Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Teilzeitarbeit: Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit bei unzulässiger Rechtsausübung

| Einem Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. |

Das kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine formale Rechtsposition dazu ausnutzt, einen Freistellungsanspruch während der als Urlaubszeit besonders begehrten Schulsommerferien durchzusetzen, ohne sich mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abstimmen zu müssen.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 3 Sa 365/17, Abruf-Nr. 203183 unter www.iww.de.

Prozesskostenhilfe: Entfernung von 420 km zum Gerichtsort rechtfertigt Anwalt am Wohnort

| Beträgt die einfache Entfernung vom Wohnsitz der PKH-Partei zum Gerichtsort 420 km und erfordert eine Reisezeit von mehr als vier Stunden einfache Fahrt, so ist auch eine Informationsfahrt zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz nicht zumutbar. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin (5.2.18, 5 Ta 447/17, Abruf-Nr. 199947). Nach Ansicht des Senats ist die Partei vielmehr berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Prozessbevollmächtigten am Wohnort zu beauftragen. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 Prozent der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei.

Quelle | LAG Hamm, Beschluss vom 5.2.2018, 5 Ta 447/17, Abruf-Nr. 199947 unter  www.iww.de.

Unfallschaden: Spezielles Fahrzeug darf nicht pauschal nach Mietwagengruppe berechnet werden

| Ist das verunfallte Fahrzeug ein allradgetriebener PickUp mit Doppelkabine und Anhängerkupplung, kann der eintrittspflichtige Versicherer hinsichtlich der Mietwagenkosten nicht auf die Preise für Standardfahrzeuge der Mietwagengruppe, in die das Fahrzeug einzuordnen ist, verweisen. |

Dies Klarstellung traf das Amtsgericht Weilburg. Weist der Geschädigte, der dieses spezielle Fahrzeug braucht, nach, dass nur ein Vermieter im zumutbaren Umkreis so eines im Angebot hat, sind dessen Preise dem Schadenersatzanspruch zugrunde zu legen.

Hinweis | Das Urteil ist ohne Weiteres auf andere beschädigte Fahrzeuge zu übertragen, bei denen die Gruppengleichheit nicht ausreicht, z. B. Fahrschulwagen oder speziell behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge.

Quelle | Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 2.5.2018, 5 C 339/17 [5], Abruf-Nr. 201638 unter  www.iww.de.

Anwaltskosten: „Wir werden zahlen“: Trotz dieser Bestätigung darf ein Anwalt eingeschaltet werden

| Auch wenn der Versicherer im telefonischen Erstkontakt bestätigt hat, den Unfallschaden zu übernehmen, darf der Geschädigte anwaltliche Unterstützung für die Schadenregulierung in Anspruch nehmen. Der Versicherer muss die Anwaltskosten erstatten. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Aachen. Es führte dazu aus: Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenpositionen (z. B. nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall. Dass der Mitarbeiter der Versicherung dem Geschädigten unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Versicherer nur seine Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Geschädigte den Versicherer berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Quelle | Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 113 C 31/18, Abruf-Nr. 202632 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Wer rückwärts ausparkt muss in alle Richtungen schauen

| Wer auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt, muss trotz Einbahnstraßenregelung den Verkehr in beide Richtungen beachten. |

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einem Autofahrer ins Stammbuch. Der Mann wollte rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, der die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadenersatz voneinander.

Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe. Ein Befahren entgegen der Einbahnstraße wäre nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen. Zudem sei es extrem langsam gefahren.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren und rief das OLG an. Er argumentierte, er habe mit dem „verbotswidrigen“ Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können. Das sah der Senat anders. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Mann hat seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.4.2018, 4 U 11/18, Abruf-Nr. 204204 unter www.iww.de.

Erbrecht: Bewährungsstrafe ist kein Grund, den Pflichtteil zu entziehen

| Eine Bewährungsstrafe reicht auch dann nicht als Grund für eine Pflichtteilsentziehung, wenn wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall einer Erblasserin, die ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen hatte. Der Sohn war wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden – auf Bewährung. Er kam den Bewährungsauflagen jedoch nicht nach und musste die Haft verbüßen.

