| Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. |
Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden. Geklagt hatte eine Person, die beim zuständigen Standesamt ihren Geburtseintrag dahingehend ändern lassen wollte, dass die bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ eingetragen werden solle. Das Standesamt lehnte den Antrag ab. Nach deutschem Personenstandsrecht könne im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sein. Sofern dies nicht möglich sei, werde das Geschlecht nicht eingetragen.
Das hielt das BVerfG für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt nach Ansicht des Gerichts auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen.
Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So kann er auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf die Wahl einer der von der antragstellenden Person im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Bezeichnungen beschränkt.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, Abruf-Nr. 197770 unter www.iww.de.
| Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiegt das Recht auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch. |
Das hat das Amtsgericht München im Fall einer Frau entschieden, die im Juni 2010 gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter ein Hotelzimmer gemietet hatte. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage.
Am 14.3.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel könnte der Vater des Kindes sein. Die Frau weiß aber nur, dass er mit Vornamen „Michael“ hieß. Sei möchte nun von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Eigene Unterlagen dazu hat sie nicht. Mit diesen Auskünften möchte sie Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen. Sie meint, dass sie gegenüber dem Hotel einen Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat. Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Frau die genannte Person nicht näher beschreiben könne, könne die infrage kommende Person auch nicht eindeutig ermittelt werden.
Daraufhin verklagte die Frau die Hotelleitung auf Auskunft. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Frau könne nicht verlangen, dass ihr die geforderten Auskünfte erteilt werden. Das Gericht stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Das schütze davor, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht sei durch die Preisgabe der Daten betroffen. Denn hierdurch sei bereits die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt, so das Gericht. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Frau sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Frau nicht einmal sicher sei, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl im Hotel seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2016, 191 C 521/16, Abruf-Nr. 197791 unter www.iww.de.
| Wer während seiner Arbeitszeit auf dem Dienstcomputer ein Fußballspiel schaut, kann abgemahnt werden. |
Das musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln sagen lassen. Er hatte während der Arbeitszeit jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen. Das hatten mehrere Zeugen ausgesagt. Daraufhin war er von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden. Mit seiner Klage wollte er die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Es hielt die Abmahnung für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer während der betreffenden Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe.
Quelle | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.8.2017, 20 Ca 7940/16, Abruf-Nr. 197786 unter www.iww.de.
| Wie viele Fehler sind erlaubt? Bei dieser Frage muss die Leistung eines Einzelnen in Relation zu der aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden. |
Hierauf wies das Arbeitsgericht Siegburg hin, als es über die Kündigungsschutzklage eines Kfz-Mechanikers zu entscheiden hatte. Dem war wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden. Der Arbeitgeber warf ihm vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt zu haben. Außerdem habe er bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen feststellen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum, noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.
Quelle | Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.8.2017, 3 Ca 1305/17, Abruf-Nr. 197785 unter www.iww.de.
| Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erheblich verlängert, kann darin auch eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. |
Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitgeberin, die den Beklagten in ihrer Leipziger Niederlassung seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann beschäftigte. Ursprünglich vereinbart war eine 45-Stunden-Woche bei einer Vergütung von 1.400 EUR brutto. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung. Sie sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte. Im Gegenzug wurde ein monatliches Bruttogehalt von 2.400 EUR vereinbart. Dies sollte bei einem monatlichen Reinerlös von 20.000 EUR auf 2.800 EUR steigen. Vereinbart wurde weiter, dass das Entgelt bis zum 30.5.2015 nicht erhöht werden sollte. Es sollte bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben.
Nachdem ein Kollege des Beklagten festgestellt hatte, dass auf den Computern der Niederlassung im Hintergrund das zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignete Programm „PC Agent“ installiert war, kündigten der Beklagte und weitere fünf Arbeitnehmer am 27.12.2014 ihre Arbeitsverhältnisse zum 31.1.2015. Die Arbeitgeberin will festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31.12.2017 fortbesteht.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Die in den AGB enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist deshalb unwirksam.
Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Eine solche unausgewogene Gestaltung liegt hier trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist vor. Der Nachteil für den Beklagten wurde nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.
