Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

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Urteilsarchiv

Wettbewerbsverbot: Wettbewerbsverbot gilt auch bei gemeinnützigen Arbeitgebern

| Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot gilt auch, wenn der Wettbewerber gemeinnützig ist und die entsprechenden Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt. |

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klargestellt. In dem Fall hatte sich die Leiterin einer Diakoniestation mit ihrem Arbeitgeber überworfen und außerordentlich gekündigt. Wenige Tage später nahm sie eine neue Tätigkeit als Pflegedienstleiterin bei einer anderen Altenpflegeeinrichtung auf. In der neuen Tätigkeit erbrachte sie dabei in mindestens einem Fall Leistungen an eine Patientin, die zuvor von ihrem alten Arbeitgeber betreut worden war. Der vorherige Arbeitgeber beantragte eine einstweilige Verfügung, um Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Er begründete das damit, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet sei und das Beschäftigungsverhältnis deswegen noch fortbestanden habe.

Das LAG gab dem alten Arbeitgeber recht. Die Pflegedienstleiterin trat durch ihre Tätigkeit bei ihrer neuen Arbeitgeberin in Wettbewerb zu ihm – was sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht durfte. Solange rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch, wenn der neue Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung ist, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht. Auch für gemeinnützige Betriebe, die sich wirtschaftlich betätigen, gelten die normalen wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze für am Markt tätige Unternehmen.

Quelle | LAG Hamm, Urteil vom 17.7.2015, 10 SaGa 17/15, Abruf-Nr. 145925 unter www.iww.de.

Fahrverbot: Wer Einspruch einlegt, darf nicht dafür bestraft werden

| Hat ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht (z. B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid), darf ihm dies nicht zum Nachteil angerechnet werden bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt. |

Auf diesen eigentlich selbstverständlichen Verfahrensgrundsatz musste das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hinweisen. Die Vorinstanz hatte dem Beschuldigten aus mehreren Gründen versagt, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Zu Unrecht, fanden die Richter am OLG. Sie machten in ihrer Entscheidung ebenfalls deutlich: Eine Fahrverbotsprivilegierung durfte hier auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe den Härtefall selber hervorgerufen. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er mit Blick auf den Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses den Bußgeldbescheid nicht hingenommen hat. Er musste das Fahrverbot nicht noch vor Antritt der neuen Tätigkeit verbüßen. Zwar drohte durch das Fahrverbot eine konkrete Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses, wenn das Fahrverbot nach dessen Antritt verbüßt werden müsste. Auch wenn dies drohte, durfte sich der Betroffene gleichwohl gegen den Bescheid zur Wehr setzen. Andernfalls würde auch hier ein zulässiges Verteidigungsverhalten zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Quelle | OLG Bamberg, Beschluss vom 9.11.2017, 3 Ss OWi 1556/17, Abruf-Nr. 199279 unter www.iww.de.

Statistik: Die Urlaubskrux: Mehr als 47 Prozent der jungen Arbeitnehmer in Deutschland lassen Urlaubstage verfallen

| Im Frühjahr kommt die Zeit, über den nächsten Urlaub nachzudenken. Neue Umfrageergebnisse* von Hotels.com© deuten jedoch darauf hin, dass das Thema Urlaubsbuchung für Millennials offenbar nicht im Vordergrund steht: 47 % nehmen nicht ihren gesamten Jahresurlaub in Anspruch. Die Befragung von 300 jungen Berufstätigen zeigt, dass mehr als 60 Prozent sich bei der Arbeit einfach zu beschäftigt und gestresst fühlen, um ihre gesamten Urlaubstage in Anspruch nehmen zu können. |

Die Hotels.com-Umfrage* hatte u. a. folgende Ergebnisse:

  • Fast jeder Zweite (47,67 %) der jungen Berufstätigen nehmen nicht ihren gesamten Jahresurlaub in Anspruch. Dabei geben mehr als die Hälfte (60,14 %) an, zu beschäftigt zu sein.
  • Der durchschnittliche Millennial „verschwendet“ fast 8 Tage Jahresurlaub mit Arztterminen oder Besuchen von Handwerkern. Das sind 30 % des Urlaubs, der ihnen zusteht.
  • 7 Prozent der Befragten gibt an, vergessen zu haben, Jahresurlaub zu buchen, gleichzeitig wünscht sich aber die Mehrheit der Befragten 36 Tage Urlaub pro Jahr, um richtig zu entspannen.
  • 18-34-Jährige geben zu, im Urlaub das Gefühl zu haben, währenddessen auf der Arbeit etwas zu verpassen. Fast zwei Drittel der Befragten (70,66 %) gibt an, im Urlaub zu arbeiten, was bei einem Drittel (33,67 %) zu Auseinandersetzungen mit dem Partner führt.

