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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Fiktive Abrechnung nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers

| Ist der Besitzer eines Leasingfahrzeugs (Leasingnehmer) nach dem Leasingvertrag verpflichtet, das Fahrzeug nach einem Unfallschaden reparieren zu lassen, kann er nicht ohne Zustimmung des Leasingunternehmens (Leasinggeber) den Schaden fiktiv abrechnen. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Bei Leasingunfällen gibt es immer das Problem der sogenannten Aktivlegitimation. Das betrifft die Frage, wer die Ansprüche geltend machen darf. Wenn dem Leasingnehmer vertraglich die Pflicht zukommt, Reparaturschäden selbst beseitigen zu lassen, darf er auch die Ansprüche gegenüber dem unfallgegnerischen Versicherer im eigenen Namen durchsetzen.

Im BGH-Fall hatte der Versicherer bestritten, dass sich der Leasingnehmer vertraglich um die Reparaturschäden kümmern müsse. Zum Nachweis wurde der Leasingvertrag vorgelegt. Und das wurde zum Eigentor des Leasingnehmers. Denn er hatte die vertragliche Pflicht zur Reparatur. Erkennbar ist der Zusammenhang zwischen der Reparaturpflicht und der vertraglich eingeräumten Berechtigung, den Schadenersatz im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Wer reparieren lassen muss, soll auch unkompliziert den diesbezüglichen Schadenersatz durchsetzen können. Sinn der Regelung ist es aber nicht, dass sich der Leasingnehmer das Geld einsteckt, ohne reparieren zu lassen.

Quelle | BGH, Urteil vom 29.1.2019, VI ZR 481/17, Abruf-Nr. 207536 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschwindigkeitsbegrenzung zum Lärmschutz gilt auch für Elektroautos

| Neue Technik bringt neue Rechtsprobleme und dann auch neue Entscheidungen. Wir stellen Ihnen dazu eine Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung begangen mit einem Elektrofahrzeug vor. |

Das Kammergericht (KG) musste entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) auch vom Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden muss. Das KG hat die Frage bejaht. Begründung: Es hängt nicht davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.

Quelle | KG, Beschluss vom 13.12.2018, 3 Ws (B) 296/18, Abruf-Nr. 206783 unter www.iww.de.

Trunkenheitsfahrt: Hohe Blutalkoholkonzentration ist noch kein Beweis für Vorsatz

| Will das Gericht wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilen, reicht es nicht aus, wenn der Vorsatz nur mit der hohen Blutalkoholkonzentration begründet wird. |

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hingewiesen. Zwar liegt es bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Schluss auf Vorsatz kann aber nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden.

Um wegen Vorsatz verurteilen zu können, muss das Gericht vielmehr Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten treffen. Hieraus ergeben sich möglicherweise Schlüsse darauf, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2018, 2 OLG 22 Ss 399/18, Abruf-Nr. 207444 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss sich für Fahrzeugreinigung keinen Vorteilsausgleich anrechnen lassen

| Wird das Fahrzeug nach der Reparatur gereinigt, entsteht dem Geschädigten kein auszugleichender Vorteil. Der Haftpflichtversicherer muss die dafür entstehenden Kosten vollständig ausgleichen. |

Das musste sich ein Haftlichtversicherer vor dem Amtsgericht Emmendingen sagen lassen. Er hatte die für die Reinigung entstandenen Kosten nur zu einem Bruchteil ausgeglichen. Der Restbetrag sei als Vorteilsausgleich nicht erstattungsfähig, meinte der Versicherer. Das Amtsgericht ließ sich jedoch auf diese Argumentation nicht ein. Ein Vorteilsausgleich sei nur vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch eine Reparaturmaßnahme eine konkrete zeitnahe eigene Investition erspare. Das könne z. B. beim unfallbedingten Ersatz nahezu abgefahrener Reifen der Fall sein.

Die Logik des Versicherers im Prozess könnte nun sein, dass der Geschädigte sich durch die unfallbedingte Fahrzeugreinigung die nächste eigene Außen- und Innereinigung erspart. Eine dahin gehende pauschale Behauptung genüge aber nicht. Da müsse der Versicherer schon vortragen und beweisen, dass das verunfallte Fahrzeug schon vor dem Unfall so verschmutzt war, dass es dringend gereinigt werden musste. Das habe er hier aber nicht getan.

