| Berechnet die Werkstatt nach einer Unfallschadenreparatur mit Probefahrt-Notwendigkeit den Aufwand der Probefahrt, argumentieren Versicherer oft, diese dürfe nicht berechnet werden. Dem ist das Amtsgericht (AG) Hameln jetzt entgegengetreten. |
Das AG: Ist eine Tür erneuert worden, wobei sämtliche Anbauteile der beschädigten Tür an der neuen Tür montiert wurden, und die Tür dann eingebaut und eingestellt wird, ist die Probefahrt zum Aufspüren eventueller Klapper- und Windgeräusche notwendig. Im Übrigen darf die Probefahrt auch berechnet werden, weil sie Teil der notwendigen Arbeiten und damit Bestandteil der Reparatur ist.
Außerdem hatte das AG einen Sachverständigen beauftragt, die üblichen sog. Verbringungskosten zu ermitteln. Dabei handelt es sich um Transportkosten, die bei der Werkstatt entstehen, wenn das beschädigte Fahrzeug für bestimmte Arbeiten in einen Lackiererei- oder Karosseriebetrieb verbracht wird. Das Ergebnis: In der Region seien zwischen 130 und 150 Euro üblich. Damit liegt dem AG nun ein entsprechendes Gutachten vor, das die diese Position deutlich kürzenden Versicherer ärgern, Geschädigte aber freuen dürfte.
Quelle | AG Hameln, Urteil vom 22.3.2022, 35 C 97/21, Abruf-Nr. 233105 unter www.iww.de
| Die für ein ganzes Jahr vereinbarte Tantieme, deren Zahlung vom Erreichen eines vorher definierten Ziels abhängig sein soll, ist bei unterjährigem Ausscheiden des Arbeitnehmers anteilig zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das Ziel zu erreichen war (und erreicht worden ist), vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bereits verstrichen war. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. |
Im Fall des LAG bedeutet das: Ein arbeitsvertraglich versprochener Jahresentgeltbetrag war um 5/12 zu kürzen, wenn fünf Monate im Bezugsjahr keine Arbeitsleistung erbracht worden ist oder im gleichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat.
Quelle | LAG Köln, Urteil vom 7.7.2022, 6 Sa 112/22, Abruf-Nr. 231606 unter www.iww.de
| Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinerteilung an den Verein zurückgewiesen. |
Das war geschehen
Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereins und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung eines Bischofs unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.
Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.
Das Nachlassgericht beabsichtigte, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts.
Kein Verstoß gegen das Gesetz
Das OLG: Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes (HSBP). Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern. Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.
Keine Umgehung des Rechts
Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.
Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt.
Genehmigung nicht erforderlich
Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.12.2022, 20 W 301/18, PM 1/23
| Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll. |
Urenkel sollte adoptiert werden
Ein Ehepaar wollte ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Enkel hatten auch in der Beschwerdeinstanz beim OLG keinen Erfolg.
Was dafür sprach
Das OLG: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben.
Was dagegen sprach
Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen sollte. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so das OLG, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Falle abzulehnen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2022, 11 UF 187/22, PM vom 21.2.2023
| Nutzt der Beifahrer auf seinem Handy eine „Blitzer-App“, kann dies zu einem Bußgeld führen und zwar für den Fahrer. Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. |
Ein Mann fuhr mit seinem Pkw zu schnell. Die Polizei hielt ihn an. Auf dem Handy seiner Beifahrerin fand die Polizei eine aktive „Blitzer-App“. Der Fahrer behauptete vor dem Amtsgericht (AG), dass diese nicht auf seinem Handy installiert oder aktiviert war. Trotzdem erhielt er eine Geldbuße von 100 Euro. Denn er habe bei der Kontrolle durch die Polizei das Handy weggeschoben. Das deute darauf hin, dass er die verbotene App während der Fahrt genutzt habe.
Seine Beschwerde wies das OLG Karlsruhe zurück. Es stellte klar: Der Fahrer verstößt nicht nur gegen das Verbot, eine „Blitzer-App“ zu nutzen, wenn sich diese auf seinem Handy befindet. Ebenfalls mit einem Bußgeld belegt ist es, wenn der Fahrer die App nutzt, die auf einem Beifahrerhandy installiert und aktiviert ist. Das im Gesetz vorausgesetzte „verwenden“ setzt keine eigene Tätigkeit des Fahrers voraus, so das OLG. Es genügt, wenn er sich verbotene Funktionen (passiv) zunutze macht.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.2.2023, 2 ORbs 35 Ss9/23
| Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, muss man eine Rettungsgasse bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Aber ab wann muss eine solche Rettungsgasse gebildet werden? Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jetzt entschieden. |
Ein Autofahrer war auf der Autobahn A 1 Richtung Osnabrück unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.
Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 230 Euro. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt: Eine Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse muss vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer steht auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Fahrer, wie im vorliegenden Fall und wie wohl meistens, wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.
Der Mann muss jetzt die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot hat das AG nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.
Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.9.2022, 2 Ss(Owi) 137/22, PM vom 28.10.2022
| Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns zu verweisen, sondern kann grundsätzlich stattdessen die höheren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Stade hingewiesen. |
Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit werde nicht allein durch den entgangenen Gewinn des Unternehmers bestimmt. Ebenso seien auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z. B. den guten Ruf seines Betriebs nicht zu gefährden und mit vollem Wagenpark disponieren zu können. Eine „Regelgrenze“ (von z. B. 200 Prozent Mietwagenkosten gegenüber entgangenem Gewinn) gebe es nicht. Miettaxikosten von 180 Euro pro Tag sprengen den Rahmen nicht, wenn diese Maßstäbe angelegt werden.
Quelle | LG Stade, Beschluss vom 26.10.2022, 4 S 30/22, Abruf-Nr. 233003 unter www.iww.de
| Kleine formale Fehler können eine große Wirkung haben. Das wurde nun wieder einmal durch eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth bestätigt. Im Kern ging es darum, ob bei einer nicht genügenden Belehrung ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Betroffenen/Beschuldigten gemachten Angaben besteht vor allem, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs befragt wird. |
Das LG: Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, eine sogenannte „informatorische Befragung“ durchzuführen.
Das LG stellte darüber hinaus fest, dass Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung in diesem Fall unverwertbar sind.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.6.2022, 5 Qs 40/22, Abruf-Nr. 230217 unter www.iww.de
| Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar. Das hat jetzt das Sozialgericht (SG) Berlin klargestellt. |
Das war geschehen
Der Kläger war als Bauleiter tätig. Im Februar 2020 kehrte er von einem beruflichen Termin zurück, als er die Einfahrt zu seinem Betrieb durch einen LKW zugeparkt sah. Dieser fuhr trotz mehrfacher Aufforderung nicht beiseite. Der Kläger musste daraufhin sein Auto stehen lassen und das Betriebsgelände zu Fuß betreten. Als er kurze Zeit später wieder zu seinem Wagen zurückkam, um einen neuen betrieblichen Termin wahrzunehmen, kam es zu einem Wortwechsel, bei dem der Fahrer des Lkw den Kläger als „egoistisches Arschloch“ beschimpfte. Der Kläger, der im Begriff gewesen war, in sein Auto zu steigen, schlug die Wagentür wieder zu und ging zu dem Fahrer, um „die Sache auszudiskutieren“. Im Verlauf des Streitgesprächs schlug der Fahrer dem Kläger ins Gesicht. Der Kläger musste daraufhin wegen einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden. Die beklagte Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.
Sozialgericht: Kein Arbeitsunfall
Das SG bestätigte dies. Das begründete das Gericht im Wesentlichen wie folgt: Zwar habe sich der Kläger auf einem an sich versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zu seinem Auto ging. Er habe diesen Betriebsweg jedoch wieder verlassen, als er die Wagentür nach den Beleidigungen noch einmal schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren. Darin liege eine Zäsur.
Kläger handelte als Privatperson
Ab diesem Moment habe das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Fahrers. Während dieser Unterbrechung des Betriebswegs habe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht angefochten werden.
Quelle | SG Berlin, Urteil vom 16.2.2023, S 98 U 50/21, PM vom 20.3.2023
| Trennen sich die Eheleute, kann es ein Wohnungszuweisungsverfahren geben. Hier fragt es sich, ob sich dieses auch auf einen Teil der Wohnung beschränken kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun verneint. |
Ehefrau wollte Teil der Wohnung zugewiesen bekommen
Die Eheleute waren rechtskräftig geschieden. Die Ehewohnung war dem Mann und den gemeinsamen Kindern zeitlich befristet zugewiesen worden. Grund: Es hatte von der Frau ausgehende körperliche Auseinandersetzungen in Gegenwart der Kinder gegeben. Die Frau wollte nun, dass ihr ein Teil der Wohnung zugewiesen und die Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung eingeräumt wird.
Keine Rechtsgrundlage für Teilzuweisung
Das OLG: Eine Rechtsgrundlage dafür, der Frau einen Teil der Wohnung zuzuweisen und ihr die Mitbenutzung der weiteren Räume einzuräumen, gibt es nicht. Ein Ehegatte kann nur verlangen, dass der andere ihm die Wohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er in stärkerem Maße darauf angewiesen ist, diese unter Beachtung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu nutzen oder wenn es aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, ihm diese zu überlassen. Ziel ist, die Wohnung vollständig überlassen zu bekommen. Das geltende Recht sieht es nicht vor, die Wohnung zu teilen.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.6.22, 13 UF 49/22, Abruf-Nr. 232374 unter www.iww.de