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Karin Tempel-Maier

Beihilfe: Aufwendungen für ein laktasehaltiges Präparat bei Laktoseintoleranz

| Das Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten. Dieser leidet nach ärztlicher Diagnose unter einer primären Laktoseintoleranz. Die äußert sich bei ihm darin, dass er bereits erhebliche klinische Symptome (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.) zeigt, wenn er nur kleine Mengen Lactose zu sich nimmt. Er machte bei der Beihilfestelle des Beklagten Aufwendungen in Höhe von jeweils 17,49 EUR für 100 Tabletten für das ärztlich verordnete Präparat LaktoStop 3300 FCC geltend. Der dort enthaltene Wirkstoff Laktase wird eingesetzt, um Laktose (Milchzucker) in verdauliche Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit ab. Das Präparat sei nicht als Arzneimittel zugelassen oder registriert und werde als diätetisches Lebensmittel vertrieben. Das Mittel diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, dem Beamten die beantragte Beihilfe zu gewähren. Eine Laktoseintoleranz stelle auch unter Berücksichtigung der Verbreitung jedenfalls dann eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar, wenn – wie beim Kläger – bereits geringe Mengen aufgenommener Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen führe. Das Präparat sei als beihilfefähiges Arzneimittel anzuerkennen. Es unterfiele nicht dem gesetzlichen Ausschluss von Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machte das Land geltend, dass zugunsten der Verwaltungspraxis im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln objektiv leicht nachprüfbare Kriterien erforderlich seien. Bei dem Mittel LaktoStop 3300 FCC handle es sich um Diätkost und nicht um ein Arzneimittel. Des Weiteren sei das Präparat geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und auch deshalb von der Beihilfe ausgeschlossen.

Das OVG bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung des Landes zurück. Das Präparat LaktoStop 3300 FCC sei ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Wie das Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes eingeordnet werde, sei unerheblich. Bei der Zuordnung zum beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff und gleichzeitig zur Abgrenzung von Lebensmitteln, zu denen insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Kost gehörten, sei auf die materielle Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen. Nicht zu beachten sei dabei, wie das Mittel im Verkehr bezeichnet werde. LaktoStop 3300 FCC sei auch nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und sei deshalb von der Beihilfefähigkeit nicht ausgenommen. Vielmehr werde mithilfe des Präparats ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt. Die Ernährung als Gut des täglichen Bedarfs selbst werde durch die Einnahme des Enzyms jedoch weder ganz noch in Teilen ersetzt. Die Aufwendungen für das beihilfefähige Präparat seien im Fall des Klägers, bei dem der Laktoseintoleranz Krankheitswert zukomme, notwendig und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auch der Höhe nach angemessen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.15, 2 A 10542/15.OVG, Abruf-Nr. 146544 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Illoyales Verhalten rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung

| Legt eine Arbeitnehmerin in exponierter Stellung einseitig die Vergütung und das Ruhegehalt ihres Ehemanns fest, verletzt sie damit erheblich ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten. |

Das musste sich eine Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Berlin sagen lassen. Sie hatte als Leiterin Personal und Organisation unter anderem die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie setzte die Vergütung bzw. das Ruhegehalt ihres Ehemanns, der seinerzeit als Vorstandsvorsitzender des Arbeitgebers tätig war, zu hoch an. Sie wies zuvor nicht auf einen möglichen Interessenkonflikt hin.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Verhalten einen erheblichen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gesehen. Dieser berechtige auch ohne eine vorherige Abmahnung dazu, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen. Die Arbeitnehmerin habe ihre Befugnisse überschritten. Sie habe vorsätzlich ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 2.2.2016, 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16, Abruf-Nr. 146390 unter www.iww.de.

Arbeitshilfe: Ministerium stellt Elterngeldrechner kostenlos zur Verfügung

| Eltern, deren Kinder seit dem 1.7.15 geboren werden, können Elterngeld, das neue ElterngeldPlus und einen Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren. |

  • Das Elterngeld wie bisher: Es gilt mit fast allen Regeln nach wie vor und erlaubt auch weiterhin eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden. Allerdings schöpfen Eltern, die Teilzeit und Elterngeld miteinander kombinieren, ihren Elterngeldanspruch nicht aus und bekommen weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf aussteigen.
  • Das ElterngeldPlus: Es beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs. Dafür wird es aber doppelt so lange gezahlt. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden sich Mütter und Väter, für vier aufeinanderfolgende Monate lang parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden zu arbeiten, erhalten sie einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Der Bonus steht auch Alleinerziehenden zur Verfügung.

