Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

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Urteilsarchiv

Erbrecht: Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht kann sittenwidrig sein

| Es kann sittenwidrig sein, wenn der Erblasser die Erbschaft von der Bedingung abhängig macht, dass der Erbe ihn in näher festgelegten Abständen besucht. |

Das zeigt ein Rechtsstreit zweier Enkel vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Ihr Großvater hatte in seinem Testament verfügt, dass eine Hälfte seines Vermögens an seine Ehefrau sowie den Sohn aus erster Ehe gehen solle. Die restlichen 50 Prozent sollten die beiden Enkel – Kinder eines anderen Sohnes – zu gleichen Teilen bekommen, „aber nur, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Anderenfalls solle das Geld auch an meine Frau und meinen Sohn gehen“. Diese Erbregelung war der Familie zu Lebzeiten des Erblassers bekannt. Die damals minderjährigen Enkel erfüllten die jährliche Besuchszahl nicht.

Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hatte diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Enkel, die vor dem OLG Erfolg hatte. „Die von dem Erblasser … aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdeführer von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abhängig macht, ist vielmehr sittenwidrig und damit nichtig“, führte das OLG aus.

Grundsätzlich gelte zwar die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit. Es müsse möglich sein, die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Eine Bedingung könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen sittenwidrig sein. Eine solche Ausnahme liege vor, „wenn die Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschlussfreiheit der Erben unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.“ Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Diese müssten erkennen lassen, „ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ sucht“, betont das OLG.

Hier waren die eingeforderten regelmäßigen Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung der Erbschaft sittenwidrig. Der Großvater habe faktisch seine Enkelkinder durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche dem Druck ausgesetzt, zur Erlangung eines Vermögensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erfüllen. Die Erbschaft sei auch erheblich gewesen. Der Erblasser habe über dieses Druckmittel gerade ein Verhalten seine Enkelkinder erreichen wollen, das regelmäßig deren innere, freie Überzeugung voraussetze. „Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder ist von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen und damit sittenwidrig und somit nichtig, resümiert das OLG.

Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, sei davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.2.2019, 20 W 98/18, Abruf-Nr. 207718 unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschwindigkeitsbegrenzung zum Lärmschutz gilt auch für Elektroautos

| Neue Technik bringt neue Rechtsprobleme und dann auch neue Entscheidungen. Wir stellen Ihnen dazu eine Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung begangen mit einem Elektrofahrzeug vor. |

Das Kammergericht (KG) musste entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) auch vom Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden muss. Das KG hat die Frage bejaht. Begründung: Es hängt nicht davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.

Quelle | KG, Beschluss vom 13.12.2018, 3 Ws (B) 296/18, Abruf-Nr. 206783 unter www.iww.de.

Namensrecht: Wenn die Eltern keinen Namen für das Kind finden können

| Können sich die Eltern nicht über einen Namen für das Kind einigen, ist einem von ihnen das Namensbestimmungsrecht zu übertragen. Die Entscheidung darüber bestimmt sich ausschließlich danach, was dem Interesse und dem Wohl des Kindes am meisten entspricht. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Dort konnten sich die Eltern nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen ihnen Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt deshalb auch keinen Namen des Kindes mit. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.

Das Amtsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung der Mutter das Recht übertragen, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Gericht dabei u. a., dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Aus Sicht des Gerichts entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen hat, mit denen es in einem Haushalt lebt. So würde es das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind festigen, wenn es denselben Familiennamen trägt. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten. Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Vater Beschwerde ein. Er beantragte beim OLG Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das OLG lehnte diesen Antrag jedoch ab, da es die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung teilte. Die Richter entschieden, dass das Amtsgericht eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen habe, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.

Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.7.2018, 10 UF 838/18, Abruf-Nr. 205868 unter www.iww.de.

Erbrecht: Minderjähriger Erbe kann Erbschaft auch bei Werthaltigkeit ausschlagen

| Ist der Nachlass nicht überschuldet, muss das Familiengericht einer Ausschlagungserklärung des minderjährigen Erben nicht in jedem Fall die Genehmigung versagen. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass hier alleine das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehe. Dieses Wohl hänge nicht nur vom wirtschaftlichen Interesse des Kindes ab. Es komme also nicht nur auf den Wert des Nachlasses an. Es müssten auch die Gesamtbelange des Kindes berücksichtigt werden, einschließlich seiner persönlichen Interessen. Führe die Erbschaft daher zu einer besonderen Belastung innerhalb der Familie, könne das Gericht die Genehmigung erteilen, die Erbschaft auszuschlagen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2018, 10 WF 164/18, Abruf-Nr. 207778 unter www.iww.de.

Trunkenheitsfahrt: Hohe Blutalkoholkonzentration ist noch kein Beweis für Vorsatz

| Will das Gericht wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilen, reicht es nicht aus, wenn der Vorsatz nur mit der hohen Blutalkoholkonzentration begründet wird. |

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hingewiesen. Zwar liegt es bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Schluss auf Vorsatz kann aber nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden.

