Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Erbrecht: Bei angeordneter Nacherbfolge muss Nacherbenvermerk eingetragen werden

| Wird eine Nacherbfolge unter der Bedingung angeordnet, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass erst mit dem Tod des Vorerben die Frage beantwortet werden kann, ob eine Nacherbfolge eingetreten ist.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2019, 15 W 342/19, Abruf-Nr. 214677 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Arbeitgeber schuldet Schadenersatz bei fehlerhaften Auskünften

| Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. |

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin. Der Mann war 2014 in den Ruhestand getreten. Vor dem Hintergrund des Anfang 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss der öffentliche Arbeitgeber mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Im April 2003 nahm der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teil. Dort informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse. Der Arbeitnehmer schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer Schadensersatz. Er möchte vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Er meint, der Arbeitgeber habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach überobligatorisch erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Quelle | BAG, Urteil vom 18.2.2020, 3 AZR 206/18, Abruf-Nr. 214264 unter www.iww.de.

Kündigungsrecht: Vergleich im Streit um eine Kündigung wegen eines gezündeten Silvesterböllers

| In einem Kündigungsrechtsstreit wegen eines gezündeten Silvesterböllers haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen Vergleich geschlossen. |

Der Kläger ist als Logistikmitarbeiter bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am 31.12.2018 gegen 7.30 Uhr hielt er sich mit anderen Mitarbeitern im Raucherbereich hinter einer Lagerhalle auf. Er zündete einen Knallkörper und warf diesen aus dem Raucherbereich über eine Umzäunung auf das angrenzende Betriebsgelände. Anschließend klagte ein Leiharbeitnehmer der Beklagten über Hörbeeinträchtigungen. Eine ärztliche Untersuchung ergab ein sogenanntes Knalltrauma. Der Leiharbeitnehmer war eine Woche arbeitsunfähig. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28.2.2019. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.

Der Arbeitgeber hat behauptet, es habe sich um einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller gehandelt, was der Kläger gewusst habe. Der Kläger habe diesen Böller nicht zünden dürfen. Er habe mit der Verletzung des Mitarbeiters rechnen müssen, weil sich außerhalb des Rauchergeländes andere Mitarbeiter aufhalten könnten. Außerdem habe der Kläger wissentlich gegen die Brandschutzvorgaben verstoßen. Der Kläger behauptet, er habe den Bereich, wo der Böller landete, von seinem Standort aus einsehen können. Dort habe sich niemand aufgehalten. Der Leiharbeitnehmer habe hinter ihm gestanden. Es habe sich um einen zugelassenen sog. „D-Böller“ gehandelt, den er von einem Arbeitskollegen erhalten habe. Brandgefahr habe nicht bestanden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das LAG schloss sich der Wertung des Arbeitsgerichts an. Es liege zwar eindeutig ein pflichtwidriges Verhalten vor. Aufgrund der konkreten Umstände des Falls sei aber eine Abmahnung ausreichend.

Die Parteien einigten sich in der Verhandlung auf einen Vergleich. Danach erhält der Kläger eine Abfindung und das Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Quelle | LAG Düsseldorf, 13 Sa 551/19, Termin vom 13.2.2020

Haftungsrecht: Handbremse nicht angezogen – Postzusteller muss Schadenersatz zahlen

| Sichert ein Postzusteller seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch Handbremse und Gangeinlegen, haftet er dem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden, wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt. |

Das folgt aus einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg. Dort hatte ein großer Postdienstleister einen angestellten Postzusteller verklagt. Der Angestellte hatte den ihm überlassenen VW Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 Prozent) rückwärts abgestellt. Dieser rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Der Arbeitgeber verlangt nun Schadenersatz von seinem Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Es entschied, dass der Mitarbeiter einen Schadenersatz von 873,07 EUR zahlen müsse. Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nicht getan. Damit hatte er grob fahrlässig gehandelt.

Quelle | Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.4.2019, 1 Ca 1225/18, Abruf-Nr. 212347 unter www.iww.de.

Entgeltfortzahlung: Was bedeutet der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls?

| Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und schließe sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, müsse der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet habe.

Quelle | BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18, Abruf-Nr. 212762 unter www.iww.de.

Unfallschadensregulierung: Trotz Brexit: Zentralruf der Autoversicherer ermittelt weiterhin britische Versicherungen

| Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt weiterhin bei einem Auslandsunfall mit einem Fahrzeug aus dem Vereinigten Königreich die zuständige Versicherung und benennt einen Ansprechpartner in Deutschland. Möglich ist dies aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU). |

Übergangsregelung ermöglicht reibungslose Ermittlung

Jährlich werden rund 35.000 Auslandsunfälle beim Zentralruf der Autofahrer gemeldet, knapp 3 Prozent davon mit Fahrzeugen aus dem Vereinigten Königreich, umgangssprachlich Großbritannien. Die Übergangsregelung gilt für Fahrzeuge aus England, Schottland, Wales oder Nordirland. Die genannte Übergangsregelung für Binnenmarkt und Zollunion kann um zwei Jahre verlängert werden. Eine Entscheidung darüber fällen die EU und das Vereinigte Königreich im Juli 2020. Für Irland als Mitglied der Europäischen Union bleiben alle Regelungen unverändert.

