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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen ist schwierig

Unfallschadensregulierung: Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen ist schwierig

| Nach einem Verkehrsunfall ist der oder die Geschädigte zeitweise häufig auf einen Mietwagen angewiesen. Die Kosten dafür können regelmäßig als Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden. Ersatzfähig sind freilich nur die Mietkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. In vielen Schadenersatzprozessen sind Richter gehalten, den normalen Miettarif zu schätzen. Dafür können sie Listen oder Tabellen heranziehen. Da diese Fälle massenhaft vorkommen, haben sie eine nicht unerhebliche Bedeutung sowohl für Mietwagenunternehmen, als auch für die Versicherungswirtschaft. |

Deutschlandweit ist die Rechtsprechung der Gerichte uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadenersatzansprüchen.

Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist. Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft weisen nach Ansicht dieser Kammern Schwächen auf. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018, 2-01 S 212/17, Abruf-Nr. 206706 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

Haftungsrecht: Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

| Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig im Fall eines Autofahrers, der von einer Gemeinde Schadenersatz forderte. Er war bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zum Schadenersatz verurteilt. Der Kläger müsse sich lediglich 25 Prozent Mitverschulden anrechnen lassen.

Dies hat das OLG nun bestätigt. Die Gemeinde habe nach Ansicht der Richter gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem, weil die Poller nur eine geringe Höhe (ca. 40 cm) hatten. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen.

Die Richter hatten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach kamen sie zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Quelle | OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18, Abruf-Nr. 206707 unter www.iww.de.

Reinigungskosten: Bei Karosserie- und Lackreparaturen fallen fast immer Reinigungskosten an

Reinigungskosten: Bei Karosserie- und Lackreparaturen fallen fast immer Reinigungskosten an

| Reinigungskosten sind zu erstatten, wenn sie sowohl im Schadengutachten als auch in der Rechnung aufgeführt sind. |

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und hat das mit großem Sachverstand sauber begründet. Die Richter schreiben zu den Reinigungskosten: „Dass diese Kosten in Anbetracht des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackierungsarbeiten nicht angefallen wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlicher Vorstellung von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung der Lackierarbeiten sind regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz durchzuführen. Der dabei anfallende Staub dringt, mag auch an der Karosserie einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere. Daher erfordern diese Arbeiten bei der Wiederherstellung zwangsläufig auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeugs.“

Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18, Abruf-Nr. 205899 unter www.iww.de.

Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit von einer Sekunde

| In der Praxis spielt bei Rotlichtverstößen die Frage eine große Rolle, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat. Dann muss der Betroffene nämlich mit einem Fahrverbot rechnen. |

Wie die Rotlichtzeit „richtig“ ermittelt wird, hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Dortmund aufgezeigt. In dem Verfahren hatte sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern können. Auch in der Akte befand sich keine weitere Schilderung des Vorfalls durch den Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dann darauf hingewiesen, dass die Rotlichtzeit von einer Sekunde, die für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlich ist, nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung, für deren Richtigkeit der Polizeibeamte als Zeuge die Verantwortung übernommen hatte, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. Ergebnis für den Betroffenen: Das Amtsgericht hat nur einen „einfachen“ Rotlichtverstoß angenommen. Es hat nur eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt und vor allem: kein Fahrverbot.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 8.10.2018, 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18, Abruf-Nr. 205461 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Mit dem Transporter in der Tiefgarage – wer haftet, wenn die Decke zu niedrig wird?

| Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden. |

So entschied es das Amtsgericht München und wies die Klage eines überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von 3.061,45 EUR ab. Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Meter. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Der Vermieter teilte dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die Stellplätze des Autovermieters weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dabei verjüngt sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so weit, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Als er das Fahrzeug zurückgeben wollte, fuhr der Beklagte mit dem Transporter in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an der Decke hängen. Dabei wurde das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten recht. „Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Beklagte dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.“ Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 17.5.2018, 412 C 24937/17, Abruf-Nr. 205873 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Straßenbahnfahrer muss nicht mit verkehrswidrigen Abbiegern rechnen

| Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten und Schienen nicht besetzen. Er muss nicht damit rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt. |

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm grundsätzlich auch für den Fall, dass der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. Darum tritt bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen die StVO die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück. Der Pkw-Fahrer haftet daher vollständig für den entstandenen Schaden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 13.4.2018, 7 U 36/17, Abruf-Nr. 205874 unter www.iww.de.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

| Zum öffentlichen Verkehrsbereich i. S. des Strafgesetzes (Unfallflucht) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. |

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

Prozessrecht: Gericht muss Hinweis geben, wenn es wegen Vorsatz verurteilen will

| Beabsichtigt das Gericht wegen Vorsatzes zu verurteilen, muss es zuvor darauf hinweisen, sofern nicht bereits der Bußgeldbescheid von einer vorsätzlichen Handlung ausgeht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg noch einmal bekräftigt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen als Kfz-Führer wegen vorsätzlich begangener Beförderung seines 8-jährigen Sohnes ohne jede Sicherung (§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO) zu einer Geldbuße verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gerügt, dass formelles und materielles Recht verletzt sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben. Es beanstandet, dass das Amtsgericht keinen rechtlichen Hinweis dahingehend gegeben hat, dass es möglicherweise von einem vorsätzlichen Verhalten des Betroffenen ausgehe. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Ist nämlich im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, ist vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen.

Quelle | Beschluss vom 19.6.2018, 3 Ss OWi 728/18, Abruf-Nr. 204438 unter www.iww.de.

Lieferverkehr: Postabholen in einer Fußgängerzone ist kein Lieferverkehr

| Es liegt kein Lieferverkehr vor, wenn ein Gewerbetreibender mit seinem Fahrzeug in eine Fußgängerzone fährt, um bei einer dort gelegenen Postfiliale seine Geschäftspost zu holen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Zur Begründung bezogen sich die Richter auf den allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff des „Lieferverkehrs“. Der versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie einer neueren Entscheidung des OLG Bamberg. Das hat das Bringen und Abholen von Personen durch einen Taxifahrer ebenfalls nicht als Lieferverkehr angesehen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2018, 1 RBs 113/18, Abruf-Nr. 202576 unter www.iww.de; OLG Bamberg, Beschluss vom 9.7.2018, 3 OLG 130 Ss 58/18, Abruf-Nr. 203004 unter www.iww.de.

Fahrerlaubnisrecht: Behörde darf auch Fahrradfahren verbieten

| Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeugen wie z. B. einem Fahrrad verbieten. |

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Mannes, dem wegen Fahren unter Drogeneinfluss der Führerschein für sein Auto entzogen wurde. Außerdem untersagte ihm die Behörde, auch erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Der Mann beantragte bei Gericht, das Verbot per einstweiliger Verfügung auszusetzen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht verwies dazu auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach sei es der Behörde möglich, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten.

In dem vorliegenden Rechtsschutzverfahren fiel die Interessenabwägung zulasten des Mannes aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Mannes. Die Ordnungsverfügung, mit der ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. So gehe auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten – ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.6.2018, 7 L 2934/17, Abruf-Nr. 205423 unter www.iww.de.