Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Betreuungsrecht: Im Unterbringungsverfahren muss der Betroffene persönlich über Gutachten informiert werden

| In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter entschieden, dass der Betroffene zu Recht rüge, dass ihm das eingeholte Sachverständigengutachten nicht persönlich bekannt gegeben wurde. Ein Sachverständigengutachten kann nämlich nur als Grundlage einer Entscheidung verwertet werden, wenn das Gericht dem Beteiligten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich auch diesem persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter ganz engen Voraussetzungen abgesehen werden. Diese lagen hier aber nicht vor.

Quelle | BGH, Beschluss vom 8.5.2019, XII ZB 2/19, Abruf-Nr. 209178 unter www.iww.de.

Mietwagen: Anmietung bei Werkstatt, weil nächster Vermieter 43 km entfernt

| Gibt es am Ort des Reparaturgeschehens keinen Autovermieter, sind die Mietwagenkosten bei Anmietung in der Reparaturwerkstatt ohne Rückgriff auf die Schätzlisten zu erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Neubrandenburg. Auch der Versicherer konnte im Prozess nur einen – im Übrigen nicht passenden – Mietwagen in 43 km Entfernung nachweisen. Eine solche Entfernung ist dem Unfallgeschädigten jedoch unzumutbar.

Quelle | Amtsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 14.2.2019, 102 C 629/18, Abruf-Nr. 208356 unter www.iww.de.

Fahrlässige Körperverletzung: Nachts mit dem Trecker auf der Landstraße

| Wer mit einem landwirtschaftlichen Gespann bei Dunkelheit nach links auf eine Landstraße auffährt, hat besondere Sorgfaltspflichten. |

Das ist das Ergebnis eines Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Ein Landwirt war in einer Augustnacht kurz nach Mitternacht mit seinem Traktor und zwei Anhängern vom Feld kommend nach links auf eine Landstraße aufgefahren. Ein Mann, der mit seinem Opel in entgegengesetzter Richtung fuhr, konnte nicht mehr schnell genug abbremsen. Er kollidierte mit dem zweiten, noch quer zur Fahrbahn stehenden Anhänger. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen. Der Landwirt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Cloppenburg sprach den Landwirt frei. Ein Verschulden könne nicht festgestellt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Das Landgericht Oldenburg bestätigte den Freispruch.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Sachverhalt müsse noch weiter aufgeklärt werden. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass der Opelfahrer die Scheinwerfer des Traktors gleich nach Durchfahren einer Kurve gesehen habe und dann erst ca. 20 Sekunden später mit dem zweiten Anhänger kollidiert sei, könne man davon ausgehen, dass sich das landwirtschaftliche Gespann besonders schwerfällig bewegt habe. Hinzu sei die Dunkelheit gekommen. Insgesamt habe eine außergewöhnliche Gefahrensituation vorgelegen. An die ohnehin hohen Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers seien daher gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Landwirt hätte zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er zum Beispiel einen Warnposten aufstellen können – was nicht geschehen sei – oder zumindest sein Gespann seitlich beleuchten müssen. Ob er dies getan habe, hätten weder Amts- noch Landgericht geklärt. Die Sache müsse daher vom Landgericht erneut überprüft werden, so der Senat.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2017, 1 Ss 206/17, Abruf-Nr. 208576 unter www.iww.de.

Erbrecht: „Bei einem gemeinsamen Tod“ kann auch innerhalb mehrerer Jahre bedeuten

| Die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ in einem Testament bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Verfügung unwirksam ist, wenn die Ehepartner in einem längeren Abstand voneinander versterben. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Dort hatten die Parteien darüber gestritten, wie ein Testament zu verstehen sei. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch für den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in längerem Abstand voneinander versterben.

Dabei waren die Richter der Auffassung, dass jedenfalls die hier gewählte Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“, auch im Hinblick auf das gesetzliche Formerfordernis eine hinreichende Andeutung im Testamentstext darstellt, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben.

Die Andeutung liegt bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Begriff „gleichzeitig“, der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, ist gerade nicht verwendet worden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ ist dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Das Adjektiv „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente. Es hat vielmehr nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis. Sie kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne von „wenn wir beide tot sind“. Für diesen Fall sollten die Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt werden.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.1.2019, 3 W 37/18, Abruf-Nr. 207896 unter www.iww.de.

Einstellung: Tätowierungen können Ablehnungsgrund bei Bewerbung als Objektschützer sein

| Art und Inhalt einer Tätowierung können Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründen, sodass seine Bewerbung abgelehnt werden kann. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Mannes, der sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte. Er trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Daraufhin verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

Das LAG hat dem Bewerber die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass er als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang. Es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2019, 5 Ta 730/19, Abruf-Nr. 209377 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Mitgefangen, mitgehangen: LKW-Fahrer schuldet die Tabaksteuer

| Ein LKW-Fahrer, der ohne sein Wissen in seinem Fahrzeug versteckte, unversteuerte Zigaretten von Polen nach Deutschland fährt, ist auch dann Steuerschuldner nach dem Tabaksteuergesetz, wenn das gegen ihn geführte Steuerstrafverfahren eingestellt wurde. |

So entschied es das Sächsische Finanzgericht (FG) im Falle eines betroffenen LKW-Fahrers. Die 163.000 Zigaretten waren bei einer Kontrolle durch Einsatz eines Röntgengeräts in einem nicht bauartbedingten Hohlraum der Ladefläche entdeckt worden. Im Rahmen des Auswahlermessens wurden neben dem Fahrer zulässigerweise auch dessen Mitfahrer und ein weiterer mutmaßlicher Hintermann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass das Verbringen im Sinne des Gesetzes als reine Tathandlung ein bloßes Tun ist, mit dem Waren in das Steuergebiet eines anderen Staates gelangen. Auf Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es deshalb nicht an. Zudem hat der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug (PKW, LKW) sowie alle in ihm befindlichen Gegenstände – damit auch über den im Fahrzeug versteckten Tabak.

