Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Betreuungsanspruch: 4,3 km sind eine zumutbare Entfernung zur Kindertagesstätte

| Mit dem Angebot eines Kitaplatzes, der per Auto 4,3 km bzw. mit dem Fahrrad 3,2 km vom Wohnort entfernt ist, hat die Stadt den Betreuungsanspruch eines zweijährigen Kindes erfüllt. So sieht es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. |

Kein „Rundum-Sorglospaket“ geschuldet

Das OVG: Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen.

Allgemein gilt: Ob es zumutbar ist, vom Wohnort des Kindes aus eine Kita zu erreichen, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen wie auch von allgemeinen und individuellen Bedarfsgesichtspunkten ab. Alle Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen sind zu berücksichtigen. Selbst, wenn sich das Kind z. B. nur widerwillig anschnallen lässt, bleibt der angebotene Kitaplatz zumutbar. Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass das Kind seinen Widerwillen bei entsprechender Gewöhnung ablegen wird.

Keine Eilbedürftigkeit

Für den Anspruch, die Stadt solle gegenüber dem freien Träger der nahegelegenen Einrichtung auf eine Betreuung des Kindes hinwirken, fehlte es laut OVG schon an einer besonderen Eilbedürftigkeit, nachdem ein bedarfsgerechter und zumutbarer Kitaplatz angeboten worden ist.

Quelle | OVG Münster, Beschlüsse vom 28.9.2023, 12 B 683/23, 12 B 811/23, 12 B 854/23, Abruf-Nr. 237738 unter www.iww.de

Gleichbehandlung: Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat das Erzbistum Köln verurteilt, eine Frau rückwirkend zum 1.1.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen. Der Frau stand dieser Anspruch zu. Das Erzbistum scheiterte mit seiner Ansicht, eine solche Übernahme stünde ich seinem freien Ermessen. |

Das war passiert

Die Frau ist seit dem Jahr 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariats und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialrates und des Katholisch Sozialen Instituts“ konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamtenähnliches Verhältnis). Die Frau stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag.

Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber traf, erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Sie war der Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis im freien Ermessen des Generalvikars stehe.

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat nun auf die Berufung der Klägerin zu ihren Gunsten entschieden und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum.

Zwar könnten die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienten sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, sei auf sie das staatliche Arbeitsrecht mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 8.8.2023, 4 Sa 371/23, PM 10/23

Parksituation: Schild fällt auf Auto: trotzdem kein Schadenersatz?

| Ein mobiles Verkehrsschild kracht auf ein Auto. Wenn das Schild sicher aufgestellt war, gibt es keinen Schadenersatz, sagt das Landgericht (LG) Lübeck. |

Jeder kennt die Situation: Man stellt seinen Pkw auch schon einmal länger in einer Straße ab so auch eine Autofahrerin in Lübeck. Ihr Pech: Es gab einen Sturm und ein Schild fiel auf ihr Auto. Wenige Tage zuvor hatte ein Straßenbauunternehmen ein mobiles Verkehrsschild auf dem Gehweg aufgestellt. Der stürmische Wind blies mit Windstärke 8. Das Schild fiel dadurch auf das Auto und beschädigte es. Die Fahrerin war nicht vor Ort.

Das LG musste die Frage klären: Muss die Stadt oder das Straßenbauunternehmen für den Schaden am Fahrzeug aufkommen? Die Fahrerin meinte, das Verkehrsschild sei durch kräftigen Wind auf die Motorhaube gefallen. Das Straßenbauunternehmen habe es offensichtlich nicht ausreichend gesichert. Die Stadt hätte täglich oder zumindest alle zwei Tage überprüfen müssen, ob das Schild stabil steht.

Das Gericht befragte Zeugen, holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein und kam zu dem Ergebnis: Weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen müssen Schadenersatz zahlen.

