Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Umgangsrecht: Kein Ordnungsgeld gegen umgangsunwilligen Kindesvater

| Verweigert der Kindesvater einen Umgang mit seinem Kind, kann er auch durch Ordnungsmittel, z. B. Zwangsgeld nicht dazu gezwungen werden. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Zwar könne der betreuende Elternteil nach einer im Vordringen befindlichen Meinung im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil ein Verfahren anstrengen, mit dem dieser zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern verpflichtet wird.

Allerdings stößt die Vollstreckung der Umgangspflicht regelmäßig an seine Grenzen. So scheitert die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil nach Ansicht des OLG in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient. Deswegen ist der mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.2017, 6 WF 179/17, Abruf-Nr. 196296 unter www.iww.de.

Hausrat: Aus dem gemeinsamen Haus ausgezogener Ehegatte hat kein Betretungsrecht mehr

| Sind die Ehegatten Eigentümer eines gemeinsamen Hauses, hat grundsätzlich jeder von ihnen das Recht, das Haus mitzubenutzen. Hat jedoch einer der Ehegatten das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, kann er weder für sich noch für einen anderen Dritten Zutritt zu der Immobilie verlangen, wenn kein besonderer Grund vorliegt. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter stellten klar, dass der in der Immobilie verbleibende Miteigentümer ohne einen solchen besonderen Grund in seiner nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre verletzt werde, wenn der ausgezogene Miteigentümer die frühere Ehewohnung betrete und besichtige. Ein solcher besonderer Grund liege auch nicht vor, wenn der nicht in dem Haus wohnende Miteigentümer dieses durch einen Makler besichtigen lassen möchte, um die Immobilie freihändig zu verkaufen. Das gelte zumindest, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, 5 WF 62/17, Abruf-Nr. 196295 unter www.iww.de.

Gleichbehandlung: Hunde dürfen mit an den Arbeitsplatz gebracht werden – wenn es auch die Kollegen dürfen

| Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ungleich behandeln. |

Das ist die Kernaussage eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Bonn. Dort hatte ein Ehepaar gegen das Verbot des gemeinsamen Arbeitgebers geklagt, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein-Westfalen.

Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung. Es bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch diesen mit zum Dienst bringen. Der Arbeitgeber untersagte das. Er drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass gegen das Verbot verstoßen werde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden.

Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt. Es hat den Klägern recht gegeben. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Danach müssen Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich behandelt werden. Dies gilt landesweit. Denn Arbeitgeber sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe es vorliegend gefehlt, sodass das Arbeitsgericht Bonn das erteilte Verbot als rechtswidrig einstufte.

Quelle | Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 9.8.2017, 4 Ca 181/16, Abruf-Nr. 196960 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Illegaler Abruf von Meldedaten berechtigt zur Kündigung der Mitarbeiterin im Bürgeramt

| Verletzt eine Mitarbeiterin im Bürgeramt datenschutz- und melderechtliche Vorschriften, kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die betroffene Mitarbeiterin hatte aus reiner Neugier eine Vielzahl von Meldedaten abgerufen. Betroffen war zwar nur ein kleiner Personenkreis. Dies rechtfertige nach Ansicht der Richter gleichwohl eine außerordentliche Kündigung. Denn die Mitarbeiterin verstoße damit in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich (in strafrechtlich relevanter Weise) gegen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, durch die sie zu besonders sorgfältigem Verhalten verpflichtet sei.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.4.2017, 10 Sa 154/17, Abruf-Nr. 196979 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Sturm: Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis

| Der Arbeitgeber hat eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer. Verletzt er diese, muss er dem Arbeitnehmer dessen Schaden ersetzen. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers. Der hatte am 5.5.15 sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin geparkt, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den PKW des Arbeitnehmers geschoben, der so stark beschädigt wurde, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 EUR zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangt aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 EUR.

Anders als vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage vor dem LAG Erfolg. Die beklagte Gemeinde muss den Schaden ersetzen. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, ist Indiz dafür, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieses Indiz konnte die Gemeinde nicht ausräumen. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20.4.15 ggf. angezogen worden waren, reichte nicht aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Das hätte auch am 5.5.15 noch kontrolliert werden müssen. Ohne Weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 konnte nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint. Er hatte seinen Wagen morgens zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände geparkt und war den ganzen Tag über im Außeneinsatz. Er durfte davon ausgehen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte bzw. ergreifen werde.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2017, 9 Sa 42/17, Abruf-Nr. 196959 unter www.iww.de.