Quelle | BAG, Urteil vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16, Abruf-Nr. 197784 unter www.iww.de.
| Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 26.10.17 bekannt gemacht. |
Die Festlegung für 2018 bedeutet eine Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2017. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.
| Ab dem 1.1.18 erhalten Leistungsbezieher höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. |
Die Anpassung der Regelbedarfe entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Sie orientiert sich an der allgemeinen Konjunktur und Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt.
Angehoben werden die Beträge in allen sogenannten Regelbedarfsstufen. Alleinstehende erhalten demnach ab dem Jahreswechsel 416 Euro (plus 7 Euro) und in einer Partnerschaft lebende Personen 374 Euro (plus 6 Euro). Bei volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt beträgt ab dem Jahreswechsel der Regelbedarf 332 Euro (plus 5 Euro).
Kinder und Jugendliche von 14 bis 17 Jahren bekommen ab nächstem Jahr 316 Euro (plus 5 Euro), 6- bis 13-Jährige 296 Euro (plus 5 Euro) und Kinder bis 5 Jahre 240 Euro (plus 3 Euro).
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt die Anpassung der Regelbedarfe nach einem klaren und transparenten Mechanismus. Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe würden damit an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teilnehmen.
Quelle | Bundesagentur für Arbeit
| Wird eine spanische Fahrerlaubnis erneuert, entfällt dadurch nicht die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann. |
So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im Fall eines Deutschen, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sah das jedoch anders. Sei meint, dass er von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland erst wieder Gebrauch machen darf, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt hat, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Rechtsauffassung und hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Richter begründen ihre Entscheidung unter anderem damit, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber nach der Fahrerlaubnisentziehung seine Fahreignung wiedererlangt habe.
Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017, 10 S 1716/15, Abruf-Nr. 169964 unter www.iww.de.
| Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 EUR rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 EUR teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. |
Länder begrüßen Bußgelderhöhung
Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung in seiner Sitzung am 22.9.2017 ausdrücklich begrüßt. Seine Zustimmung zu der Vorlage knüpfte er jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch weiter gleich geahnt werden.
Erweiterung des Handyverbots am Steuer
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt eine Ausnahmeregelung für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sieht der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.
Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig
Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, hatte die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens begründet.
Gesichtsverhüllung untersagt
Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.
Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen
Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gilt ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, sind von dem Verbot ausgenommen.
Inkrafttreten
Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 22.9.2017
| Illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen werden künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Der Bundesrat billigte in seiner letzten Sitzung die entsprechende Strafverschärfung, die der Deutsche Bundestag am 29.6.17 beschlossen hatte. Das Gesetz greift eine Bundesratsinitiative vom Herbst letzten Jahres auf (Drs. 362/16 [PDF, 296KB]). |
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Von der Ordnungswidrigkeit zum eigenen Straftatbestand
Kern der Neuregelungen ist ein eigener Tatbestand, der die Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis verbessert: Wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Allein die abstrakte Gefährdung ist also bereits Grundlage für die Bestrafung. Bislang konnte die Beteiligung an illegalen Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden, solange dabei niemand ernsthaft zu Schaden kam. Bei schweren Personenschäden sind künftig dagegen bis zu zehn Jahre Haft möglich.
Strafbar wird zudem auch schon der Versuch, ein illegales Rennen durchzuführen. Damit ist sichergestellt, dass Organisatoren auch dann nicht mehr straflos davonkommen, wenn die Polizei von dem Vorhaben erfährt und es vereitelt.
Auch einzelne Raser können sich strafbar machen
Ebenfalls strafbar macht sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.
Gefährliche „Spielzeuge“ wegnehmen
Zudem können die Fahrzeuge der Beteiligten eingezogen werden. Das Veranstalten illegaler Autorennen wird darüber hinaus in den Katalog derjenigen Delikte aufgenommen, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Raserszene bekämpfen
Ziel des Gesetzes ist es, effektiver gegen die sogenannte Raser-Szene vorzugehen. Immer wieder sorgen spektakuläre Unfälle für Aufsehen – ausgelöst durch spontane Beschleunigungsrennen nach einem Ampelstopp oder auch durch organisierte überörtliche Rennen, die die Teilnehmer als „Freizeitbeschäftigung“ ansehen.
Quelle | Plenarsitzung des Bundesrates am 22.9.17