Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Aktuelle Gesetzgebung: Zum Januar 2016 ist das Kindergeld noch einmal erhöht worden

| Zum 1.1.16 ist das Kindergeld um monatlich zwei EUR erhöht worden. |

Rückwirkend zum Januar 2015 wurden die Kindergeldbeträge in einem ersten Schritt angehoben. Die jetzige Erhöhung bedeutet, dass für das 1. und 2. Kind jeweils 190 EUR pro Monat Kindergeld gezahlt werden, für das 3. Kind 196 EUR pro Monat. Ab dem 4. Kind wird das Kindergeld auf jeweils 221 EUR pro Monat angehoben. Die Auszahlungsbeträge werden automatisch auf die neuen Beträge angepasst und ab Januar 2016 ausgezahlt. Die Kindergeldberechtigten müssen selber dazu nichts mehr veranlassen.

Weiterführende Hinweise

Die aktuellen Auszahlungstermine können im Internet abgerufen werden unter www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen und Bürger -> Familie und Kinder -> Kindergeld, Kinderzuschlag.

Jeder Kindergeldberechtigte hat auch die Möglichkeit, den individuellen Auszahlungstermin über die kostenlose Hotline 0800 4555533 abzufragen.

Sorgerecht: Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer Kinder

| Für einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. |

Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik abgewiesen. Mit der Klage hatten Eltern 500.000 EUR Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt. Das Kind war in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren worden. Zwei Monate nach der Geburt wurde es auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses verlegt. Dort sollte eine diagnostische operative Biopsie erfolgen, um einen Morbus Hirschsprung auszuschließen.

Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch war nur die Mutter anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen allein unterzeichnete. Bei der Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Beatmung des Kindes. Daher wurde von der Operation abgesehen. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Krankenhäusern behandelt, bevor es verstarb.

Die Eltern warfen dem Krankenhaus Behandlungsfehler vor. Zudem seien sie nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Schließlich habe der Vater selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Richter am OLG konnten jedoch weder einen Behandlungsfehler sehen, noch einen Aufklärungsfehler. Die Mutter sei vielmehr vor dem Eingriff hinreichend über die mit der Narkose verbundenen Behandlungsrisiken aufgeklärt worden. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe über solche nicht aufgeklärt werden müssen.

Die Einwilligung in die Behandlung sei auch nicht unwirksam gewesen, weil nur die Mutter am Aufklärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe. Zwar müssten grundsätzlich beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in bestimmten Ausnahmefällen auf die Einwilligung des abwesenden Elternteils vertrauen:

  • In Routinefällen dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.
  • Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber davon ausgehen, dass er von dem erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft erhält.
  • Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege nicht von vornherein nahe, dass der abwesende Elternteil seine Einwilligung erteilt habe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die zweite Kategorie einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der aufklärende Arzt bei der Mutter nach der Einwilligung des Vaters erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Mutter auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 29.9.2015, 26 U 1/15, Abruf-Nr. 145920 unter www.iww.de, nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15).

Beamtenrecht: Beamtin muss Nebentätigkeitsvergütung teilweise abliefern

| Auch wenn Beamte eine Nebentätigkeitsgenehmigung haben, dürfen sie nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Anderenfalls muss der erzielte Gewinn beim Dienstherrn abgeliefert werden. |

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Geklagt hatte eine Beamtin, die seit mehreren Jahren eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozialwissenschaften ausübt. Sie teilte ihrem Dienstherrn mit, dass sie dafür im Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 EUR erhalten habe. Daraufhin wurde sie aufgefordert, davon einen Betrag in Höhe von 1.729,16 EUR an die Landeskasse abzuführen. Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Nebentätigkeitsvergütung in dieser Höhe die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300,00 EUR. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.

Dagegen hat die Beamtin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, dass eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht vorliege. Es seien allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden. Damit liege eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn vor.

Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das beklagte Land, so die Richter, habe den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert. Insbesondere könne die Beamtin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule sei keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 717/15.KO, Abruf-Nr. 146156 unter www.iww.de.

