Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Verkehrsunfall: Versicherer muss Versicherungsnehmer das Schadensgutachten zur Verfügung stellen

| Hat der Kaskoversicherer ein Schadensgutachten erstellen lassen, ist er verpflichtet, es dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus den gegenseitigen Treuepflichten des Versicherungsvertrags. Der Versicherer muss das Gutachten nur vorlegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |

Außerdem muss, so das OLG, für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Reparaturauftrag im vom Versicherer akzeptierten Umfang, also auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen, erteilen möchte, oder die Werte kennen möchte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und das Unfallfahrzeug zu verkaufen.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2020, 16 U 137/19, Abruf-Nr. 217708 unter www.iww.de

Ungleichbehandlung: Aufforderung zur Angabe der Konfession in Stellenanzeige

| Wird der Bewerber in einer Stellenanzeige dazu aufgefordert, seine Konfession anzugeben, kann dies ein ausreichendes Indiz für einen Verstoß (unterschiedliche Behandlung wegen der Religion) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sein. So hat es nun das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe entschieden. |

Es ging um die Stellenanzeige in Bezug auf eine Sekretariatsstelle im Büro einer geschäftsleitenden Oberkirchenrätin. Die Klägerin hatte angegeben, konfessionslos zu sein. Sie war bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin wurde, so das ArbG, wegen ihrer Religion benachteiligt. Eine berufliche Anforderung hier: Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber.

Hier ging es jedoch (lediglich) um eine Mitarbeit im Sekretariat. Die Klägerin hätte die Beklagte also nicht in ihren Glaubensgrundsätzen und in Fragen der Verkündigung oder des Selbstverständnisses der Kirche vertreten (sog. verkündungsferne Tätigkeit). Am Ende musste die Beklagte der Klägerin über 5.000 EUR als Entschädigung zahlen.

Quelle | ArbG Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2020, 1 Ca 171/19, Abruf-Nr. 218344 unter www.iww.de

Verkehrsunfall: Fahrzeugdesinfektionskosten sind in Corona-Zeiten zu erstatten

| Auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion (hier: rund 60 EUR) sind als Schaden nach einem Verkehrsunfall zu erstatten. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Heinsberg entschieden. Diese sei in Zeiten der Corona-Pandemie nach einer Kfz-Reparatur notwendig, da die Reparatur ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordere. |

Das Urteil stellt damit inhaltlich auf die Notwendigkeit der Desinfektion ab und nicht nur auf das sogenannte Werkstattrisiko, wonach der Geschädigte keinen Einfluss hat, wie die Werkstatt abrechnet.

Quelle | AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, 18 C 161/20, Abruf-Nr. 217974 unter www.iww.de

Pflichtverletzung: Rechnungen besser genau prüfen

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt verdeutlicht: Ein Arbeitnehmer, der eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ohne dies geprüft zu haben bzw. in dem Wissen, dass dieses nicht zutrifft, haftet für einen Schaden, der durch die Begleichung der Rechnungssumme entsteht. |

Im Streitfall ging es um eine aufaddierte Rechnungssumme von über 260.000 Euro im Baugewerbe, die trotz eines sog. Vier-Augen-Prinzips im betrieblichen Ablauf beglichen wurde, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht wurden. Das Arbeitsgericht (AG) Stralsund als Vorinstanz erkannte eine Schadenersatzsumme von rund 170.000 Euro an.

Im vorliegenden Fall erfülle das Verhalten des Arbeitnehmers zumindest die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit, die regelmäßig eine volle Haftung bewirke, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.5.2020, 2 Sa 180/19, Abruf-Nr. 217873 unter www.iww.de

Erbstreitigkeiten: Nachlasspfleger für „unbekannten“ Erben

| Die Erblasserin hinterließ zwei Testamente mit unterschiedlichen Erbeinsetzungen. Das erste handschriftliche Testament begünstigte ihre Enkelin, das zweite notarielle Testament ihren Sohn. Die Enkelin war nun der Auffassung, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments testierunfähig gewesen. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft für die „unbekannten Erben“ der Erblasserin angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt. Zu Recht? Ja, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. |

Der Sohn wehrte sich zwar dagegen. Denn er sah keinen Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Aufgrund des notariellen Testaments stehe fest, dass er Alleinerbe geworden sei. Der Erbe sei somit nicht unbekannt, sondern vielmehr bekannt. Er habe die Erbschaft auch angenommen. Damit biss er beim OLG aber „auf Granit“.