Das Gericht erkannte keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Sachverständige habe überzeugend erklärt, dass das Verkehrsschild durch mehrere Fußplatten ausreichend gesichert war und auch kräftigem Wind mit Windstärke 8 standhalten konnte. Der Zeuge habe glaubwürdig berichtet, dass es in der Straße häufig Vandalismus und abgetretene Briefkästen gebe. Das Verkehrsschild habe auch nicht fest im Boden verankert oder angekettet werden müssen. Eine tägliche Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen. Die wöchentliche Kontrolle während der Feiertage habe ausgereicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 28.6.2023, 9 O 40/22, PM vom 17.8.2023

Schadenersatz: Wie lange gibt es Neuwertentschädigung für verunfalltes Motorrad?

| Neuwertentschädigungsfälle auf der Grundlage „Nicht älter als ein Monat, nicht mehr als 1.000 km Laufleistung und erheblicher Schaden“ sind selten. Noch seltener sind sie bei einem Motorrad. Nun hat das Amtsgericht (AG) Leipzig in einem solchen Fall die begehrte Neuwertentschädigung zugesprochen. |

Das war geschehen

Ein Motorrad, das zum Unfallzeitpunkt vier Tage alt war und 128 km Laufleistung aufwies, hatte einen Verkehrsunfall. Ein Pkw war aufgefahren. Unter anderem waren das Hinterrad und die Hinterradschwinge beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf etwa die Hälfte des Neupreises. Der Versicherer vertrat die Auffassung, es liege kein erheblicher Schaden vor.

So argumentierte das Gericht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einmal entschieden, dass ein erheblicher Schaden gegeben ist, wenn dieser nicht nur „Schraubteile“ betrifft, sondern in die Substanz des Fahrzeugs eingreift. Außerdem muss das Neufahrzeug bereits erworben sein.

Bei Motorrädern ist insoweit problematisch, dass mit Ausnahme des Rahmens als solchem alle Teile an- und abgeschraubt werden können. Das gilt sogar für Hilfsrahmen und auch für die Hinterradschwinge, die das Hinterrad führt und Federbewegungen zulässt. Die Hinterradschwinge ist hochgradig sicherheitsrelevant, aber eben ein Schraubteil. Daran lässt sich leicht erkennen, dass die Kriterien für den Pkw schlecht auf Motorräder zu übertragen sind.

Der Auffassung, ein Schaden in Höhe eines halben Neupreises bei Einbeziehung sicherheitsrelevanter Teile sei nicht erheblich, widersprach das AG Leipzig. Es orientierte sich letztlich an den Reparaturkosten. Dem werden manche Gerichte nicht folgen. In anderen Fällen ist es aber gut, die Entscheidung zu kennen.

Quelle | AG Leipzig, Urteil vom 5.4.2023, 103 C 2950/22, Abruf-Nr. 235214 unter www.iww.de

Unfallkasse: Angriff auf dem Weg zum Blutzuckermessgerät: Pflegeperson ist nicht unfallversichert

| Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob eine (nicht erwerbsmäßig tätige) Pflegeperson unfallversichert ist, wenn sie beim Holen eines Blutzuckermessgeräts für den Pflegebedürftigen Opfer eines Angriffs wird. Im konkreten Fall hat das LSG dies verneint. |

Überfall im Hausflur

Der seinerzeit 28-jährige Kläger lebte zusammen mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Lebensgefährte war pflegebedürftig (Pflegegrad 3), unter anderem aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Kläger pflegte ihn.

Am 28.5.2018 verließ der Kläger gegen 1:15 Uhr die Wohnung. Im Hausflur wurde er nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung von zwei Jugendlichen angegriffen. Hierbei erlitt er eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Die Jugendlichen stammten aus einer betreuten Wohngemeinschaft, die sich im selben Haus befand. Sie wurden vom Amtsgericht (AG) Tiergarten der gefährlichen Körperverletzung bzw. der Körperverletzung schuldig gesprochen.

Der Kläger wandte sich nach dem Vorfall an die Unfallkasse Berlin (Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung). Er gab an, er habe sich zum Zeitpunkt des Angriffs auf dem Weg zum Auto befunden, um dort das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen. Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, das o. g. Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin blieb ohne Erfolg.

