| Jeder dritte Arbeitnehmer würde gerne von zu Hause aus arbeiten, jeder zehnte macht es bereits in einzelnen Fällen. Im Zeitalter der digitalen Vernetzung ist das Konzept Homeoffice in immer mehr Berufen möglich und hat viele Vorteile: mehr Flexibilität, keine zeitaufwendigen Arbeitswege und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden individuell nach Absprache, ob und in welchem Umfang der Job in die eigenen vier Wände verlegt werden kann. Damit die Arbeit dort genauso reibungslos und sicher wie im Büro abläuft, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmte Regeln befolgen. Die wichtigsten Regeln geben das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung vor. |
Individuelle Gefährdungsbeurteilung nötig
Mögliche Gefährdungen und Belastungen werden in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Um diese zu erstellen, benötigt entweder der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers. „Im Homeoffice gelten die gleichen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards wie im Büro“, sagt Werner Lüth, Fachgebietsleiter für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. „Ein Notebook ist aus ergonomischer Sicht eher ungeeignet zum täglichen Arbeiten“, so der Experte. Ein externer Bildschirm und eine externe Tastatur müssen in diesem Fall vom Arbeitgeber bereitgestellt, Arbeitsmittel wie Drucker oder Aktenvernichter in geeigneten Intervallen geprüft und gewartet werden.
Gesetzliche Unfallversicherung
Telearbeitnehmer genießen grundsätzlich den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sinnvoll für erfolgreiches, gesundes Arbeiten im Homeoffice ist die klare Trennung zwischen Wohn- und Arbeitsplatz. Zudem sollten auch Ruhe- und Pausenzeiten bewusst eingeplant werden.
Quelle | TÜV Rheinland AG
| Nimmt der Haftpflichtversicherer innerhalb von vier Wochen nicht zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch Stellung, sondern beauftragt drei Wochen nach der Schadenanmeldung lediglich einen (Gegen-)Schadengutachter, hat er Anlass zur Klage gegeben. Erkennt der Versicherer auf Klagezustellung hin den Anspruch an, kann er sich nicht darauf berufen, mit der Klage überfallen worden zu sein. |
So entschied es das Landgericht (LG) Potsdam. Der Beschluss befasst sich mit der dem Haftpflichtversicherer im Normalfall zustehenden Prüfungsfrist. Er liegt im Mittelfeld aller Entscheidungen, die überwiegend bis zu sechs Wochen zugestehen.
Bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung auf deutschem Boden dürfen es auch zwei Wochen mehr sein, weil der deutsche Korrespondenzversicherer neben der normalen Bearbeitungszeit noch Zeit für die Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Versicherer braucht. So hat es jüngst das LG Saarbrücken entschieden.
Quellen | LG Potsdam, Beschluss vom 26.4.2015, 6 O 253/14, Abruf-Nr. 187586 unter www.iww.de; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.6.2016, 13 T 3/16, Abruf-Nr. 187788 unter www.iww.de.
| Der Treibstoffinhalt ist beim Totalschaden zu ersetzen. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, den Treibstoff abzuzapfen und zu verkaufen. |
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Minden. Der Richter gab dabei den Tipp, dass ein Foto von der Tankuhranzeige im Schadengutachten als Nachweis für die Menge genügt.
Quelle | Amtsgericht Minden, Urteil vom 23.9.2016, 19 C 30/16, Abruf-Nr. 189093 unter www.iww.de.
| Bisher werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur als eine Ordnungswidrigkeit erfasst. Es droht eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das wird angesichts einiger spektakulärer, illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen geführt haben, als nicht (mehr) ausreichend angesehen. NRW hatte daher einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Der will mit einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB-E illegale Kraftfahrzeugrennen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern unter Strafe stellen. Der Bundesrat hat diesen Entwurf nun auf den Weg gebracht. Danach gilt:
Quelle | Bundesrat, BR-Drucksache 362/16
| Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter „echter Nachzügler“ vertrauen. Er muss sich vielmehr vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der (erst) nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autofahrerin entschieden, die bei Grünlicht in einen Kreuzungsbereich eingefahren war. Weil sich der Linksabbiegerverkehr staute, kam sie hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht –, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit einem Fahrzeug aus dem Querverkehr zusammen. Dieses hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.
