäß der BGH-Rechtsprechung hinterlegt. Denn zwei Angebote lauteten auf „Null“. Damit hatte das Berufungsgericht kein Problem. Auch ein Null-Angebot ist ein Angebot.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 42 S 183/14, Abruf-Nr. 144236  unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Beilackierung ist gemäß Gutachten erstattungsfähig

| Wenn der Sachverständige in seinem Schadengutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat, gehören die Kosten dafür zum – auch fiktiv abgerechneten – Schadenersatz. |

Das hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt klargestellt. Das Gericht folgte dabei den technischen Erläuterungen des Sachverständigen. Letztlich kommt es darauf aber jedenfalls bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gar nicht an, weil der Geschädigte den Auftrag „reparieren, wie im Gutachten vorgesehen“ geben darf.

Quelle | AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 1.7.2015, 4 C 1052/14, Abruf-Nr. 145025 unter www.iww.de.