Angriff war kein Arbeitsunfall

Auf die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung hat das LSG die Entscheidung des SG bestätigt. Es hat ausgeführt, dass das o. g. Ereignis keinen Arbeitsunfall darstelle. Der Kläger gehöre als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen, die kraft Gesetzes unfallversichert seien. Auch sei der Gang des Klägers aus der Wohnung zum Auto als „Betriebsweg“ der pflegerischen Tätigkeit zuzurechnen. Die Angabe des Klägers, er habe die Wohnung verlassen, um das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen, könne insoweit als wahr unterstellt werden. Gleichwohl sei die gesetzliche Unfallversicherung im vorliegenden Fall nicht einstandspflichtig, da sich mit dem Angriff auf den Kläger kein Risiko verwirklicht habe, gegen dessen Eintritt der hier einschlägige Unfallversicherungstatbestand schützen solle.

Insoweit sei zu beachten, dass nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Vielmehr sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Angreifer aus persönlicher Feindschaft oder aufgrund von ähnlichen, aus privaten Beziehungen stammenden Beweggründen handle.

Persönliche Konflikte waren ursächlich für den Angriff

So liege der Fall hier. Aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass der Kläger seine Wohnung am 28.5.2018 (auch) verlassen habe, um die Jugendlichen zur Rede zu stellen, nachdem ihm deren „merkwürdiges Verhalten am Fahrstuhl“ aufgefallen sei. Bereits zuvor sei es zu erheblichen Konflikten zwischen dem Kläger bzw. seinem Lebensgefährten und den in der Wohngemeinschaft betreuten Jugendlichen gekommen. Am 28.5.2018 sei Gegenstand des Streits eine Verschmutzung des Fahrstuhls mit weißer Farbe gewesen, für deren Verursachung die Jugendlichen den Kläger verantwortlich machen wollten. Der Kläger sei nicht Opfer der Körperverletzung geworden, weil er sich gerade auf dem Weg zum Auto (und damit zum Blutzuckermessgerät) befunden habe. Vielmehr sei wesentliche Ursache des Angriffs der bestehende persönliche Konflikt gewesen.

Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.11.2023, L 21 U 85/21, PM vom 15.11.2023

Bundessozialgericht: Eltern können „Elterngeld Plus“ auch bei längerer Arbeitslosigkeit beanspruchen

| „Elterngeld Plus“ kann auch beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden. |

Anspruch auf zusätzliche vier Monate „Elterngeld Plus“ als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.

Der Kläger war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das „Elterngeld Plus“ für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht.

Das BSG: Eltern sind auch dann „erwerbstätig“, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des „Elterngeld Plus“, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

Quelle | BSG, Urteil vom 7.9.2023, B 10 EG 2/22 R PM 29/23

Pkw-Kollision: Haftung: Unfall mit einem verkehrswidrig wendenden Auto

| Ein Autofahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass ein verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn zwecks Wenden querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern muss eine Kollision ggf. durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeugs verhindern. So sieht es das Landgericht (LG) Hanau. |

Den Fahrer eines Fahrzeugs, der in ein anderes Fahrzeug, das auf seiner Fahrbahn vor ihm verkehrswidrig wendet, hineinfährt, obwohl er die Kollision durch vollständiges Abbremsen hätte verhindern können, trifft danach ein 50%iges Mitverschulden an dem Unfall.

Ein Autofahrer beabsichtigte, mit seinem Fahrzeug verkehrswidrig auf der Straße zu wenden. Zu diesem Zweck schlug er zum Wenden ein, musste jedoch auf seiner Fahrspur halten, da sich auf der Gegenfahrbahn noch Gegenverkehr befand. Der zweite Autofahrer näherte sich dem ersten Fahrzeug auf derselben Fahrbahn. Nachdem er das vor ihm quer stehende Fahrzeug bemerkte, hupte er und verlangsamte seine Geschwindigkeit, fuhr jedoch sodann in das erste Fahrzeug hinein. Obwohl der Fahrer des ersten Fahrzeugs dem des zweiten Fahrzeugs die Hälfte des ihm entstandenen Schadens ersetzt hatte, machte der auch die übrigen Schadenskosten geltend, da er der Ansicht war, dass der Verkehrsunfall ausschließlich von dem Fahrer des ersten Fahrzeugs aufgrund seines verkehrswidrigen Wendemanövers verursacht worden sei.