Quelle | Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 30.11.2018, 7 C 168/18, Abruf-Nr. 206416 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Gutachtenkosten sind trotz Versicherungsgutachten zu erstatten

| Der Geschädigte darf auch dann ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer seinerseits ein Gutachten erstellen lässt. |

So entschied das Amtsgericht Rheinbach. Das Urteil entspricht gängiger Rechtsprechung, auf die es sich auch bezieht. Der Versicherer kann das Recht des Geschädigten auf ein Gutachten nicht dadurch torpedieren, dass er selbst schneller reagiert.

Von diesem Grundsatz gibt es nur eine einzige Ausnahme. Sie liegt vor, wenn sich der Geschädigte in Abstimmung mit dem Versicherer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass der Versicherer die Gutachtenthematik in die Hand nimmt.

Quelle | Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 10.12.2018, 26 C 183/17, Abruf-Nr. 206340 unter www.iww.de.

Straßennutzung: Einigung im Streit um Frauenparkplätze in Eichstätt

| Die Beschilderung von Frauenparkplätzen auf einem öffentlichen Park-and-Ride-Parkplatz kann unzulässig sein. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) München. Der Kläger wandte sich gegen Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ der beklagten Stadt Eichstätt. Diese hatte die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Beklagte die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger wendet gegen die Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Beklagte selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.

Obwohl das Gericht kein Urteil sprechen musste, hat es deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung unzulässig sei. Das gelte auch, wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig. Die StVO kenne keine Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie hier – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden. Aufgrund der Einigung der Beteiligten hat das Gericht das Verfahren eingestellt.

Quelle | VG München, Beschluss vom 23.1.2019, 23 K 335/18, Abruf-Nr. 207780 unter www.iww.de.

Unfallschadensreparatur: Der Geschädigte muss die Fahrzeugreparatur nicht überwachen

| Der Geschädigte muss die Reparatur nicht überwachen, um Fehler oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt zu unterbinden. |

Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Coburg sagen lassen. Er hatte im Rechtsstreit um die Erstattung von Verbringungs- und Reinigungskosten vorgetragen, der Geschädigte müsse solche Kosten durch Überwachung der Werkstatt verhindern. Dazu das Gericht: „Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ein Unfallgeschädigter die Reparaturdurchführung ‚überwachen‘ müsse. Die Beklagte hat nicht erklärt, wie dies praktisch umzusetzen geht, ob sie also tatsächlich von einem Unfallgeschädigten erwartet, dass dieser quasi rund um die Uhr neben dem zu reparierenden Fahrzeug ausharrt, um hinterher überprüfen zu können, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Zwecke der Lackierung andernorts verbracht wurde oder nicht. Solches wäre lebensfremd.“

Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 20.12.2018, 15 C 1952/18, Abruf-Nr. 206339 unter www.iww.de.

Mietwagen: Unfall kurz vor Urlaub – kein Verweis auf zu kleinen Zweitwagen

| Ereignet sich der Unfall zwei Tage vor der geplanten Urlaubsreise, und ist der Zweitwagen, den sonst die Ehefrau benutzt, für die Urlaubsreise zu klein, darf der Geschädigte einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers nehmen. |

So entschied das Amtsgericht Zwickau. In dem Rechtsstreit ging es um den „Sie haben doch einen Zweitwagen“-Einwand. Im Grundsatz ist richtig: Während des Urlaubs wurde ja eines der beiden Fahrzeuge nicht gebraucht. Doch dann muss der Zweitwagen auch geeignet sein. Da kann es viele Hindernisse geben: Nur zwei Sitze, keine Anhängerzugvorrichtung etc.

Wäre das kleine Fahrzeug verunfallt gewesen, und wäre der Geschädigte wie geplant mit dem großen in den Urlaub gefahren, hätte er für den Wegfall des kleinen Fahrzeugs für die Reparaturzeit während der Urlaubsabwesenheit keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gehabt. Denn das Fahrzeug wäre während des Urlaubs ohnehin nicht benutzt worden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 19.10.2018, 2 C 14/18, Abruf-Nr. 205733 unter www.iww.de.

