Auch bei einer Alleinverdienerehe kann in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in Ihrer Entscheidung drauf hin, dass dies möglich sei, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Vereinbarung für den belasteten Ehegatten ausreichend abgemildert würden. Dies sei durch Ausgleichsleistungen möglich. In dem betreffenden Fall war dies durch die Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung und die Übertragung einer Immobilie erfolgt (BGH, XII ZB 303/13).
Die Verlängerung des Wegs zur Damentoilette um 200m durch den Umbau einer Tür ist keine unzumutbare Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit.
So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Betriebsrats eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt. Dieser wollte erreichen, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Ihm folgte das LAG. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet (LAG Hessen, 16 TABVGa 214/13).
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegennimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Sachbearbeiters im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden. Dieser hatte von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500 EUR erhalten. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig. Er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, 9 Sa 1335/13).
Wird ein Arbeitnehmer verdächtigt, illegal Musik oder Filme während der Dienstzeit über seinen Arbeitsrechner heruntergeladen zu haben, darf der Arbeitgeber dennoch nicht ohne Weiteres kündigen.
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Informationstechnikers. Dieser war für die Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen eines Kreises zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro im Kreishaus. Im Zuge von Ermittlungen stellte der Arbeitgeber fest, dass sich auf dem Desktoprechner, den überwiegend der Arbeitnehmer nutzte, urheberrechtlich geschützte Werke befanden. Außerdem befanden sich auf dem Rechner, ebenso wie auf dem Notebook des Arbeitnehmers, Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum unwiderbringlichen Löschen von Dateien. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktoprechner zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen wurden. Zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte war der Arbeitnehmer allerdings nicht im Dienst oder außerhalb des Dienstgebäudes tätig.
Der Arbeitgeber kündigte dem Informationstechniker. Das Arbeitsgericht Arnsberg hielt die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich, so das Arbeitsgericht, nicht feststellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Sein Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam. Das LAG Hamm schloss sich dieser Ansicht an: Es ließen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass gerade der Arbeitnehmer für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Auch bestand nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die unklare Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge kein dringender Verdacht gegen ihn (LAG Hamm, 13 Sa 596/13).
Kleinere Nebenjobs gefährden die Heilung kaum, sodass eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens unzulässig ist.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer ab Mitte Januar krankgeschrieben und wurde Anfang Februar wegen eines Leistenbruchs an der rechten Leiste operiert. Trotz der Krankschreibung half er spätabends für eine Stunde beim Verladen von Zeitungspaketen aus. Der Arbeitgeber erklärte eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, hilfsweise wegen des dringenden Verdachts eines Betrugs.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, da der streitige Nebenjob kein Grund für die Annahme sei, er habe die Krankheit nur vorgetäuscht. Auch das LAG entschied gegen den Arbeitgeber. Obwohl der Beweiswert der Krankschreibungen erschüttert sei, ergab die Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte vor dem LAG, dass der Arbeitnehmer wegen eines Leistenbruchs und einer Erkältung tatsächlich (objektiv) arbeitsunfähig war. Ein Betrug oder Betrugsversuch in Form des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit lag daher nicht vor. Die Kündigungen hätten ausschließlich auf den Vorwurf des genesungswidrigen Verhaltens gestützt werden können. Hier läge ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor. Dieser sei aber nicht schwerwiegend, da die Nebentätigkeit zeitlich geringfügig (etwa eine Stunde) sei und nicht zu einer Verzögerung der Heilung geführt habe (LAG Köln, 11 Sa 915/12).
Parkt ein PKW in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, sodass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer PKW gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt.
So entschied es das Amtsgericht München im Fall eines Lkw-Fahrers, der in zweiter Reihe geparkt hatte. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur, Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch, vorbeizufahren touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden von insgesamt 3.827 EUR. Der Schädiger war auch bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Mehr allerdings nicht, schließlich, so meinte er, sei auch der andere Lkw-Fahrer Mitschuld. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschädigten Lkws wollte aber auch den Rest ersetzt bekommen und erhob Klage.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein Lkw habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw erheblich erschwert werde (Amtsgericht München, 332 C 32357/12).
Wenn die Oberfläche des Stoßfängers beschädigt ist und der Geschädigte selbst nicht beurteilen kann, ob sich unter der Oberfläche weiterer Schaden befindet, darf er einen Kfz-Gutachter mit der kostenpflichtigen Erstellung einer Kostenkalkulation beauftragen.
Das bekräftigte noch einmal das Amtsgericht Heidenheim. Nach Ansicht des Gerichts spreche auch nicht gegen diese Entscheidung, dass Werkstätten einen solchen Kostenvoranschlag auch kostenlos oder mit Kostenverrechnung bei Auftragserteilung erstellen. In dem betreffenden Fall ging es um Kosten von knapp 100 EUR für die Kostenschätzung, die der Versicherer nicht erstatten wollte. Zu deren Zahlung wurde er aber jetzt verurteilt (Amtsgericht Heidenheim, 5 C 699/13).
Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Corsa-Fahrerin. Diese parkte ihren Wagen gewöhnlich auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken. Die Besitzerin des Opel Corsa erhob daraufhin Klage und verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renaults dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5.000 EUR.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken (Amtsgericht München, 415 C 3398/13).
Hat der fahruntüchtige Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten wollen und hat er es dazu nur wenige Meter auf einem Parkplatzgelände bewegt, ist eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelwirkung beim Entzug der Fahrerlaubnis nicht fernliegend.
So entschied es das Amtsgericht Verden (Aller). Es hat von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und das damit begründet, dass der Beschuldigte zwar angetrunken war, er sein Fahrzeug aber nur wenige Meter auf dem Parkplatz einer Disko bewegt habe. Er habe in dem Fahrzeug übernachten und nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollen. Das führe nach Auffassung des Gerichts zu einer Ausnahme vom Regelfall des Strafgesetzbuches. Danach gelte derjenige in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. Um hier nicht die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen, müsse also ein Ausnahmefall vorliegen. Das sei nach Ansicht des Gerichts hier der Fall gewesen. „Gerettet“ habe den Beschuldigten, dass er in seinem Fahrzeug mehrere Decken mitgeführt hatte. Dies habe seinen Vortrag untermauert (Amtsgericht Verden (Aller), 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)).
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem betreffenden Fall ging es um ein großes Tochterunternehmen eines weltweit im Bereich der Gesundheitsvorsorge agierenden Konzerns. Dieses beschäftigt u.a. in einer Abteilung zehn festangestellte Ingenieure und vier Führungskräfte. Diese brauchen eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitet. Dafür ist aber keine Planstelle vorgesehen. Bereits zwei Jahre lang beschäftigte das Unternehmen auf dieser Position befristet eine Leiharbeitnehmerin. Es beantragte 2013 beim Betriebsrat die Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmerin für weitere zwei Jahre. Dieser verweigerte die Zustimmung.
Da eine Einstellung nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen darf, hat das Unternehmen die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt, aber vom Arbeitsgericht nicht erhalten. Dieses gab dem Betriebsrat recht. Die Beschwerde des Unternehmens blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Ein Leiharbeitnehmer dürfe bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls sei sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gelte auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie würden seit dem 1.12.11 nur eine „vorübergehende“ Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlauben und den Missbrauch von Leiharbeit verbieten. Mit diesem Argument könne der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern (LAG Schleswig-Holstein, 3 TaBV 43/13).