Das LG folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern hielt beide Verkehrsteilnehmer zu gleichen Teilen für den Verkehrsunfall für mitverantwortlich. Zwar sei dem Fahrer des ersten Fahrzeugs zunächst vorzuhalten, dass er verkehrswidrig auf der Straße gewendet und zudem quer auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Demgegenüber sei dem anderen Autofahrer ein im Ergebnis gleich hohes Fehlverhalten vorzuwerfen. Denn dieser hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der erste Fahrer sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt, bevor er die Stelle passiert. Obwohl er tatsächlich rechtzeitig abbremsen konnte, habe er lediglich seine Geschwindigkeit verringert und sei somit ohne zwingenden Grund in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren. Das stelle einen Verstoß gegen das allgemeine verkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot dar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | LG Hanau, Hinweisbeschluss vom 13.6.2023, 2 S 62/22, PM vom 4.9.2023

Berufsverbot: Kein Anspruch auf Vergütung bei ruhender Approbation eines Arztes

| Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden: Ein Arzt hat während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung und ist zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verpflichtet. |

Arzt durfte nicht praktizieren, tat es aber doch

Ein Arzt war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Arztes wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte diesen zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging ihm an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Dies hatte zur Folge, dass der Arzt den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Dennoch war er in der Folgezeit ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu werden, an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Krankenhaus zahlte dem Arzt keine Vergütung

Nachdem der Arzt, der zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich seiner Wohnanschrift an. Ende Februar 2022 erreichte den Arzt, der behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde. Er informierte das beklagte Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022. Das beklagte Krankenhaus zahlte ihm für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung.

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Zahlungsklage des Arztes abgewiesen und der von dem beklagten Krankenhaus erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen stattgegeben. Zur Begründung hat das ArbG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arzt die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen habe können.

Ferner ging das ArbG davon aus, das beklagte Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Arztes erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem beklagten Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Arztes.

Arzt stellte sich ahnungslos

Dass dieser keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das ArbG für unbeachtlich. Denn die Unkenntnis sei auf ein pflichtwidriges Verhalten des Arztes zurückzuführen.

Gegen diese Entscheidung ist für den Arzt das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 28.6.2023, 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22, PM 24/23

Nutzungsausfall: Fahrschule darf typgleichen Mietwagen nehmen

| Fällt ein Fahrschulwagen unfallbedingt aus, darf die Fahrschule einen typgleichen Ersatzwagen anmieten. Es ist nicht zumutbar, auf ein anderes Modell auszuweichen. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |

Das AG: Es sei amtsbekannt, dass es für Fahranfänger außerordentlich wichtig ist, ihre Fahrstunden und Prüfungsstunden in dem gewohnten Fahrzeugmodell zu absolvieren.

Fahrschulwagen, vor allem typgleiche, seien nur bei sehr wenigen Spezialanbietern zu finden. Die hohen Zustell- und Abholkosten vom räumlich entfernten Vermieter hat das Gericht daher ebenfalls „durchgewunken“.

Quelle | AG München, Urteil vom 9.8.2023, 322 C 13019/22, Abruf-Nr. 237304 unter www.iww.de

Infektionsschutz: Masernimpfung bei Schulkindern ist Pflicht

Infektionsschutz: Masernimpfung bei Schulkindern ist Pflicht

| Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Eltern gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh gerichtet hatten. |

Die Eltern haben zwei schulpflichtige Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte sie mit zwei Bescheiden auf, bis zum 29.9.2023 nachzuweisen, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an.

Die Eltern, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten, meinten, bei den Anordnungen handle es sich um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Ihre Eilanträge blieben erfolglos. Die Bescheide, so das VG, seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei das Infektionsschutzgesetz (hier: § 20 Abs. 12 S. 1, Abs. 13 S. 1 IfSG), dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung u.a. bei Kindergartenkindern seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.

Zwar könnten die Eltern anders als etwa bei Kindergartenkindern einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom BVerfG nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht anders als im Fall eines betroffenen Kindergartenkindes nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen.

Quelle | VG Minden, Beschlüsse vom 6.11.2023, 7 L 882/23 und 7 L 883/23, PM vom 7.11.2023