Den Elterngeldrechner für Kinder, die nach dem 1.7.15 geboren wurden, finden Sie mit Planer unter http://www.iww.de/sl1702.

Schritt 1: Der Elterngeldrechner ermöglicht Müttern und Vätern, den Elterngeldbezug zeitlich zu planen und auszuprobieren, wie sich Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus für sie am sinnvollsten kombinieren lassen.

Schritt 2: Darauf basierend wird das Elterngeld berechnet. Die Eingaben werden ausschließlich für die Nutzungsdauer des Elterngeldrechners verwendet. Allerdings kann das Ergebnis nur eine Orientierung geben. Es ist nicht bindend. Die zuständige Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld abschließend.

Kündigungsrecht: Bei Kündigung wegen Adipositas muss es nicht unbedingt eine Entschädigung geben

| In einem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Rechtsstreit zwischen einem Gartenbaubetrieb und einem dort beschäftigten Arbeitnehmer hat das Gericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Antrag des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung abgewiesen. |

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil die Arbeitgeberin eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin ergab sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Entschädigungsanspruch bestand aus Sicht der Kammer dagegen nicht. Ein derartiger Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass eine Behinderung vorliegt. Adipositas kann eine Behinderung darstellen, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

Quelle | Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015, 7 Ca 4616/15, Abruf-Nr. 146155 unter www.iww.de.

Führerschein: Die größten Irrtümer beim Internationalen Führerschein

| Autofahrer benötigen in Urlaubsländern oft den Internationalen Führerschein. Wir haben Ihnen die Antworten des ADAC zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt. |

  • 1. Der Internationale Führerschein gilt als einzelnes Dokument.
  • Falsch. Er ist eine Übersetzung und als Zusatzdokument nur mit dem nationalen Führerschein gültig. Er erleichtert der Polizei im Ausland die Überprüfung.
  • 2. Es gibt ihn kostenlos bei der Gemeinde.
  • Falsch. Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden und kostet 15 EUR.
  • 3. Er gilt unbefristet.
  • Falsch. Die Gültigkeit beträgt in der Regel drei Jahre.
  • 4. Den alten grauen oder rosafarbenen Führerschein darf ich behalten, wenn ich den Internationalen Führerschein beantragt habe.
  • Falsch. Das Dokument gibt es nur bei gleichzeitigem Umtausch des alten in einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
  • 5. Er ist nur in Ländern außerhalb Europas erforderlich.
  • Falsch. In Europa wird er beispielsweise für Albanien, Moldawien, Russland, der Ukraine und Weißrussland empfohlen.
  • 6. In manchen Ländern ist er sogar Pflicht.
  • Richtig. In vielen außereuropäischen Ländern wie zum Beispiel in Ägypten. Nicht benötigt wird er in den EU-Staaten, in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz.
  • 7. In den USA benötige ich den Internationalen Führerschein.
  • Richtig. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Anerkennung deutscher Führerscheine wird die Mitnahme immer dringend empfohlen.
  • 8. In einigen Ländern komme ich beim Fahren ohne Internationalen Führerschein sogar ins Gefängnis.
  • Richtig. Nach den jeweiligen nationalen Strafvorschriften ist unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht auszuschließen.
  • 9. Wenn mir im Ausland der Internationale Führerschein gestohlen wurde, darf ich mit meinem deutschen Führerschein bis zum Ende der Reise weiterfahren.
  • Falsch. In den Ländern, in denen der internationale Führerschein vorgeschrieben ist, wird man nach einem Verlust so behandelt, als ob von Anfang an keiner vorlag. Daher ist in diesem Fall unbedingt eine Diebstahls- oder Verlustanzeige bei der Polizei ratsam.
  • 10.Bei einem Fahrverbot in Deutschland darf ich im Ausland mit dem Internationalen Führerschein weiterfahren.
  • Falsch. Für die Dauer des Fahrverbots in Deutschland müssen alle Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, in amtliche Verwahrung gegeben werden. Wer trotz Fahrverbots in Deutschland im Ausland ein Fahrzeug fährt, muss mit teils empfindlichen Geldbußen oder -strafen rechnen.