Denn das Nachlassgericht kann dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei sei die Frage, ob der Erbe „unbekannt” ist und ob ein Sicherungsbedürfnis bestehe, vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus zu beurteilen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist. Dies gelte insbesondere, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehe so wie hier.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.2.2020, 3 W 137/19, Abruf-Nr. 217971 unter www.iww.de

„Raserparagraf“: Illegale Autorennen: Wann liegen sie vor, wann nicht?

| Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen im Zusammenhang mit der neuen Vorschrift im Strafgesetzbuch (§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. |

Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.

Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auch von weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (z. B. bei einer „Polizeiflucht“).

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 5.5.2020, 1 RVs 45/20, Abruf-Nr. 216402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.5.2020, 1 OLG 2 Ss 34/20, Abruf-Nr. 216405 unter www.iww.de

Schenkung: Wenn Oma und Opa für das Sozialamt sparen

| Viele Großeltern wollen für ihre Enkel in Form von Ratenzahlungen auf Sparpläne o. Ä. vorsorgen. Manchmal verarmen sie aber und müssen Sozialleistungen beanspruchen. Dann fragt es sich, ob diese Ratenzahlungen Schenkungen sind, die ein Sozialhilfeträger per Regress zurückfordern kann. Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt bejaht. |

Eine Großmutter hatte für ihre Enkel ab deren Geburt jeweils ein Sparkonto eröffnet. Darauf hatte sie monatliche Beträge eingezahlt. Als sie in eine Pflegeeinrichtung zog, musste sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Das Sozialamt verlangte daraufhin von den Enkeln die gezahlten Sparraten der letzten zehn Jahre zurück.

Das OLG Celle verurteilte die Enkel entsprechend. Seine Begründung: Die Großmutter zahlte freigebig und im beiderseitigen Bewusstsein, dass dies unentgeltlich geschah. Daher stellten die Zahlungen Schenkungen dar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Großmutter durch ihre Großzügigkeit ggf. erhofft hat, ihre Enkel würden ihr eine gewisse Anerkennung zukommen lassen. Folge: Die Schenkungen konnten Gegenstand einer Rückforderung im Wege des Sozialhilferegresses sein. Dem konnte nur entgegenstehen, dass es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelte. Beides lehnte das OLG hier aber ab.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020, 6 U 76/19, Abruf-Nr. 214678 unter www.iww.de

Notarielles Testament: Anfangsbuchstabe mit „geschlängelter Linie“genügt als Unterschrift

| Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament und setzte ihre Cousine als Erbin ein. Die Urkunde unterschrieb sie nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte fest: Dies genügt dem Unterschriftserfordernis des Beurkundungsgesetzes. |

Bei einem notariellen Testament dient die Unterschrift als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Es ist hingegen nicht der Sinn der Unterschrift, die Beteiligten zu identifizieren. Hier hatte die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben. Sie beabsichtigte aus Sicht des OLG damit nicht nur das Setzen von Namensinitialen als Abkürzung des Namens, sondern eine volle Niederschrift ihres Familiennamens. Allerdings war ihr dies nicht vollständig gelungen, weil sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung zu geschwächt war.

Beachten Sie | Wird ein handschriftliches Testament errichtet, würde jedenfalls eine bloße Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens nicht genügen. Denn der Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament kommt auch eine Identifizierungsfunktion zu.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 18.5.2020, 2 Wx 102/20, Abruf-Nr. 217568 unter www.iww.de

Alkohol im Straßenverkehr: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

| Zu zwei vollkommen unterschiedlichen Sichtweisen kamen jetzt das Landgericht (LG) Halle und das Amtsgericht (AG) München, als es um Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter ging. Insbesondere die Frage, ob ein E-Scooter eher der Gattung eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrads zugehörig ist, hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Es kommt auch darauf an, ob die sog. Regelvermutung (des § 69 Strafgesetzbuch (StGB): Entziehung der Fahrerlaubnis), wann eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, als erfüllt eingeschätzt wird. |

Strenge Sichtweise des AG München: Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen (Regelvermutung erfüllt)

Der bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelastete Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Besuch des Münchner Oktoberfests 2019 gegen 22:15 Uhr mit einem angemieteten E-Scooter circa 300 m, bevor er angehalten wurde. Er hatte beabsichtigt, den Weg von etwa 400 m zu seinem Hotel zurückzulegen. Die bei ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.

