| Gaffer, die Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen oder im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden, wenn sie damit tödlich verunglückte Opfer bloßstellen. Dies fordert der Bundesrat mit einem aktuellen Gesetzentwurf. |
Verbreitung in sozialen Netzwerken
Immer häufiger fotografieren oder filmen Schaulustige mit ihren stets griffbereiten Smartphones die Opfer von Unglücken. Die so entstandenen Bild- und Videoaufnahmen werden oft in sozialen Netzwerken verbreitet oder an Fernsehsender sowie Zeitungen weitergegeben. Dies verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte der Opfer und ist auch für die Angehörigen unzumutbar. Der strafrechtliche Schutz gegen ein solches Verhalten ist derzeit jedoch lückenhaft, da er nur lebende Personen erfasst, begründet der Bundesrat seinen Gesetzentwurf.
Diese Lücke will er schließen, indem der Anwendungsbereich von § 201a Strafgesetzbuch auf Verstorbene erweitert wird. Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung könnten dann mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch der Versuch soll strafbar sein – zum Beispiel, wenn Einsatzkräfte noch rechtzeitig einschreiten konnten.
Neuer Versuch
Einen gleichlautenden Vorschlag hatte der Bundesrat bereits 2016 in den Deutschen Bundestag eingebracht – zusammen mit der Forderung, Gaffen insgesamt besser zu bekämpfen (BR-Drs. 226/16).
Der Bundestag griff diese Anliegen nur teilweise auf: Schaulustige, die den Einsatz von Rettungskräften behindern, können seit Sommer letzten Jahres wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Fotos und Videos Verstorbener ist jedoch nach wie vor straffrei. Daher möchte der Bundesrat das Thema erneut in den Bundestag bringen.
Entscheidung liegt beim Bundestag
Zunächst kann die geschäftsführende Bundesregierung zu dem Entwurf Stellung nehmen. Anschließend leitet sie ihn an den Bundestag weiter. Wann und ob dieser sich mit dem Vorschlag des Bundesrats beschäftigt, entscheidet allein der Bundestag. Feste Fristvorgaben gibt es dazu nicht.
Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.1831
| Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Das kann auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte eine Ehefrau. Sie unterhielt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für einen auf den Ehemann zugelassenen Pkw. Der Ehemann kündigte die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1.1.2015. Der Versicherer fertigte einen neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Es entstanden Reparaturkosten von 12.600,00 EUR. Daraufhin widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkaskoversicherung und verlangte den Unfallschaden ersetzt.
Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der BGH stütze seine Entscheidung auf § 1357 BGB. Danach darf jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen.
Das Gesetz kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie ist. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt.
Das war hier der Fall. Der Pkw war das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Er war auf den Ehemann zugelassen. Die Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 EUR bewegten sich in einem angemessenen Rahmen für die Bedarfsdeckung der Familie. Daher mussten sich die Ehegatten vorher auch nicht über den Abschluss der Vollkaskoversicherung verständigen.
Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, sind beide Ehegatten am Vertrag mitberechtigt. Sie werden zu Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger grundsätzlich nur gemeinsam kündigen. Diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der den anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich verpflichtet hat.
Quelle | BGH, Urteil vom 28.2.2018, XII ZR 94/17, Abruf-Nr. 199903 unter www.iww.de.
| Wer sich nach dem Genuss von Alkohol zu schnell wieder ans Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein. |
Auf diese eigentlich bekannte Tatsache musste erneut das Amtsgericht München hinweisen. Betroffen war ein 22-jähriger Mann. Er war abends gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Der Mann war mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dabei konnte er sich nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der um 21.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.
Der Mann war zuvor bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken habe. Da er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hätte, habe er sich fahrtauglich gefühlt.
Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten schilderten die genannten Auffälligkeiten im Fahrverhalten und bei der anschließenden Kontrolle. Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein Neunfaches erhöht. Dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.