Quelle | Sächsisches FG, Urteil vom 5.12.2018, 4 K 1008/14, Abruf-Nr. 208889 unter www.iww.de.

Adoption: Volljährigenadoption ist auch bei intaktem Verhältnis zu den leiblichen Eltern möglich

| Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt. |

Darauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Studentin aufmerksam, die von ihrer ledigen und kinderlosen Tante adoptiert werden sollte. Die beiden trugen vor, dass eine Art Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Tante habe der Studentin in schweren Lebenssituationen geholfen. Dies wolle die Studentin zurückgeben. Sie wolle sich um die Tante kümmern, sofern dies erforderlich werden sollte. Die Studentin hat nach eigenen Angaben eine intakte Beziehung zu ihren leiblichen Eltern. Ihre Eltern haben mit notariell beurkundeter Erklärung in die beantragte Annahme als Kind ausdrücklich eingewilligt. Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen.

Die Richter am OLG hatten dagegen kein Problem mit der Adoption. Es besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Besteht aber bereits ein solches Eltern-Kind-Verhältnis, ist unwiderleglich vom Vorliegen sittlicher Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Eine Volljährigenadoption ist dann möglich.

Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren beiden leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt. Auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen. Insbesondere wenn auch zwischen dem Annehmenden und den leiblichen Eltern der Anzunehmenden ein gutes Verhältnis besteht und der Annehmende selbst keine Kinder hat, sind keine Loyalitätskonflikte zu befürchten.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.1.2019, 17 UF 87/18, Abruf-Nr. 207706  unter www.iww.de.

Geschwindigkeitsüberschreitung: In gut einer Stunde elfmal geblitzt kostet den Raser 1.504 EUR und drei Monate Fahrverbot

| Das Amtsgericht München verurteilte einen 24-jährigen Mann wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von insgesamt 1.504 EUR und zu einem dreimonatigen Fahrverbot. |

Der Mann war am 23.5.2018 zwischen 0.00 und 1.27 Uhr mit seinem Pkw in München unterwegs. In der Zeit wurde er innerorts elfmal wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Er war dabei zwischen 34 und 64 km/h zu schnell. Der Mann machte zunächst keine Angaben zur Sache. Das Gericht hörte die zuständigen polizeilichen Messbeamten, verlas Messprotokolle und Eichscheine und sah die gefertigten Licht- und Messbilder ein. Über seinen Verteidiger ließ der Mann schlussendlich die Fahrereigenschaft einräumen.

Die zuständige Strafrichterin ist zugunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Sie verwies darauf, dass aber spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 von Vorsatz ausgegangen werden muss. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass er am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebiets München gehalten hat und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf nahm. Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann.

Da einige Geschwindigkeitsüberschreitungen zeitlich jeweils innerhalb weniger Minuten begangen wurden, ist das Gericht zugunsten des Betroffenen jeweils von Tateinheit ausgegangen. Für diese „zusammengefassten“ Taten wurde jeweils die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße festgesetzt.

Die einzelnen Regelbußen hätten zusammengerechnet eine Summe von 3.760 EUR ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergebe sich der Bußgeldbetrag von 1.504 EUR. Außerdem wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dieses konnte im Hinblick der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die Vorahndungen des Betroffenen nicht reduziert werden. Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20.5.2018 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, für die er zwischenzeitlich ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 1.3.2019, 953 OWi 435 Js 216208/18, Abruf-Nr. 209383 unter www.iww.de.

Hausratsverordnung: Voraussetzungen für die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung

| Kann einer der Ehepartner nach einer Scheidung nicht nachweisen, dass er Eigentümer oder zumindest Miteigentümer des Hundes ist, kann er ihn von dem anderen Ehepartner nicht herausverlangen. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem es um die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter ging. Der Entscheidung lag die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau zugrunde. Die Frau verlangte nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. heraus. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.

Die Richter am OLG folgen der Auffassung des Familiengerichts, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will.

Das OLG verweist auf seine frühere Rechtsprechung. Danach sind auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften. Danach kann das Gericht den betroffenen Haushaltsgegenstand nur an einen der Eheleute überlassen, wenn er im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute steht. Steht der Haushaltsgegenstand – oder das Tier – demgegenüber im Alleineigentum eines Ehegatten, ist eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des Gerichts selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Frau aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. für das Tierwohl nicht gut. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten.

Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derartiges Recht lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019, 18 UF 57/19, Abruf-Nr. 208592 unter www.iww.de.

Adoption: Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist verfassungswidrig

| Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. |

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden und die zugrunde liegenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat er dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Die Richter haben ihre Entscheidung damit begründet, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkinds vor einer nachteiligen Adoption lässt sich hinreichend wirksam auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss sichern.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 26.3.2019, 1 BvR 673/17, Abruf-Nr. 208649 unter www.iww.de.