Quelle | ADAC

OWi-Recht: Stinkefinger kann den Führerschein kosten

| Wer im Straßenverkehr den Stinkefinger zeigt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. |

Das musste sich ein Taxifahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann war mit seinem Taxi in München unterwegs. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn. Beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran-Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer deshalb wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR (50 Tagessätze zu je 20 EUR) und einem Monat Fahrverbot.

Dieses Einscheren sei in keiner Weise verkehrsbedingt gewesen, urteilte das Gericht. Es sei ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Zeugen zu einer Vollbremsung zu zwingen. So sollte ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen geführt werden. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Das Gericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der Geldstrafe ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar. Dieser musste die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 25.6.2015, 922 Cs 433 Js 114354/15, rkr., Abruf-Nr. 146337 unter www.iww.de.

Mietwagen: Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden

| Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig. |

Die Folge ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum: Eine im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen.

Quelle | LG Bochum, Urteil vom 25.6.2015, I-3 O 60/15, Abruf-Nr. 145552 unter www.iww.de.

Drogenfahrt: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

| Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. |

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren entschieden. Die sog. Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrunde gelegt wird.

Das Gericht hat sich dafür entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert beizubehalten. Die Kammer hat den Vorsitzenden der Grenzwertkommission angehört. Danach konnte sie sich der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen. Sie sah daher keinen Anlass, von der bisherigen Bewertung abzuweichen, nach der eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen ist.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.1.2016, 9 K 1253/15 u. a., Abruf-Nr. 146338 unter www.iww.de.

Vormundschaft: Kein genereller Vorrang von Rechtsanwälten vor Jugendämtern

| Kann für einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling kein ehrenamtlicher Vormund gefunden werden, besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines 16 Jahre alten Jungen aus Afghanistan. Der Junge ist als Flüchtling nach Deutschland gekommen. Seine Eltern sind noch auf der Flucht. Das Amtsgericht hatte einen Amtsvormund bestellt. Der Vormund wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ein Rechtsanwalt (Berufsvormund) eingesetzt wird.

Das OLG hat zwar die Einsetzung des Vormunds aufgehoben. Die Entscheidung des Amtsgerichts habe die Beweggründe für die getroffene Auswahl nicht erkennen lassen. Die Richter haben es aber abgelehnt, einen Rechtsanwalt als Vormund einzusetzen. Sie haben die Sache vielmehr an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden. Dabei müsse es nach Ansicht des OLG vorrangig prüfen, ob ein ehrenamtlicher Vormund für die Betreuung des Kindes gefunden werden könne. Sei dies nicht möglich, bestehe kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds, also beispielsweise eines Rechtsanwalts, vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises. Werde ein Vormund bestellt, sei das Wohl des Kindes entscheidend. Für die Auswahlentscheidung des Gerichts müssten deshalb u.a. folgende Kriterien abgewogen werden: Fremdsprachenkenntnisse oder besondere Fachkenntnisse des Vormunds, die für das Kind von Interesse sind (z.B. Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht oder Erfahrungen mit traumatisierten Kindern), sowie Kenntnisse über Integrationsmöglichkeiten des Kindes. Bei Rechtsanwälten müsse sichergestellt sein, dass der ausgewählte Vormund im Einzelfall das notwendige zeitliche und persönliche Engagement für das Kind aufbringen könne. Eine Behörde dürfe demgegenüber bei personellen Engpässen nichts unversucht lassen, diese zu beheben.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2016, 12 UF 2/16, Abruf-Nr. 146333 unter www.iww.de.

Erbrecht: Bei unklarem Datum kann das Testament ungültig sein

| Ein Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt. |

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einer Erbsache. Die Richter verwiesen auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach den dortigen Regeln zum Erbrecht soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Das Gesetz regelt auch den Fall, dass das Testament keine Angabe über die Zeit enthält, wann es errichtet wurde. Ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist es nur gültig, wenn sich nicht anderweitig feststellen lässt, wann es errichtet wurde. Hintergrund ist, dass in diesem Fall möglicherweise später noch ein neues wirksames Testament errichtet wurde. Bleibt es also möglich, dass später noch ein weiteres Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet wurde, ist das undatierte Testament daher unwirksam.

Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, 3 Wx 53/15, Abruf-Nr. 145973 unter www.iww.de.