Das AG München verurteilte den Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro, einem dreimonatigen Fahrverbot, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gab an, dass Ausfallerscheinungen des angehaltenen Angeklagten nicht festzustellen gewesen wären. Er wäre selbst von der Höhe des an Ort und Stelle gemessenen Atemalkoholwerts überrascht gewesen.

Elektrokleinstfahrzeuge, wie der E-Scooter, sind Kraftfahrzeuge, so das AG München. Soweit der Angeklagte anführte, er sei nicht davon ausgegangen, dass E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie Autos einzustufen seien, handele es sich um einen Verbotsirrtum, der für den Angeklagten vermeidbar war. Als Straßenverkehrsteilnehmer hätte er sich gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeugen vor Fahrtantritt kundig machen müssen. Dies gelte umso mehr, als die straßenverkehrsrechtliche Einordnung elektromotorenbetriebener Fahrzeuge, sowohl im Zusammenhang mit E-Scootern, als auch schon zuvor mit ähnlichen Fahrzeugen, in der breiten Öffentlichkeit problematisiert wurde.

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist und durch sein Verhalten letztlich keine Gefährdung eingetreten ist.

Hier hat das AG die Fahrerlaubnis entzogen. Insoweit liege ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Abweichen vom Regelfall sei vorliegend nicht angezeigt. Zwar handele es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter, der im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist, und um eine Fahrstrecke von nur circa 300 m. Es handele sich, so das AG, auch nicht um eine Bagatelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Regelfall erfordert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen.

Überdies hat das AG zur Einwirkung auf den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, da der Angeklagte durch die Nutzung von E-Scootern gezeigt hat, dass er auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreift. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sichtweise des LG Halle: keine erhöhte Gefährdungslage (Regelvermutung im Ausnahmefall widerlegt)

Ein Beschuldigter war um 1:55 Uhr innerorts mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,28 ‰. Das Amtsgericht (AG) Halle hatte die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, das Landgericht (LG) Halle hat den AG-Beschluss aufgehoben.

E-Scooter sind nach dem LG Halle Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Sie werden demgemäß auch als Kfz im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ausgewiesen. Das LG hat in seinem Beschluss offengelassen, ob hier der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ anzuwenden ist oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ gilt.

Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich erkennbar von dem der „klassischen“ Kfz, wie Pkw, Lkw, Krafträder usw. Es bestehe eine grundsätzliche Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotentials zwischen E-Scootern und Fahrrädern. Eine möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad habe gerade nicht die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht zur Folge.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kfz vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden muss. Dies war hier vorliegend nicht der Fall, da der Beschuldigte „nur“ auf einem Fahrradweg über eine relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren ist und er keine weiteren Ausfallerscheinungen zeigte.

Quelle | AG München, Urteil vom 9.1.2020, 941 Cs 414 Js 196533/19, Abruf-Nr. 217747, PM Nr. 39 vom 28.08.2020; LG Halle, Beschluss vom 16.7.2020, 3 Qs 81/20, Abruf-Nr. 217106 unter www.iww.de

Elterliche Sorge: Entscheidung über die Einschulung des Kindes

| Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat darüber entschieden, nach welchen Kriterien das Recht auf Schulwahl (hier: Einschulung auf eine Waldorf- statt auf einer Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein zu übertragen ist. |

Das Familiengericht kann für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind bedeutsam ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Hier konnten sich die Eltern eines sechsjährigen Kindes, die zwar nicht verheiratet sind, die elterliche Sorge aber gemeinsam ausüben, nicht darüber einigen, ob das Kind zur Regelschule gehen soll, wie es der Vater wünscht, oder nach dem Willen der Mutter zur Waldorfschule. Das AG hat die Entscheidungsbefugnis einstweilen auf die Mutter übertragen.

Das Gericht entscheidet nicht darüber, welche Schulart für das Kind die am besten geeignete ist. Die Mutter ist als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen und muss die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie hat sich tiefergehender damit beschäftigt als der Vater. Das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg sind zu beachten. Der Wille des sechsjährigen Kindes ist zu berücksichtigen, wenngleich diesem i. d. R. altersbedingt keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Deren Pädagogik, der dahinter stehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht per se als Gefahr für das Kindeswohl angesehen werden.

Quelle | AG Frankenthal, Beschluss vom 25.6.2020, 71 F 79/20 eA, Abruf-Nr. 216611 unter www.iww.de