Dem Unfallgegner entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 13.900 EUR. Den wollte er von der Autofahrerin ersetzt haben. Deren Haftpflichtversicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens aus. Um das restliche Drittel wurde vor Gericht gestritten.
Die Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen dem Unfallgegner auch Ersatz für den restlichen noch ausstehenden Schaden zu. Die Autofahrerin habe in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden. Darum habe sie die Kreuzung grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigte „Nachzüglerin“ räumen dürfen. Allerdings habe sie nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein „Nachzügler“ müsse den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig verlassen und den einsetzenden Gegen- oder Querverkehr mit Vorrang vorsichtig beobachten. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit erhöhten sich mit der Verweildauer im Kreuzungsbereich. Je länger sich ein „Nachzügler“ im Kreuzungsbereich aufhalte, desto eher habe er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr zu rechnen. Er müsse dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen könnte, dass er nicht weiterfahren werde. Deswegen dürfe er nach einer längeren Verweildauer nur dann weiterfahren, wenn er sich vergewissert habe, dass eine Kollision mit dem Gegen- oder Querverkehr ausgeschlossen sei. Diesen Sorgfaltsanforderungen habe die Autofahrerin nicht genügt. Sie sei vielmehr unerwartet und zügig losgefahren, ohne auf das herannahende Fahrzeug zu achten. Mit dieser Fahrweise haben sie den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet.
Den Unfallgegner treffe demgegenüber kein Verschulden. Er habe der Autofahrerin nicht mehr die Möglichkeit geben müssen, die Kreuzung zu räumen. Nachdem die für ihn geltende Ampel bereits über 19 Sekunden Grünlicht gezeigt habe, als er in die Kreuzung einfuhr, und vor ihm bereits weitere Fahrzeuge in seiner Richtung sowie aus seiner Gegenrichtung kommend den Kreuzungsbereich passiert hatten, habe er auf seine freie Durchfahrt vertrauen und nicht mehr mit Nachzüglern aus dem Querverkehr rechnen müssen.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016, 7 U 22/16, Abruf-Nr. 189258 unter www.iww.de.
| Erhebt der gegnerische Haftpflichtversicherer gegen einzelne Schadenpositionen im Schadengutachten, das ihm für die Regulierung des Fahrzeugschadens vorgelegt wurde, Einwendungen, darf der Geschädigte den Schadengutachter um eine nochmalige Stellungnahme bitten. Die Kosten dafür, im Urteilsfall 145,78 EUR, muss der Versicherer erstatten. |
So entschied es das Amtsgericht Salzgitter. Selbstredend wurde der Versicherer auch verurteilt, die Beilackierungskosten zu erstatten. Denn die Beilackierung war im Schadengutachten vorgesehen und der Geschädigte hatte die Reparatur gemäß Gutachten in Auftrag gegeben.
Quelle | Amtsgericht Salzgitter, Urteil vom 30.9.2016, 22 C 57/15, Abruf-Nr. 189244 unter www.iww.de.
| Der Geschädigte darf sich nach einem Totalschaden für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs der Hilfe Dritter bedienen. Er muss nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen. Angemessene Kosten dafür sind erstattungsfähig. |
So sahen es sowohl das Amtsgericht Erfurt als auch das Amtsgericht Berlin-Mitte. Das AG Berlin-Mitte betont, dass der Geschädigte dafür nicht nachweisen müsse, dass das beschädigte Fahrzeug auch schon mit Hilfe eines Zulassungsdienstes zugelassen wurde.
