Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Karin Tempel-Maier

Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

| Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er kündigte deshalb fristlos, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Weil das soziale Netzwerk XING überwiegend beruflich genutzt werde sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten abwerben wollte.

Das sahen die Richter am LAG anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine Konkurrenztätigkeit könne hier jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein wegen der fehlerhaften Status-Angabe nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war. Zudem hatte der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suchen würde.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 7.2.2017, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 unter www.iww.de.

Vertragsrecht: Griechische Spargesetze können in Deutschland nicht unmittelbar angewendet werden

| Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines griechischen Staatsangehörigen. Er ist als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 i.H.v. rund 20.000 EUR. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 18.10.2016, C-135/15) können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.

Quelle | BAG, Urteil vom 26.4.2017, 5 AZR 962/13, Abruf-Nr. 193873 unter www.iww.de.

Unfallschadensrecht: Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs: Kein Abzug!

| War die Werkstatt ausgelastet, als sie ein werkstatteigenes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfallschaden reparierte, muss der Versicherer die Kosten so erstatten, als sei es ein Kundenfahrzeug. |

Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Remscheid. Im Urteilsfall hat die geschädigte Werkstatt die Auslastung nachgewiesen, indem sie für den maßgeblichen Zeitraum die verfügbaren Arbeitsstunden den verkauften gegenüberstellte. Daraus resultierte eine Überstundensituation.

Quelle | Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 7.4.2017, 27 C 61/16, Abruf-Nr. 193303 unter www.iww.de.

Testament: Unauffindbares Testament ist nicht ungültig

| Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten deutlich, dass man in einem solchen Fall nicht automatisch davon ausgehen könne, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat und es deshalb als widerrufen gilt. Es sei nämlich nicht lebensfremd, dass Testamente auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht auffindbar sind. Später würden sie aber oft zufällig an einem Ort gefunden, wo mit einem Testament oder einer Kopie des Testaments nicht unbedingt zu rechnen war.

Will sich jemand auf das – nicht auffindbare – Testament berufen, muss er darlegen und beweisen, dass dieses Testament auch tatsächlich formgültig errichtet wurde. Außerdem muss er den Nachweis erbringen, dass er selber darin als Erbe eingesetzt wurde. Als Nachweis kann in einem solchen Fall eine Kopie ausreichen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016, 2 Wx 550/16, Abruf-Nr. 191481 unter www.iww.de.

Mitbestimmung: Gibt es keine Unterlagen, muss dem Betriebsrat auch nichts vorgelegt werden

| Vor der Einstellung von Bewerbern muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin sämtliche vorhandenen Bewerbungsunterlagen vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage oder Einholung nicht vorhandener Unterlagen oder Erklärungen folgt hieraus aber nicht. |

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht München konnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegen. Er hatte diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt. Der Betriebsrat rügte, dass er über die Einstellung der beiden Arbeitnehmerinnen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Es stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung kraft Fiktion als erteilt gelte. Damit folgte es der BAG-Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die bei ihm auch vorhanden sind. Ob der Arbeitgeber von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen hätte verlangen müssen, war nicht zu entscheiden.

Quelle | Arbeitsgericht München, Urteil vom 16.3.2017, 12 BV 394/16, Abruf-Nr. 193314 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Straßenrondell: Haftungsquote bei Verstoß gegen „rechts vor links“

| Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeugs, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 78-jährigen Radfahrerin entschieden. Diese wollte eine Kreuzung überqueren, die in Form eines Rondells angelegt ist. Es gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Als sie in das Rondell einfuhr, näherte sich aus der aus ihrer Sicht rechts gelegenen Straße die Beklagte mit ihrem Pkw VW Golf. Im Rondell prallte die Radfahrerin auf die vordere linke Ecke des Pkw. Dabei zog sie sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufs mehrfach operativ versorgt werden musste. Sie verlangt nun von der Autofahrerin Ersatz ihres materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschaden, von noch ca. 4.000 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.

Das Landgericht hat der Schadenersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 prozentiges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 Prozent bemessen. Es hat daher der Klage dem Grunde nach mit einer 40-prozentigen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so der Senat, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

  • Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht. Ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lasse sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen.
  • Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell habe sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen. Damit habe sie ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie nicht in das Rondell eingefahren wäre. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 Prozent zulasten der Klägerin und von 40 Prozent zulasten der Beklagten.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.1.2017, 9 U 22/16, Abruf-Nr. 193128 unter www.iww.de.

Unfallschaden: Totalschaden nach Reparatur und noch vor Übergabe an Kunden

| Wurde ein Fahrzeug im Rahmen eines Werkstattauftrags repariert, aber vor Übergabe an den Kunden bei einem Unfall zum Totalschaden, muss der Kunde die Reparaturkosten nicht bezahlen. Allerdings hat die Werkstatt aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Höhe des entgangenen Werklohns. |

So entschied es das Landgericht (LG) Bonn. Das Fahrzeug war fertig, es kam zu einem Unfall. So etwas kann wie im Urteilsfall bei einer Probefahrt geschehen, aber auch bei einem Rangierunfall auf dem Hof. Der Schaden der Werkstatt besteht nun darin, den Werklohn beim Kunden nicht durchsetzen zu können. Deshalb griff das Gericht zum Instrument der Drittschadensliquidation. Die Konstruktion: Beim Fahrzeugeigentümer ist ein Schadenersatzanspruch entstanden, der bezogen auf die offenen Lohnkosten inhaltsleer ist, weil der Fahrzeugeigentümer diese nicht bezahlen muss. Durch die Drittschadensliquidation werden nun der „leere“ Anspruch des Eigentümers und der dem Dritten (der Werkstatt) entstandene Schaden zusammengeführt.