Der zuständige Strafrichter schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an. Er verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern. Außerdem entzog er ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte die Sperrfrist für die Neuerteilung auf sechs Monate. Die gemessene BAK liege zwar „…geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war.“
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 912 Cs 436 Js 193403/17, Abruf-Nr. 200129 unter www.iww.de.
| Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, muss der Arbeitgeber die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich als Arbeitslohn bezahlen. |
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass es für die Vergütungspflicht nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen ist.
Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.2018, 4 Sa 449/17, Abruf-Nr. 199869 unter www.iww.de.
| Muss der Arbeitnehmer eine mehrjährige Haftstrafe antreten, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. |
Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 21.11.2017, 8 Sa 146/17, Abruf-Nr. 199352 unter www.iww.de.
| Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben gegenüber die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Erblasser muss der Erbe nachweisen. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter erläuterten, dass Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung ein Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne einer vertraglichen Absprache sei, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Hierbei muss der übereinstimmende Wille der Parteien darauf gerichtet sein, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Ein einseitiger vorübergehender Verzicht des Gläubigers auf die Verfolgung des Anspruchs ist hingegen nicht ausreichend. Darlegungs- und beweisbelastet bezüglich eines mit dem Schuldner getroffenen Stillhalteabkommens ist der Gläubiger, hier also die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017, Abruf-Nr. 199363 unter www.iww.de.
| Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Der Arbeitgeber kann die Verringerung ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings sind an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen. |
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen deutlich gemacht. So kann der Arbeitgeber alleine mit der Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, regelmäßig nicht schlüssig begründen, weshalb die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird. Er muss vielmehr die zugrunde liegenden Tatsachen begründen. Dazu muss er auf die Tätigkeit abstellen, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt. Dabei muss der Arbeitgeber klarstellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten.
Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 3.7.17, 7 Sa 1341/16, Abruf-Nr. 199282 unter www.iww.de.
| Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen. |
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass durch die äußere Form eines Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziere. Aus § 109 Abs. 2 GewO folge zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten dürfe, die
Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme bestehe auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich – durch bewusst mangelnde Sorgfalt – vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren.
Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 19.7.2017, 8 Ta 133/17, Abruf-Nr. 199836 unter www.iww.de.31
| Stoßen zwei Radfahrer zusammen, sind gegenseitige Schadenersatzansprüche unbegründet, wenn sich nicht aufklären lässt, wer von beiden den Unfall verursacht hat. |
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Zwar habe der eine Radfahrer im Bußgeldverfahren angegeben, er sei wohl „sehr weit links gefahren“. Das reichte den Richtern jedoch nicht aus, um die Schuldfrage zutreffend beantworten zu können. Die Angabe sei viel zu unspezifiziert. Selbst wenn der Radfahrer „sehr weit links gefahren“ wäre, müsse er nicht unbedingt in die Gegenfahrspur geraten sein. Sie wiesen daher die Schadenersatzklage des anderen Radfahrers ab.
Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 6.12.2017, 13 U 230/16, Abruf-Nr. 200130 unter www.iww.de.
| Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter erläuterten, dass hier § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 2.1.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung anzuwenden war. Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch kenntnisunabhängig in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Zwar kann das Kind nach § 1600d Abs. 4 BGB seinen Pflichtteilsanspruch erst geltend machen, wenn seine Abstammung nach dem Erblasser rechtskräftig festgestellt wurde. § 2332 Abs. 1 Alternative 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der 30-jährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalls ab. Unerheblich ist, wann der Anspruch entstanden ist, und ob der Gläubiger eine subjektive Kenntnis hatte. Die Regelung ist eindeutig.
Hinweis: Nach neuem Recht dürfte dies anders sein: Nach § 199 Abs. 3a BGB verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, kenntnisunabhängig in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. § 1600d Abs. 4 BGB hindert die Entstehung des Anspruchs in diesem Sinne bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.6.2017, 7 U 78/16, Abruf-Nr. 199651 unter www.iww.de.