Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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Karin Tempel-Maier

Mietwagen: Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

| Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz. |

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.

Quelle | Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553 unter www.iww.de.

Umgangsrecht: Umgangsrecht darf nicht mit fadenscheinigen Argumenten verhindert werden

| Ein Elternteil darf das Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht unter fadenscheinigen Behauptungen verhindern. Er muss vielmehr auf das Kind einwirken, um den Umgang zu ermöglichen. |

Das musste sich eine Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Der Kindesvater hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Ex-Frau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das OLG an.

Die Richter am OLG bestätigten jedoch grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Das OLG ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 EUR herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgelds komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.9.2017, 4 WF 151/17, Abruf-Nr. 200627 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: „Ich war zu schnell“ – reicht das?

| Wer kennt die Situation nicht: Ein Autofahrer ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung aber nichts mehr wissen. Es stellt sich die Frage, ob diese Äußerung reicht, um eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu begründen. |

Die Antwort gibt das Amtsgericht Dortmund. Ihm hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nicht ausgereicht. Durch die Äußerung seien die Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen nicht herabgesetzt. Nicht gereicht hat dem AG zudem eine polizeiliche Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse insbesondere ein besonderes Fahrverhalten festgestellt werden oder ein hierdurch bedingtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Dies muss den Schluss nahelegen, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst gewesen ist.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 6.2.2018, 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17, Abruf-Nr. 199938 unter www.iww.de.

Mietwagen: Keine Abstufung wegen Alters oder hoher Laufleistung

| Weder ein Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren noch eine Laufleistung eines Pkw von 366.000 km bei fünfzehn Jahren Fahrzeugalter rechtfertigen es, dass das beschädigte Fahrzeug im Hinblick auf die Mietwagenklasseneinstufung um eine Gruppe herabgesetzt wird. |

So sieht es das Amtsgericht Zwickau in zwei Urteilen. Das Gericht begründet das damit, dass dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, kein ähnlich altes oder ähnlich viel gefahrenes Fahrzeug anmieten zu können.

Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 13.1.2016, 22 C 1255/15, Abruf-Nr. 199675 unter www.iww.de; AG Zwickau, Urteil vom 23.1.2018, 4 C 1035/17, Abruf-Nr. 199676

Insolvenzsicherung: Pensions-Sicherungs-Verein ist auch für Übergangszuschuss eintrittspflichtig

| Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese unterliegt der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Bei dessen früherer, inzwischen insolventen Arbeitgeberin galt eine Betriebsvereinbarung. Danach bestand ein Anspruch auf einen Übergangszuschuss. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Der PSV ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Das sahen die Richter am BAG jedoch anders. Sie gaben der Klage des Arbeitnehmers überwiegend statt. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht dazu, Zeiträume bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu überbrücken. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter. Der PSV muss daher bei einer Insolvenz des Arbeitgebers für den Ausfall eintreten.

Quelle | BAG, Urteil vom 20.3.2018, 3 AZR 277/16, Abruf-Nr. 200251 unter www.iww.de.

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf ungeknicktes Zeugnis

| Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Das gelte zumindest solange, als bei einer Kopie die Falzknicke nicht erkennbar seien, so die Richter.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.11.17, 5 Sa 314/17, Abruf-Nr. 199577 unter www.iww.de.

Zeugnis: Auch bei neu ausgestelltem Zeugnis darf sich der Arbeitgeber vertreten lassen

| Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze.|

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.17, 8 Sa 151/17, Abruf-Nr. 200628 unter www.iww.de.30

Kinderunterhalt: Kinder haben einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen ihre Eltern

| Entschließt sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium, müssen die Eltern auch während des Studiums Unterhalt leisten. Dabei ist unerheblich, wenn das Kind ursprünglich einen anderen Lebensweg geplant hatte. |

Diese Klarstellung folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. In dem Fall hatte eine junge Frau nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule. Anschließend beschloss sie, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen. Es gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt recht. Die Eltern würden dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung schulden, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten. Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so die Richter.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 2.1.2018, 4 UF 135/17, Abruf-Nr. 200626 unter www.iww.de.

Erbrecht: Erbe kann Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnen

| Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.

Der Bruder hatte in den 1970er Jahren einen Anbau an das Wohnhaus der Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Bruders erwarb dessen Sohn das Teilgrundstück mit dem Anbau. Der Bruder erhielt zudem von seinen Eltern nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen. Dieses ist in Höhe von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 EUR) noch nicht getilgt.

Die Mutter hatte ihre Tochter (also die Schwester) zur Alleinerbin eingesetzt. Dabei hatte sie angeordnet, dass sich der Bruder den nicht zurückgezahlten Darlehnsbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

Nach dem Tode der Mutter hat der Bruder von seiner Schwester einen mit ca. 44.650 EUR berechneten Pflichtteil geltend gemacht. Die Schwester weigert sich zu zahlen. Sie hat mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen aufgerechnet. Der Bruder behauptet, dass er das Darlehen nicht zurückzahlen müsse. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingeschäft gewesen. Er sei von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten die Eltern gegen seinen Willen bezahlt. Den Betrag hätten sie nie von ihm eingefordert.

Die Zahlungsklage des Bruders ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des OLG stand ihm zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Als Sohn der Erblasserin sei er nämlich pflichtteilsberechtigt. Die Mutter habe die Schwester als Alleinerbin eingesetzt und ihn so enterbt. Die Mutter habe einen Nachlass im Wert von ca. 178.600 EUR hinterlassen. Der Pflichtteilsanspruch des Bruders betrage daher 44.650 EUR.

Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Schwester erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Schwester den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Bruder erworben. Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Bruder in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingeschäft gewesen oder vom Bruder seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Bruder nicht bewiesen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2017, 10 U 62/16, nicht rechtskräftig (Az. BGH IV ZR 118/17), Abruf-Nr. 200625 unter www.iww.de.

Mietwagen: Reparatur fertig während beruflicher Abwesenheit

| Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

Quelle | Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16, Abruf-Nr. 199786 unter  www.iww.de.