Arbeitsvergütung: Bei Arbeitsunwilligkeit nach einer Kündigung muss keine Entgeltfortzahlung geleistet werden

| Verweigert ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ende der Beschäftigungszeit seine Arbeitsleistung, entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz gleichzeitiger Krankheit. |

So entschied es das LAG Rheinland-Pfalz. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestehe bei einer Arbeitsunfähigkeit nur, wenn die Erkrankung der einzige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Sei der Arbeitnehmer hingegen gar nicht bereit zu arbeiten, müsse der Arbeitgeber den Lohn auch nicht fortzahlen. Bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe es als einen Ausschlussgrund für die Entgeltfortzahlung anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unwillig ist, seine Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erbringen, (BAG 24.3.04, 5 AZR 355/03). Gegen die fehlende Arbeitsbereitschaft könne der Arbeitnehmer auch nicht vorbringen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zerrüttet gewesen sei. Für diesen Fall müsse der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen, wie es das Kündigungsschutzgesetz vorsieht.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.2.15, 2 Sa 490/14, Abruf-Nr. 177151 unter www.iww.de; BAG, Urteil vom 24.3.2004, 5 AZR 355/03.

Mindestlohn: Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

| Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinn des Mindestlohngesetzes (MiLoG). |

Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Kiel. Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen eines Werkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe, weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 EUR sei sittenwidrig. Das ArbG sah das anders: Werkstattverträge beruhen auf den Grundsätzen des IX. Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung des behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Bei Behindertenwerkstätten im Sinn des SGB IX steht das aber nicht im Vordergrund.

Quelle | Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.6.2015, 2 Ca 165 a/15, Abruf-Nr. 145769 unter  www.iww.de.

Zurückbehaltungsrecht: Zurückbehaltungsrecht bei ausstehendem Lohn

| Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, ob der ArbN sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend machen kann, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken. |

In dem betreffenden Fall war der ArbN wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt worden. Das LAG hielt die Kündigung für unberechtigt. Es stellte in seinem Leitsatz klar:

An der zur Kündigung erforderlichen Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung fehlt es, wenn der ArbN in einer Situation, in der er an sich nach § 273 BGB berechtigt wäre, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, die Aufnahme der Arbeit mit Hinweis auf fehlende Barmittel für die Betankung des PKW, den er zum Antritt der Arbeit benötigt, verweigert.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.7.15, 2 Sa 140/14, Abruf-Nr. 182060 unter  www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier Motorräder

| Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen. Daraus kann sich eine Haftung von 75 Prozent für das Unfallgeschehen rechtfertigen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Der heute 55 Jahre alte Kläger befuhr im Juli 2011 mit seinem Motorrad der Marke BMW die Mittelsorper Straße in Schmallenberg. Im Bereich einer – aus Sicht des Klägers – Rechtskurve kollidierte sein Motorrad mit dem vom heute 47 Jahre alten Beklagten gefahrenen Motorrad der Marke Honda auf der Gegenfahrbahn. Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, dass ihm der Beklagte zunächst auf seiner, des Klägers, Fahrspur entgegengekommen sei. Daher habe er, der Kläger, eine Vollbremsung machen müssen. Dadurch sei er geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren zu sein, während der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und deswegen in der Kurve auf die Fahrbahn des Beklagten gefahren sei.

Bei dem Zusammenstoß erlitt der Kläger Frakturen an beiden Händen, am rechten Arm und am linken Sprunggelenk sowie verschiedene Prellungen und ein Schädelhirntrauma. Vom Beklagten hat er 5.000 EUR Schmerzensgeld sowie ca. 21.000 EUR für materielle Schäden am Motorrad, an der Kleidung sowie für Verdienstausfall und versäumte Haushaltsführung verlangt. Er lässt sich dabei ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach mit einer 25-prozentigen Haftungsquote des Beklagten stattgegeben. Diese Entscheidung haben die Richter am OLG nun bestätigt.