Quelle | LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012, 8 S 186/12, Abruf-Nr. 132178 unter www.iww.de  .

Urkundenfälschung: Fahren mit falschen amtlichen Kfz-Kennzeichen

| Der BGH hat noch einmal zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch Fahren mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen Stellung genommen. |

Nach der Entscheidung gilt: Der Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB ist verwirklicht, wenn ein mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.

Wird mit dem Fahrzeug häufiger gefahren, liegt aber ggf. dennoch nur eine Urkundenfälschung vor. Das ist der Fall, wenn dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die Strafhöhe wichtig.

Quelle | BGH, Urteil vom 26.10.16, 4 StR 354/16, Abruf-Nr. 190297 unter www.iww.de.

Strafrecht: Beifahrer kann für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden

| Öffnet ein Beifahrer die Beifahrertür eines fahrenden Pkw, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen sein. |

Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen und damit das erstinstanzliche Strafurteil des Amtsgerichts Paderborn und das Berufungsurteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der Angeklagte war als Beifahrer im Pkw seines mitangeklagten Bekannten unterwegs. An einer Kreuzung wollen die beiden rechts abbiegen. Als der Mitangeklagte anfuhr, überholte ihn ein schnell fahrender Radfahrer auf der rechten Fahrzeugseite und bog sodann knapp vor dem Mercedes nach rechts ab. Der Mitangeklagte musste bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund der riskanten Fahrweise entschlossen sich beide Angeklagten, den Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“ und ihn für sein Verhalten zur Rede zu stellen. Der Mitangeklagte beschleunigte und hupte. Dann überholte er den Fahrradfahrer und lenkte den PKW sodann schräg nach rechts, um dem Radfahrer den Weg abzuschneiden. Der Angeklagte öffnete gleichzeitig ein Stück weit die Beifahrertür. Beide nahmen billigend in Kauf, dass der Radfahrer stürzen und sich erheblich verletzen könnte. Weil dem Radfahrer der Fahrweg versperrt war, musste er stark bremsen und ausweichen. Dabei prallte er gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand geparkten Opel Corsa. Er stürzte vom Rad. Dabei zog er sich Prellungen und Schürfwunden zu. Die beiden Angeklagten fuhren weiter, ohne sich um den Radfahrer zu kümmern. Der Sachschaden betrug ca. 600 EUR.

Der Strafrichter verurteilte die beiden Angeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Das Landgericht bestätigte das Urteil. Die Revision vor dem OLG blieb ebenfalls erfolglos.

Nach der Entscheidung des OLG ist der Angeklagte zu Recht insbesondere wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden. Der Angeklagte sei, so der Strafsenat, Mittäter. Dabei sei unschädlich, dass er als Beifahrer den PKW nicht selbst gelenkt habe. Täter der Straftat eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr könne jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu bestrafende Verhalten beherrsche. In dem hier vorliegenden Fall eines sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs komme es insoweit nicht auf das Führen des Fahrzeugs an. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt werde. In diesem Sinne habe auch der Angeklagte den Mercedes eingesetzt. Er habe die Beifahrertür bewusst geöffnet, um gemeinsam mit dem Mitangeklagten, der das Fahrzeug schräg nach rechts gelenkt habe, den geschädigten Radfahrer abzudrängen und „vom Rad zu holen“.

Angeklagter und Mitangeklagter hätten damit vorsätzlich ein Hindernis bereitet. Der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs sei mit einer verkehrsfeindlichen Einstellung beider Angeklagten erfolgt. Es sei ihnen gezielt darauf angekommen, den Radfahrer vom Rad zu holen und zu verletzen. Das habe das Landgericht zu Recht auch der in der Hauptverhandlung wiederholten Äußerung des Angeklagten entnommen, er hätte den Geschädigten Radfahrer „totgeschlagen“, wenn dieser nicht gestürzt wäre.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 31.1.2017, 4 RVs 159/16, Abruf-Nr. 193127 unter www.iww.de.

Erbrecht: Erbe muss im Testament erkennbar genannt werden

| Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.|

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wipperfürth. Das Gericht machte dabei deutlich, dass jede Willkür ausgeschlossen sein müsse, wenn der Erbe später festgestellt werden soll. Um den Erben genau zu bestimmen, könne auf den Inhalt des Testaments zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. In jedem Fall müsse der Erbe aber unzweideutig bestimmt werden können.

Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Testament hieß es: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“. Das genügte dem Gericht nicht als unzweideutige konkrete Erbeneinsetzung.

Quelle | Amtsgericht Wipperfürth, Beschluss vom 13.9.2016, 8 VI 62/16, Abruf-Nr. 193122 unter www.iww.de.