Quelle | Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.2016, 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095 unter www.iww.de; Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15, Abruf-Nr. 189092 unter www.iww.de.
| Eltern können grundsätzlich den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen, wenn ihren Kindern entgegen der gesetzlichen Vorgabe ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. |
Das ist das Ergebnis mehrerer Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatten Eltern, die jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen wollten. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten sie jedoch keinen Betreuungsplatz. Sie verlangen daher von der Stadt den Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls.
Der BGH hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.
Diese Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Dass die Eltern und ihre Erwerbsinteressen in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen sind, ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit dem Kinderförderungsgesetz nicht nur das Kindeswohl fördern, sondern auch die Eltern entlasten, damit sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder weiterführen können.
Demnach kommt ein Schadenersatzanspruch der Eltern in Betracht. Der BGH verwies die Verfahren an die Vorinstanzen zurück. Dort muss noch geklärt werden, inwieweit ein Verschulden der Bediensteten der Stadt vorliegt und in welcher Höhe der Schaden besteht.
Quelle | BGH, Urteile vom 20.10.2016, III ZR 278/15, 302/15 und 303/15, Abruf-Nr. 189964 und 189965 unter www.iww.de .
| Ein handschriftlich abgesetztes Testament, welches die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament. Es ist aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde. |
Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer 85-jährigen Erblasserin entschieden. Sie war 2013 verstorben und hatte drei Kinder hinterlassen. Zu diesen gehörte der heute 50-jährige Beklagte aus Dortmund, den sie mit notariellem Testament aus dem Jahre 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmte. In dem Testament ordnete sie zugleich an, dass ihre Tochter, die heute 63-jährige Klägerin aus Dortmund, den Pflichtteil erhalten sollte. Im Jahre 2009 unterzeichnete die Erblasserin ein handschriftlich nicht von ihr verfasstes Schriftstück, in dem sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr dem Beklagten, sondern ihrer Enkelin, der Tochter der Klägerin, zuwandte. Nach dem Tode der Erblasserin stritten die Beteiligten über die Erbfolge und insbesondere darüber, ob die Erblasserin mit dem Schriftstück aus dem Jahre 2009 entgegenstehende Regelungen des im Jahre 2007 errichteten Testaments widerrufen habe. Dabei versicherte die Klägerin an Eides statt, ihre Mutter – die Erblasserin – habe das Schriftstück aus dem Jahre 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten, den sie nunmehr als Alleinerben ihrer verstorbenen Mutter anerkennt, den Pflichtteil in Höhe von ca. 5.000 EUR. Der Bruder will nicht zahlen, weil er die Klägerin für erbunwürdig hält.
Das OLG hat der Klägerin den begehrten Pflichtteil zugesprochen. Von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin sei, so der Senat, nicht auszugehen. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament. Das folgt daraus, dass die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben hat. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde. Die Erblasserin habe die Erklärung selbst unterzeichnet. Es könne nicht von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin ausgegangen werden, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.
Ein weiterer, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Grund, nach welchem die Klägerin erbunwürdig sein könne, liege nicht vor. So brauche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die Klägerin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sich an einem versuchten Betrug ihrer Tochter zum Nachteil des Beklagten beteiligt habe. Diese Umstände stellen keinen gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrund dar. Auch hatte der Senat nicht über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin zu befinden.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 12.7.2016, 10 U 83/15, Abruf-Nr. 188510 unter www.iww.de.
| Zum 1.1.2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Dann erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Diese Erhöhung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. |
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergelds für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergelds ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergelds ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde.
Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.1.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 EUR statt bisher 335 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 EUR statt bisher 384 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 EUR statt bisher 450 EUR.
Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 EUR = 460 EUR + 67 EUR (460 EUR – 393 EUR) statt bisher 516 EUR.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je fünf Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je acht Prozent angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 EUR, für ein drittes Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221 EUR. Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 EUR, für ein drittes Kind auf 198 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 EUR erhöht werden.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2018 erfolgen.