Ein Lkw-Fahrer muss beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin, das in einem entsprechenden Fall zu entscheiden hatte. Beschleunige der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten sei, handele er danach sorgfaltspflichtwidrig. Komme es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der an den Folgen des Unfalls später verstirbt, könne dem Lkw-Fahrer nach dieser Entscheidung der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemacht werden. Dies gelte zumindest, wenn er bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können (OLG Hamm, 3 Ws 134/13).
Eine Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf ist lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung, die nicht als (fahrlässige) Körperverletzung bestraft werden kann.
Diese Klarstellung zugunsten eines Unfallverursachers traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung den Begriff der Körperverletzung. Danach setze eine körperliche Misshandlung nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln voraus, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ob dies der Fall sei, müsse sich bei einer Verurteilung aus den Urteilsgründen ergeben. Darauf sei insbesondere bei Körperverletzungen im Straßenverkehr zu achten. Häufig würden hier nur (leichte) Prellungen ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf vorliegen. Das reiche für eine körperliche Misshandlung nicht aus. Solle die Annahme einer (fahrlässigen) Körperverletzung mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten begründet werden, müsste den Urteilsgründen entnommen werden, dass dem Geschädigten ein länger andauernder oder ein kurzfristig intensiver Schmerz zugefügt wurde. Hat er nur einen „leichten Schmerz“ verspürt, genüge dies nicht (KG, (3) 121 Ss 240/13 (179/13)).
Die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte zusätzlich ein Schadengutachten zur Wertminderung eingeholt hat.
So entschied es das Amtsgericht Memmingen in einem besonderen Fall. Der Geschädigte hatte sich auf die (zweifelhafte) Empfehlung seiner Werkstatt hin zunächst auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt als Grundlage für die Bezifferung seines Schadens beschränkt. Als er dann aus anderen Gründen anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, erkannte er, dass er auf diesem Weg den Ersatz des merkantilen Minderwerts einbüßte. Also beauftragte er nun noch einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Wertminderung. Diese wurde vom Versicherer genauso erstattet, wie die Kosten für dieses Gutachten. Die Kosten für den Kostenvoranschlag wollte der Versicherer aber nicht mehr ersetzen, weil er ja schon das Gutachten bezahlt habe. Das Amtsgericht belehrte ihn aber eines Besseren. Der Geschädigte habe hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation ja einen für den Schädiger günstigeren Weg eingeschlagen (Amtsgericht Memmingen, 21 C 1586/13).
Holt der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von weniger als 700 EUR eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, ein, für die der Schadengutachter 70 EUR berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht.
Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten, entschied das Amtsgericht Böblingen. Der Versicherer hatte argumentiert, der Geschädigte hätte einen Kostenvoranschlag nur in einer Werkstatt einholen dürfen. Denn die hätte die Kosten dafür bei einer späteren Reparatur verrechnet. Dann wäre das für den Schädiger ohne Belastung geblieben. Dieser Logik ist das Gericht nicht gefolgt. Es sei ja schon gar nicht sicher, dass die Werkstatt die Kosten wirklich verrechne. Deshalb sei die These des Versicherers nicht mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung zu bringen (Amtsgericht Böblingen, 2 C 2391/13).
Erleidet ein Pkw-Fahrer beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn einen Schaden, haftet das beklagte Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und das Land NRW zum Schadenersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Pkw die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle befahren hatte. Dabei wurde die Fahrbahn über den Standstreifen geleitet. Dort geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden. Die Reparaturkosten betrugen ca. 2.200 EUR. Das Schlagloch war im Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachts entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der für das beklagte Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau NRW die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war.
Das OLG entschied, dass das Schlagloch die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle sei. Die Ausführung zum Verschließen des Gullyschachts habe selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet, dass die Schachtabdeckung durch das zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werde. Dabei hätten andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gestanden. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung habe der Landesbetrieb zu vertreten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile müssten der Fachbehörde bekannt sein. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, weil die unfallursächliche Schadstelle für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei (OLG Hamm, 11 U 52/12).
Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird hierdurch ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet. Der Bevollmächtigte ist daher grundsätzlich auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Diese Klarstellung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem erbrechtlichen Rechtsstreit. Die im Alter von fast 90 Jahren verstorbene Erblasserin wohnte seit 1984 mit ihrer Schwiegertochter in deren Haus. Bereits 2002 hatte sie der Schwiegertochter eine Kontovollmacht erteilt, 2005 erteilte sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht. Die Schwiegertochter hatte Barabhebungen oder Überweisungen in einem Umfang von insgesamt 146.000 EUR vom Konto der Erblasserin vorgenommen. Es handelte sich überwiegend um Barabhebungen in einem Umfang von 1.000 EUR bis 3.000 EUR. Hinzu kommen zwei Verfügungen über 20.000 EUR und 15.000 EUR. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Erben – ihre Enkel – von der Schwiegertochter die abgehobenen Beträge zurückerstattet.
Das OLG verurteilte die Schwiegertochter, 59.500 EUR zurückzuzahlen. Die Richter gehen davon aus, dass mit der Vorsorgevollmacht ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet worden ist. Dafür spreche bereits, dass in dem Text der Vorsorgevollmacht sogar ausdrücklich der Begriff des „Auftragsverhältnisses“ verwandt worden ist. Der Auftrag ist dahin auszulegen, dass die Schwiegertochter nicht nur zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens der Erblasserin verpflichtet sein sollte. Sie sollte vielmehr auch der Erblasserin Bargeld besorgen, das diese für ihren Lebensunterhalt oder auch zur Erfüllung von Wünschen benötigte. Dabei müsse die Schwiegertochter beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwandt hat. Allerdings unterscheidet das Gericht zwischen kleineren und größeren Abhebungen.
Hinweis: Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, bestehen seitens des Bevollmächtigten grundsätzlich Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Er muss – notfalls gegenüber den Erben – die zweckentsprechende Verwendung der abgehobenen oder überwiesenen Gelder nachweisen. Gelingt ihm das nicht, haftet er für diese Beträge (Brandenburgisches OLG, 4 U 130/12).
Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemanns erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.
Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hingewiesen. Betroffen von der Entscheidung war eine Beamtin, die im Jahre 1981 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Beamtin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab September 2012 auf. Den Antrag der Beamtin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Vergangenheit zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab.
Die hiergegen gerichtete Klage der Beamtin blieb ohne Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Antrag der klare Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes entgegenstehe. Danach sei eine Anpassung des Ruhegehalts beim Tod des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem Monat möglich, der auf den Antrag folgt. Dagegen könne die Beamtin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, bestehe aber möglicherweise ein Regressanspruch der Beamtin gegen die Erben. Auch könne sich die Beamtin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern – wie hier – keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben (VG Koblenz, 5 K 862/13.KO).
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die beteiligten Kindeseltern in dem Fall sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Das OLG hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten würden nach Ansicht der Richter keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen (OLG Hamm, 2 UF 39/13).
Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns, der in der Ehezeit ein Anrecht aus einer betrieblichen Zusage der RWE auf eine Deputatleistung in Form einer Energiepreisvergünstigung erhalten hatte. In allen Instanzen wurde es abgelehnt, dieses Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter begründeten das damit, dass es sich nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen würde, wenn betrieblich zugesagte Sachleistungen einbezogen würden. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung – entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag – zielen. Ein Anrecht auf Sachleistungen wäre bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif. Denn die Leistungen wären regelmäßig von Bedingungen abhängig, deren Eintritt bei der Scheidung noch nicht feststeht. Insbesondere hängt der Bezug von Sachleistungen davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich die Möglichkeit hat, diese in Anspruch zu nehmen. Vorliegend könnte der Ehemann die Deputatleistungen nur erhalten, wenn er im Inland lebt und einen eigenen Haushalt führt. Das Anrecht wäre daher noch nicht hinreichend verfestigt und müsste einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben (BGH, XII ZB 296/13).
Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Kiel im Fall einer Angestellten. Diese war seit vielen Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Arbeitnehmer abgerechnet wurde und diese ihr dann das erhaltene Geld auszahlten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.
Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Es hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Die Arbeitnehmerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und ihre Vorbildfunktion würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Der Arbeitgeber habe das Verhalten auch vorher nicht abmahnen müssen. Die Arbeitnehmerin habe sich in erster Linie selbst begünstigt. Sie konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde (Arbeitsgericht Kiel, 2 Ca 1793 a/13).