Um wegen Vorsatz verurteilen zu können, muss das Gericht vielmehr Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten treffen. Hieraus ergeben sich möglicherweise Schlüsse darauf, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2018, 2 OLG 22 Ss 399/18, Abruf-Nr. 207444 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss sich für Fahrzeugreinigung keinen Vorteilsausgleich anrechnen lassen

| Wird das Fahrzeug nach der Reparatur gereinigt, entsteht dem Geschädigten kein auszugleichender Vorteil. Der Haftpflichtversicherer muss die dafür entstehenden Kosten vollständig ausgleichen. |

Das musste sich ein Haftlichtversicherer vor dem Amtsgericht Emmendingen sagen lassen. Er hatte die für die Reinigung entstandenen Kosten nur zu einem Bruchteil ausgeglichen. Der Restbetrag sei als Vorteilsausgleich nicht erstattungsfähig, meinte der Versicherer. Das Amtsgericht ließ sich jedoch auf diese Argumentation nicht ein. Ein Vorteilsausgleich sei nur vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch eine Reparaturmaßnahme eine konkrete zeitnahe eigene Investition erspare. Das könne z. B. beim unfallbedingten Ersatz nahezu abgefahrener Reifen der Fall sein.

Die Logik des Versicherers im Prozess könnte nun sein, dass der Geschädigte sich durch die unfallbedingte Fahrzeugreinigung die nächste eigene Außen- und Innereinigung erspart. Eine dahin gehende pauschale Behauptung genüge aber nicht. Da müsse der Versicherer schon vortragen und beweisen, dass das verunfallte Fahrzeug schon vor dem Unfall so verschmutzt war, dass es dringend gereinigt werden musste. Das habe er hier aber nicht getan.

Quelle | Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 30.11.2018, 7 C 168/18, Abruf-Nr. 206416 unter www.iww.de.

Vormundschaftsrecht: Pflegeeltern können nach Sorgerechtsentzug Vorrang vor Verwandten haben

| Muss das Jugendamt einer Mutter die Kinder entziehen, kann es für das Wohl der Kinder besser sein, in eine ausgewählte Pflegefamilie zu kommen, als bei Verwandten aufzuwachsen. |

Das ist das Ergebnis einer Vormundschaftssache vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. In dem konkreten Fall hatte das Amtsgericht einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen. Die Mutter hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt. Sie steht inzwischen selbst unter Betreuung. Die Familie wünschte, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen sollten. Diese hatten sich auch dazu bereit erklärt.

Weil dieser Wunsch aber nicht den Interessen der Kinder diene, ist ihm nach Auffassung des OLG nicht zu entsprechen. Es genüge nicht, dass den Kindern bei ihren Tanten keine weitere Gefahr drohe. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten „Profi-Pflegefamilie“ besser aufgehoben wären als bei ihren Tanten. Denen fehle die persönliche Eignung, die für die Bestellung zum Vormund erforderlich sei. Sie hätten sich bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut. Die stark vernachlässigten Kinder bräuchten aber emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse. Dies könne im konkreten Fall von „Profi-Pflegeeltern“ besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten. Um die Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen, hat der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018, I-8 UF 187/17, Abruf-Nr. 207775 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Gutachtenkosten sind trotz Versicherungsgutachten zu erstatten

| Der Geschädigte darf auch dann ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer seinerseits ein Gutachten erstellen lässt. |

So entschied das Amtsgericht Rheinbach. Das Urteil entspricht gängiger Rechtsprechung, auf die es sich auch bezieht. Der Versicherer kann das Recht des Geschädigten auf ein Gutachten nicht dadurch torpedieren, dass er selbst schneller reagiert.

Von diesem Grundsatz gibt es nur eine einzige Ausnahme. Sie liegt vor, wenn sich der Geschädigte in Abstimmung mit dem Versicherer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass der Versicherer die Gutachtenthematik in die Hand nimmt.

Quelle | Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 10.12.2018, 26 C 183/17, Abruf-Nr. 206340 unter www.iww.de.

Mindestlohn: Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum

| Praktikanten erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht BAG im Fall einer jungen Frau. Diese hatte mit einer Reitanlagen-Betreiberin ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Hier kam es zu Unterbrechungen, zum Beispiel wegen Krankheit. Die junge Frau forderte den Mindestlohn von 8,50 EUR, weil die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies die Klage ab.

Die Revision vor dem 5. Senat des BAG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der jungen Frau nur für wenige Tage unterbrochen und danach unverändert fortgesetzt. Der von der jungen Frau geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz sei aus prozessualen Gründen erfolglos.

Quelle | BAG, Urteil vom 30.1.2019, 5 AZR 556/17, Abruf-Nr. 206912 unter www.iww.de.

Urlaubsrecht: Obliegenheiten des Arbeitgebers beim Verfall von Urlaubsansprüchen

| Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall eines Wissenschaftlers, der von 2001 bis 2013 beschäftigt war. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte er ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag i.H.v. 11.979,26 EUR abzugelten. Einen Urlaubsantrag hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat angenommen, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei zwar zum Jahresende verfallen. Er habe aber Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten.

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter verwiesen auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach verfällt Urlaub, wenn er bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.

Diese Rechtsprechung hat das BAG weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt. So ist es nach dem BUrlG dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Entgegen der Annahme des LAG zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings muss er die Initiative übernehmen, dass der Urlaubsanspruch verwirklicht wird. So ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber muss also klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des BUrlG kann Urlaub daher in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das LAG muss nun aufklären, ob der Arbeitgeber diesen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Quelle | BAG, Urteil vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15, Abruf-Nr. 207302 unter www.iww.de.