Die Richter erläuterten, dass der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen könne, wenn der Abkömmling zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass unzumutbar ist. Eine Bewährungsstrafe wird vom eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Analogie auf Sachverhalte der vorliegenden Art, wo die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist, kommt nicht in Betracht.

Quelle | OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17, Abruf-Nr. 200631 unter www.iww.de.

Betriebsratswahl: Ein Filialleiter ist nicht immer leitender Angestellter

| Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann in den Betriebsrat gewählt werden. Er ist nicht zwingend ein leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betriebsratswahl ist erfolglos. |

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Neumünster. Der Streit hatte sich daran entzündet, dass der Arbeitgeber die Betriebsratswahl angefochten hatte. Er war der Ansicht, dass der Filialleiter nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen, weil er leitender Angestellter sei.

Das Arbeitsgericht hielt die Betriebsratswahl für rechtens. Zum einen ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters nicht der Status eines leitenden Angestellten. Er könne arbeitsvertraglich gerade nicht selbstständig einstellen oder entlassen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrags durch eine neue Stellenbeschreibung sah das Gericht ebenso wenig wie eine Berechtigung des Arbeitgebers, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern. Hinzu komme, dass sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters nur auf die eigene Filiale beziehe.

Quelle | Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 27.6.2018, 3 BV 3a/18, Abruf-Nr. 203047 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Weiblich, Männlich, Divers – Änderung des Personenstandsgesetzes

| Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt bisher ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Das soll jetzt nicht mehr möglich sein. |

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 genügt diese Regelung nämlich nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen „positiven Geschlechtseintrag“ ermöglichen. |

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten die Angabe „divers“ eintragen kann.

Quelle | Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat

Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsvorschuss für mehr Kinder – Auswirkungen der Reform

| Alleinerziehende haben mit das höchste Armutsrisiko im Land. Erhalten sie keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt einen Vorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich zwischen 154 und 273 EUR. |

Zum 1.7.2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Seither ist die Bezugsdauer nicht mehr auf sechs Jahre befristet. Zudem wurde die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 auf fast 714.000 Ende März. Darunter sind knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren, die nun anspruchsberechtigt sind.

Keine Entlastung des säumigen Elternteils

Es sei gut, dass der Staat einspringe, wenn Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, betont Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Viele von ihnen seien tatsächlich nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Zugleich gebe es aber „die Unwilligen“, die zahlen könnten, sich aber davor drücken, so Giffey weiter.

Im vergangenen Jahr hat der Staat rund 1,1 Milliarden EUR für den Unterhaltsvorschuss gezahlt. Nur rund 209 Millionen EUR konnten wieder eingetrieben werden. Die sogenannte Rückgriffquote – überwiegend bei säumigen Vätern – lag damit bei knapp 20 Prozent.

Rückgriffquote soll gesteigert werden

Der Bericht zeigt, dass die zuständigen Ämter nach der Reform zunächst die gestiegene Zahl der Anträge bewältigen mussten. Dies ist zum großen Teil gelungen. Nun gilt es, das zweite Ziel der Reform in Angriff zu nehmen – die Verbesserung des sogenannten Rückgriffs.

Bund und Länder werden gemeinsame Standards entwickeln, um mehr säumige Unterhaltspflichtige zur Zahlung zu bewegen. „Diesen Prozess werden wir zügig vorantreiben und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft“, so Giffey. Im Herbst wird das Bundesfamilienministerium dem Bundestag über die Entwicklungen berichten.

Den Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1.7.17 finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.iww.de/s1915.

Quelle | Bundesregierung

Kündigungsrecht: Busfahrer kassiert für nicht ausgedruckte Fahrscheine – Kündigung ist wirksam

| Ein Busfahrer hatte auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. |

Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klar. Ein Kunde hatte sich beschwert, der Busfahrer habe den Fahrpreis vereinnahmt, aber kein Ticket ausgedruckt. Er habe nur erklärt „You don‘t need a ticket“. Der Verkehrsbetrieb veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung. Ein Prüfer beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.8.2018, 10 Sa 469/18, Abruf-Nr. 204208 unter www.iww.de.