Arbeitsentgelt: Mindestlohn: Berechnung des Entgelts für Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschläge

| Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG i. V. m. § 1 MiLoG. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. |

So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer als Montagekraft beschäftigten Klägerin. Auf deren Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie i.d.F vom 24.2.04 (MTV) Anwendung. Dieser sieht u. a. einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 25 Prozent des tatsächlichen Stundenverdiensts und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdiensts vor. Für den Monat Januar 2015 zahlte der Arbeitgeber neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7 EUR bzw. 7,15 EUR eine „Zulage nach MiLoG“. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 EUR brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Arbeitgebers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 EUR berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdiensts“ im Sinne des MTV ist. Das gezahlte „Urlaubsgeld“ kann nicht auf Ansprüche nach dem MiLoG angerechnet werden. Der MTV gibt hierauf einen eigenständigen Anspruch. Außerdem handelt es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit.

Quelle | BAG, Urteil vom 20.9.2017, 10 AZR 171/16, Abruf-Nr. 196958 unter www.iww.de.

Mietwagen: Die Nutzung des Mietwagens zeigt die Notwendigkeit

| Wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen an fünf Tagen 203 km gefahren ist, ist damit erwiesen, dass es notwendig war, das Fahrzeug anzumieten. Weiterer Vortrag, warum der Geschädigte das Fahrzeug brauchte, kann nicht verlangt werden. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Döbeln. Es klärt damit eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Nötig war das Urteil jedoch, weil Versicherer immer häufiger vortragen, ein Geschädigter könne auch mal ohne Fahrzeug auskommen, weshalb er erklären müsse, warum er einen Mietwagen brauchte. Dem Vortrag des Versicherers folgte das Gericht – zu Recht – nicht.

Quelle | Amtsgericht Döbeln, Zweigstelle Hainichen, Urteil vom 28.6.2016, 4 C 89/17, Abruf-Nr. 195154 unter www.iww.de.

Unfallschadenreparatur: Gegnerischer Versicherer muss die Entsorgungskosten erstatten

| Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Entsorgungskosten erstatten, wenn es Teile zum Entsorgen gibt. Es reicht, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind. |

So sieht es das Amtsgericht Hamburg Blankenese. Im konkreten Fall waren im Schadengutachten keine Entsorgungskosten angegeben, nur in der Reparaturrechnung. Im Gutachten stand aber, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden. Das Gericht wies auf die zwangsläufige Folge hin: Diese beschädigten Teile müssen entsorgt werden.

Quelle | Amtsgericht Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.7.2017, 532 C 110/17, Abruf-Nr. 195641 unter www.iww.de.

Ausfallschaden: Keine Notreparatur trotz langer Lieferzeit für Sportauspuff

| Wenn sich die Reparaturdauer verlängert, weil die im Unfallfahrzeug verbaute und beschädigte Auspuffanlage nicht lieferbar ist, fällt die dadurch verlängerte Ausfalldauer dem Schädiger zur Last. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte vorgetragen, der Geschädigte hätte zunächst einen Serienauspuff einbauen lassen müssen, um dann nach Lieferung des Sportauspuffs diesen wieder umzubauen.

Das Gericht rechnet dem Versicherer jedoch vor, dass die Kosten für den Serienauspuff (Auch der hat eine Lieferzeit. Und was soll nach der Kurzzeitnutzung mit ihm geschehen?) und die doppelten Montagekosten zu keiner Ersparnis geführt hätten.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.7.2017, 41 C 1241/17, Abruf-Nr. 195687 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden

| Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Radfahrerin entschieden. Diese befuhr mit ihrem Fahrrad einen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Sie wollte die Einmündung einer untergeordneten Straße queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der Beklage kam mit seinem Pkw aus dieser Straße und wollte rechts abbiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Radfahrerin stürzte auf die Motorhaube, rutschte mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen. Sie verlangt nun von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angerechnet. In der Berufungsinstanz hat das OLG dieses Mitverschulden stärker berücksichtigt und mit 1/3 bewertet. Der Beklagte habe, so die Richter, den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Unerheblich sei, dass sie keinen Schutzhelm getragen habe. Deshalb könne ihr Anspruch nicht gekürzt werden. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Das hat der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014 festgestellt, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe der Senat nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2017, 9 U 173/16, Abruf-Nr. 196307 unter www.iww.de.