Zentralruf ermittelt Ihren Ansprechpartner in Deutschland

In jedem EU-Land gibt es für jede Versicherung einen Ansprechpartner, den sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten. Kennt der Geschädigte die gegnerische Versicherung nicht, wird diese von einer Auskunftsstelle ermittelt. In Deutschland übernimmt der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg diese Aufgabe und benennt die jeweilige Versicherung und deren Ansprechpartner in Deutschland. Der kostenfreie Service erfolgt nicht nur für Länder der EU, sondern auch für die Schweiz sowie alle Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Lichtenstein und Norwegen. Zu erreichen ist der Zentralruf der Autoversicherer innerhalb Deutschlands gebührenfrei unter der Rufnummer 0800 25 026 00 oder online unter https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular.

So erkennen Sie Kennzeichen aus dem Vereinigten Königreich

Kennzeichen aus England, Schottland, Wales oder Nordirland bestehen in der Regel aus zwei Buchstaben, die die Herkunftsregion angeben, gefolgt von zwei Ziffern, die eine Codierung für den Anmeldezeitraum darstellen, nach einer Leerstelle stehen am Ende des Kennzeichens drei beliebige Buchstaben. Das Kennzeichen wird schwarz auf gelbem Grund abgebildet. Die Kennzeichen können als sogenannte EU-Kennzeichen ausgestellt werden, dabei kann zwischen dem Union Jack und den Flaggen der einzelnen Landesteile sowie deren Bezeichnungen gewählt werden.

Quelle | GDV Dienstleistungs-GmbH

Geschwindigkeitsmessung: Weitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister in drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) für gesetzeswidrig erklärt. |

In dem Fall war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt worden. Zugleich war ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.

Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffenen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum „Ordnungspolizeibeamten“ bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 Prozent der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und der Senat dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt. Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten. Dort ist nach den getroffenen Feststellungen in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.11.2019, 2 Ss-Owi 1092/19, Abruf-Nr. 214108 unter www.iww.de.

Autokauf: Geschäftlich oder privat? Darauf kommt es beim Haftungsausschluss an

| Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung. |

Das stellte das Amtsgericht München klar und verurteilte einen Gebrauchtwagenhändler, Schadenersatz in Höhe von 4.100,29 EUR zu zahlen. Bei diesem Händler hatte der Kläger einen Fiat 500 gekauft. Dafür hatte er einen Smart in Zahlung gegeben. Der Händler hatte den vorgedruckten Kaufvertrag ausgefüllt und dabei den Unterpunkt „Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung“ angekreuzt. Der Vertrag wurde von beiden unterschrieben. Schon auf der Heimfahrt bemerkte der Kläger, dass das Fahrzeug nicht mehr „zog“ und rüttelte. Die Fiat-Werkstatt stellte einen Defekt an der Lamdasonde und an einem Heckklappendämpfer fest. Zudem waren beide Seitenschweller eingedrückt und das Fahrzeug hatte einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden. Der Kläger forderte den Händler auf, die Mängel zu beheben und Ersatz für die Wertminderung zu zahlen. Das lehnte der Händler ab. Er behauptete, dass der Kläger ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwägen führe. Von daher sei der schriftlich unter Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam. Sowohl der Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe bekannt gewesen.

Der Kläger trug vor, dass er das Fahrzeug nicht für sein Ein-Mann-Elektronikunternehmen, sondern als normaler Verbraucher für seine Frau gekauft habe. Diese gab als Zeugin an, dass der Fiat den von ihr bisher genutzten Smart habe ersetzen sollen. Ihr Mann nutze einen Mercedes als Firmenwagen. Damit läge ein Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vor, bei dem der Ausschluss von Gewährleistungsrechten gesetzlich ausgeschlossen ist.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger recht. Die Behauptung, der Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über zehn Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben, dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger den Vertragspassus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug Mängel aufwies. Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Nach dem Gesetz wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und die Schäden noch am Tag des Kaufes von dem Fiat-Werkstattmeister festgestellt wurden. Daher hätte der Händler beweisen müssen, dass die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden waren. Einen dahin gehenden Beweis hat der Händler aber nicht angetreten. Der Schaden betrug laut Gutachten 4.100,29 EUR. Diesen Betrag müsse der Händler zahlen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.10.2018, 174 C 4185/18, Abruf-Nr. 214014 unter www.iww.de. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Haftungsrecht: Anscheinsbeweis bei Unfall im Kreisverkehr

| Ein Anscheinsbeweis zulasten des in einen Kreisverkehr Einfahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn es noch im Einmündungsbereich der Kreisfahrbahn zu einer Kollision kommt. |

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden aufmerksam. Die Richter halten den Anscheinsbeweis für ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Kreisverkehr ereignet. Das gilt auch, wenn feststeht, dass der Einfahrende erst nach dem Unfallgegner und unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Kreisbahn eingebogen ist.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 2.12.2019, 4 U 1797/19, Abruf-Nr. 214102 unter www.iww.de.

Erbrecht: Zu den „gemeinsamen Abkömmlingen“ gehören auch die Enkelkinder

| Wer ein Testament verfasst, sollte dies eindeutig formulieren. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. |

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien nach dem ersten, gemeinsamen Testament daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Landgericht gab der Klägerin recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen.

Die Berufung der von der Ehefrau eingesetzten Tochter und deren Sohn hatte vor dem OLG Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge ob Kinder, Enkel oder Urenkel gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 11.9.2019, 3 U 24/18, Abruf-Nr. 213943 unter www.iww.de.