Selbst wenn sie Zeit dafür finden, Urlaub zu nehmen, werden 30 Prozent der Urlaubstage – das sind im Schnitt fast 8 Tage – für Beschäftigungen benutzt, die mit Entspannung wenig zu tun haben: Dazu gehören zum Beispiel Arbeiten im Haushalt und das Warten auf Paketlieferungen. Darüber hinaus nutzen mehr als die Hälfte der Befragten Urlaubstage, um zum Arzt zu gehen (52,66 %); auf Handwerker zu warten (28,33 %); Hochzeiten zu besuchen (33 %) oder auf Beerdigungen zu gehen (27,33 %). Da ist es kein Wunder, dass so viele junge Leute (21 %), die Alltagstermine in ihren Jahresurlaub drücken, zur Arbeit zurückkehren und sich fühlen, als ob sie überhaupt keine Pause gehabt hätten.

Passend dazu sind junge Berufstätige der Ansicht, dass sie rund 11 Tage mehr Urlaub benötigen, als ihnen zusteht, und wünschen sich 36 Tage statt des durchschnittlichen Anspruchs von 25 Tagen. Gründe dafür könnten sein, dass sie im Schnitt 4 Tage brauchen, um zu Urlaubsbeginn wirklich von der Arbeit „abzuschalten“, und dass mehr als 70 Prozent der Befragten sich auch während des Urlaubs mit Arbeit beschäftigen. Dabei nehmen fast doppelt so viele Männer (40,94 %) wie Frauen (23,7 %) ihre Arbeitslaptops oder -telefone mit in den Urlaub und prüfen ihre E-Mails durchschnittlich sieben Mal in einer Woche. Da ist es fast verständlich, dass diese Arbeitswut die privaten Beziehungen beeinflusst: Jeder Dritte der Befragten (33,67 %) gibt an, sich deswegen mit dem Partner während des Jahresurlaubs gestritten zu haben.

Quelle | obs/hotels.com

* Umfrage von 300 deutschen Erwerbstätigen im Alter zwischen 16 und 35 Jahren, durchgeführt von OnePoll zwischen dem 23.12.2017 und dem 3.1.2018. Alle in der Veröffentlichung enthaltenen Statistiken stammen aus dieser Umfrage.

Abstammung: Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

| Eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters auszuschließen, wenn zwischen Kind, Mutter und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. |

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Zwar müsse es dem leiblichen Vater möglich sein, die rechtliche Vaterposition zu erlangen. Das gelte aber nur, wenn dem eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Entsprechend habe der Gesetzgeber der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters eingeräumt, in die rechtliche Elternstellung einzurücken.

Kann der leibliche Vater die bestehende rechtliche Vaterschaft dagegen erfolgreich anfechten, führt dies dazu, dass er auch der rechtliche Vater des Kindes ist.

Quelle | BGH, Urteil vom 18.10.2017, XII ZB 525/16, Abruf-Nr. 197749 unter www.iww.de.

Elternzeit: Arbeitgeber muss Ablehnung der Arbeitszeitverringerung umfassend begründen

| Will der Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ablehnen, reicht es nicht aus, nur zu behaupten, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine entsprechende Teilzeitkraft. |

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen sind. So müsse der Arbeitgeber die zugrunde liegenden Tatsachen begründen. Dazu müsse er auf die Tätigkeit abstellen, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt. Dabei muss der Arbeitgeber klarstellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 3.7.2017, 7 Sa 1341/16, Abruf-Nr. 199282 unter www.iww.de.

Erbrecht: Vom Erbvertrag kann nur bei schweren Verfehlungen zurückgetreten werden

| Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In dem Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Später erklärte er notariell den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte seine Kinder als Alleinerben ein. Frau und Kinder streiten nun darüber, ob der Rücktritt wirksam war.