Zwar sei der genaue Unfallhergang nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht mehr aufzuklären. Allerdings sei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch ein unfallursächliches Verschulden des Klägers erhöht worden. Es müsse daher ein Eigenverschulden des Klägers von 75 Prozent an dem Unfall angenommen werden. Hierfür spreche ein Anscheinsbeweis, den der Kläger nicht erschüttert habe. Der Kläger sei in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad zu weit nach links getragen worden, habe dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzogen und sei auf der Gegenfahrbahn mit einem im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden, entgegenkommenden Motorrad kollidiert. Ein derartiges Geschehen lasse typischerweise auf einen Fahrfehler des Motorradfahrers schließen, der seine Fahrspur verlassen hat. Dies sei nämlich ein schuldhafter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Dass der Kläger dabei auf ein sich näherndes und seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug reagiert habe, sei ein atypischer und im vorliegenden Fall nicht ansatzweise feststehender Verlauf. Es gebe keinen Grund dafür, warum der Beklagte vor der – aus seiner Sicht – Linkskurve auf seine Gegenfahrbahn gefahren sein sollte.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.9.2015, 9 U 131/14, Abruf-Nr. 145952 unter www.iww.de  .

Unfallschadensregulierung: Recht auf Anwalt für Privatperson bestätigt

| Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist es von vornherein erforderlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen usw. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. |

So urteilte es das Amtsgericht Gardelegen. Wortgleich mit dem OLG Frankfurt a.M. begründet es, warum der Geschädigte auch bei klarer Haftungslage einen Rechtsanwalt einschalten darf und die Kosten dafür vom Schädiger zu erstatten sind.

Bei Fahrzeugflotten gibt es die Streitigkeiten um die Anwaltskosten schon länger. Aber neuerdings erheben die Versicherer den Einwand „Wäre auch ohne Anwalt problemlos gegangen“ auch bei Privatpersonen als Geschädigten. Die Rechtsprechung ist da aber klar auf der Seite der Geschädigten.

Quelle | Amtsgericht Gardelegen, Urteil vom 2.6.2015, 31 C 218/14, Abruf-Nr. 145640 unter www.iww.de.

Verkehrssicherungspflicht: Motorradfahrer der auf Rollsplitt stürzt erhält keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld

| Das Land Sachsen-Anhalt muss einem Motorradfahrer keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser trotz eines Warnschilds auf Rollsplitt ausrutscht und stürzt. |

Dies hat das Landgericht (LG) Magdeburg im Fall eines 32-jährigen Motorradfahrers entschieden. Dieser war auf einer Bundesstraße unterwegs, auf der der Straßenbelag ausgebessert worden war. Nach Ende der Arbeiten befand sich in einer Linkskurve Rollsplitt auf der Fahrbahn. 150 m vor dem Rollsplittfeld war ein Verkehrszeichen aufgestellt, das mit einem Piktogramm vor dem Splitt warnte.

Der Motorradfahrer durchfuhr die Kurve mit ca. 50 km/h. Dabei stürzte er und verletzte sich. Er meinte, dass das Schild keine ausreichende Warnung gewesen sei. Es hätte auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden müssen. Zudem sei der Rollsplitt aufgrund der Kurve sehr schlecht zu erkennen gewesen. Daher verlangte er Schadenersatz in Höhe von knapp 3.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 EUR.

Das Gericht hat entschieden, dass das Land keine Amtspflichten in Form der Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Den Unfall hat sich der Motorradfahrer selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Warnschilds hätte er sich auf die Situation einstellen müssen. Nötigenfalls hätte er so langsam fahren müssen, dass er auf dem Rollsplitt nicht ausrutscht. Erfolgt eine ausreichende Warnung vor einem Rollsplittfeld, ist die Straßenbaubehörde ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Mehr kann nicht verlangt werden.

Quelle | LG Magdeburg, Urteil vom 30.7.2015, 10 O 352/15, Abruf-Nr. 145954 unter www.iww.de  .

Fahrerlaubnisrecht: Behörde muss keine Fotos möglicher Fahrzeugführer im Internet suchen

| Die Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, im Internet nach Lichtbildern der in Betracht kommenden Fahrzeugführer zu recherchieren. |

Das gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern zumindest solange, wie kein Hinweis des Fahrzeughalters auf eine konkrete Internetseite oder ein anderer Anhaltspunkt vorliegt, dass eine Suche im Internet Erfolg versprechend sein könnte.

Im Ergebnis durfte die Behörde daher anordnen, dass das Unternehmen für den betroffenen Dienstwagen ein Fahrtenbuch führen muss. Mit diesem war ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden, der Fahrer konnte jedoch nicht ermittelt werden. Eine gesonderte Recherche im Internet war nicht erforderlich.

Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 16.04.2015, 11 ZB 15.171, Abruf-Nr. 145953 unter www.iww.de.