Gefährdung des Straßenverkehrs: Bei Autorennen ist auch nach Jugendstrafrecht der Führerschein weg

| Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins. |

Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren.

Die beiden Schüler hatten sich jeweils für eine Stunde einen Ford Focus geliehen. Damit befuhren sie die Autobahn A8 in Richtung München. Der Jüngere befuhr dabei zunächst den linken von zwei Fahrstreifen und der Ältere den rechten, wobei er einige Fahrzeuglängen nach hinten versetzt fuhr. Hinter dem Jüngeren fuhr ein Polizeibeamter, der auf dem Weg zu seiner Münchner Dienststelle war. Der Jüngere bremste immer wieder stark ab und beschleunigte sofort wieder, der Ältere versuchte mehrfach den Zeugen rechts zu überholen. Dabei hielten beide Verurteilte jeweils konsequent ihre Fahrspur und versuchten, mit ihren Fahrzeugen auf die gleiche Höhe zu kommen.

Als die Fahrbahn kurz vor München dreispurig wurde, wechselte der Jüngere von der linken auf die mittlere Fahrspur, woraufhin ihn der Zeuge überholte. Unmittelbar nach Abschluss des Überholvorgangs beschleunigte der Jüngere plötzlich stark, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen auf, woraufhin dieser auf die mittlere Spur wechseln wollte. Noch vor Abschluss dieses Spurwechsels fuhr der Jüngere am Fahrzeug des Zeugen vorbei, vollzog dabei einen ruckartigen Schlenker in dessen Richtung und zog direkt vor diesem auf die mittlere Fahrspur. Der Zeuge konnte nur durch starkes Bremsen und eine Ausweichlenkung einen Zusammenstoß verhindern. Beide Verurteilte fuhren dann mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und quietschenden Reifen dicht hintereinander her, zuletzt in einer 30-Zone vor einer Schule. Dort wurden sie von anderen Polizeibeamten kontrolliert, die von einer Passantin verständigt worden waren. Bei ihrer Vernehmung auf der Dienststelle mussten beide ihre erst im Sommer 2017 erworbenen Führerscheine abgeben. Der Ältere räumte dort reuig ein, zuletzt mit etwa 80 km/h gefahren zu sein. Er konnte sich vor Gericht immerhin noch daran erinnern, zumindest am Schluss zu schnell gefahren zu sein. Man sei mit diesen langsamen Familienautos kein Autorennen, sondern einfach so herum gefahren. Der Jüngere zeigte sich schon auf der Dienststelle eher uneinsichtig. Man könne ihnen nichts nachweisen.

Die Jugendrichterin folgte den Angaben des Zeugen, die für das Fahrtende von der Passantin bestätigt wurden. Zugunsten des Älteren wertete sie sein Teilgeständnis. Zu seinen Lasten eine kleinere nicht einschlägige Vorahndung. Zugunsten des auch vor Gericht eher uneinsichtigen Jüngeren berücksichtigte sie, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, allerdings erst fünf Wochen zuvor mit einem Bußgeld wegen um 40 km/h überhöhter Geschwindigkeit geahndet worden war.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2018, 1033 Ds 470 Js 185497/18, Abruf-Nr. 206982 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Fußgänger hat auch beim Betreten eines Geh-/Radwegs Sorgfaltspflichten

| Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Fußgängers. Der wollte sein mit einer Hecke eingefasstes Grundstück verlassen. Dabei stieß er auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg mit einem Rennradfahrer zusammen. Der Radfahrer war zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Fußgänger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs besteht Streit zwischen den Parteien.

Der Fußgänger hat den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Er hat u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren. Der Rennradfahrer habe daher sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Es hat vielmehr der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben.

Der Fußgänger blieb mit seiner Berufung ohne Erfolg. Die Richter am OLG machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, ein Verschulden des Rennradfahrers nachzuweisen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Fußgänger beim Betreten des Geh-/Radwegs nicht habe rechnen müssen.

Dagegen sei der Fußgänger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten. Dabei sei er dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Fußgänger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018, 14 U 102/18, Abruf-Nr. 206981 unter www.iww.de.