Die Richter am OLG entschieden zugunsten der Ehefrau. Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, wäre lediglich ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Dort heißt es, dass der Erblasser von einem Erbvertrag zurücktreten kann, wenn sich „der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.“ Den Beweis hierfür müssten die Kinder antreten. Ihr Vortrag reiche aber nicht aus, um eine solche Verfehlung anzunehmen. Sie behaupten zwar, die Ehefrau habe schwere Vergehen zum Nachteil des Erblassers begangen. So habe sie 19.000 EUR von einem Konto des Erblassers abgehoben und von diesem Konto Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag in Höhe von monatlich 2.000 EUR eingerichtet worden, sodass die Ehefrau insgesamt mehr als 200.000 EUR für sich verwandt habe.

Diese Verfügungen seien nach Ansicht der Richter jedoch nicht geeignet, entsprechende Vergehen zu begründen. Die Ehefrau habe lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Ob hierin Vermögensdelikte (beispielsweise eine Untreue) zu sehen sein könnten, setze voraus, dass die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Verträge bekannt seien. Dazu habe die Tochter aber nichts Konkretes vorgetragen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.7.2017, 2 Wx 147/17, Abruf-Nr. 196736 unter www.iww.de.

Verwaltungsrecht: Stillgelegtes Auto durfte nicht sofort abgeschleppt werden

| Bevor die Behörde ein stillgelegtes Fahrzeug abschleppen lässt, muss sie erst versuchen, den Eigentümer zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern. |

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Fahrzeughalters. Der hatte sein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen stillgelegtes Kraftfahrzeug auf dem Seitenstreifen einer Straße abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt. Zugleich hatten sie einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Später ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug abschleppen und verwahren. Dafür verlangte sie vom Eigentümer rund 175 EUR. Dessen Klage gegen den Gebührenbescheid hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das OVG bestätigte die Entscheidung und lehnte das Rechtsmittel der Stadt ab.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln. Ihn hätten sie erst auffordern müssen, das Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Aufwand mache es nicht unzumutbar, das von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehene Verwaltungsverfahren durchzuführen. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzugs behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offensichtlichen Widerspruch. Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus. Das gelte vor allem, da hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten offen, das Verfahren zu beschleunigen. Dies war hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten. Dabei sei die letzte Halteranschrift nicht mitgeteilt worden. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde. Dafür spreche auch nicht, dass der den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe. Es stehe nämlich nicht fest, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2017, 5 A 1467/16, Abruf-Nr. 199667 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Beim Auffahrunfall ist nicht immer der Auffahrende alleine schuld

| „Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld.“ Diese Weisheit in Verkehrsunfallsachen hat meist seine Berechtigung. Aber eben nicht immer, weil es auf den Einzelfall ankommt. |

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Autofahrer stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Die Richter am OLG werteten die Verschuldensanteile mit 2/3 aufseiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so der Senat. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete der Senat im konkreten Fall mit 1/3.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2017, 1 U 60/17, Abruf-Nr. 199668 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss vor dem Abschleppauftrag keine Marktforschung betreiben

| Der Geschädigte muss keine Marktforschung hinsichtlich der vom Abschleppunternehmer berechneten Preise betreiben. Das sei ihm in der Unfallsituation nicht zuzumuten, entschied das Amtsgericht Stuttgart. |

Das Urteil spricht auch noch zwei Selbstverständlichkeiten aus:

  • Die Polizei fungiert bei der Benachrichtigung des Abschleppunternehmers als Bote des Geschädigten. Sie hat in der Regel keine Auftraggeberfunktion.
  • Rechnet der Abschleppunternehmer überhöht ab, kann der Versicherer den überhöhten Betrag vom Abschleppunternehmer zurückfordern. Grundlage kann eine Abtretung der Rückforderungsansprüche vom Geschädigten an den Versicherer sein. Der Geschädigte jedenfalls ist zu schützen.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, 43 C 723/17, Abruf-Nr. 198523 unter  www.iww.de.

Kündigungsrecht: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

| Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers. Dieser war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er beim Land Brandenburg beschäftigt. Bei einer Befragung verneinte er 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. Nachdem er sich 2016 für die Stelle des Direktors eines Landesinstituts beworben hatte, erfuhr das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit, die von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Das LAG hatte in dem Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hatte bereits rechtskräftig festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Die fristgemäße Kündigung sei nach Ansicht des LAG ebenfalls rechtsunwirksam. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017, 5 Sa 462/17, Abruf-Nr. 199674 unter www.iww.de.