Marcus Spiralski Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht

Urteilskategorie

Urteilsarchiv

Steuerrecht: Steuerabzug von Adoptionskosten: Eltern ziehen vors BVerfG

| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes (zum Beispiel Vermittlergebühren) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage verneint. |

Im konkreten Fall hatten die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 EUR für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der BFH sah die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen aber weder als zwangsläufige Krankheitskosten an noch waren die Kosten aus anderen Gründen zwangsläufig entstanden. Der Entschluss zur Adoption beruhe vielmehr auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Die Eltern haben gegen die Entscheidung jetzt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG erhoben.

Quelle | BFH, Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11, Abruf-Nr. 178027 unter www.iww.de. Das anhängige Verfahren vor dem BVerfG trägt das Aktenzeichen 2 BvR 1208/15.

Erbrecht: Formulierung im Testament muss ausgelegt werden

| Eine von der Erblasserin gewählte Formulierung in ihrem Testament muss dahingehend ausgelegt werden, ob es sich um eine Bedingung oder die bloße Mitteilung eines Beweggrundes, eines Motivs bzw. um den Anlass für das Testament handelt. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Erblasserin, die an Leukämie litt. Sie unterzog sich am 4.3.13 bei örtlicher Betäubung einer Biopsie. An diesem Tage schrieb sie auf einem kleinen Zettel eine letztwillige Verfügung mit dem folgenden Inhalt: „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A.“ Der Eingriff verlief ohne Komplikationen.

Die Erblasserin verstarb erst etliche Zeit später. Ihr Lebensgefährte, Herr A, beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Dem sind die gesetzlichen Erben, die Schwester und Neffen und Nichten der Erblasserin, entgegengetreten. Die Formulierung „Sollte heute etwas passieren“ zeige eindeutig, dass das Testament nur für den Fall gelten soll, dass die Erblasserin den Eingriff nicht überlebe.

Das sah das OLG nicht so: In der Regel verwende ein Erblasser solche Formulierungen, um auszudrücken, warum er sich veranlasst gesehen hat, das Testament zu errichten und die Regelung für eine Rechtsnachfolge nach seinem Tod zu treffen. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte könne man nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff einen negativen Ausgang nimmt. Gerade im Streitfall ließe sich argumentieren, es sei so unwahrscheinlich, dass eine Biopsie mit örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass die Erbeinsetzung unabhängig von dem Eingriff gewollt gewesen sein müsse.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.8.2015, 3 Wx 191/14, Abruf-Nr. 145676 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Höherer Mindestlohn für Steinmetze

| Seit dem 01.11.2015 gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern. Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche am 21.10.2015 gebilligt. |

Die Tarifparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk hatten im Februar 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Im Juli 2015 beantragten sie, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sind gut 11.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

Es gilt folgender Mindeststundenlohn für alle Steinmetze und Steinbildhauer:

  • ab dem 01.11.2015 bis 30.04.2016
  • 11,30 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
  • 10,90 Euro Mindestlohn Ost
  • ab dem 01.05.2016 bis 30.04.2017
  • 11,35 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
  • 11,00 Euro Mindestlohn Ost
  • ab dem 01.05.2017 bis 30.04.2018
  • 11,40 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
  • 11,20 Euro Mindestlohn Ost
  • ab dem 01.05.2018 bis 30.04.2019
  • 11,40 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
  • 11,40 Euro Mindestlohn Ost

Damit liegt der Mindestlohn für Steinmetze und Steinbildhauer über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde. Die erste Mindestlohnverordnung lief zum 30.4.2015 aus. Bis dahin betrug der allgemeine Mindeststundenlohn 11,25 Euro (West und Berlin) und 10,66 Euro (Ost). Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk soll zum 1.11.2015 in Kraft treten.

In Deutschland gilt seit dem 1.1.2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31.12.2016 erlaubt. Aktuell gelten in 18 Branchen mit gut 4,16 Mio. Beschäftigten Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle | Bundesregierung

Kündigungsrecht: Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters der seinen Arbeitsplatz ohne Grund verlässt

| Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt. |

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe entschieden. Dieses setzte den betroffenen Arbeitnehmer bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde. War das Drehkreuz gesperrt, wurden sie einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen.

Der Arbeitnehmer schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf. Von diesem nahm er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegen und brachte es in sein Kraftfahrzeug. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 EUR fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.

Das LAG hat die außerordentliche Kündigung – anders als noch das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben, als er nach einer Veränderung der Kontrolleinrichtung den Kontrollbereich verließ, ohne einen Ersatz herbeizurufen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das der Arbeitgeber einzustehen habe. Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstands habe der Arbeitnehmer zudem ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit seiner Beschäftigung habe verhindert werden sollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen. Er habe vielmehr das Arbeitsverhältnis beenden dürfen, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.9.2015, 17 Sa 810/15, Abruf-Nr. 145839 unter www.iww.de.

Gesetzliche Unfallversicherung: Auf dem Weg zur Arbeit: Welche Umwege versichert sind

| Wer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause einen Unfall hat, erhält in vielen Fällen Hilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Schutz gilt grundsätzlich für die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In bestimmten Fällen sind aber auch Umwege versichert. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. |

Streckenwahl flexibel

„Die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeit muss nicht unbedingt die kürzeste sein“, erklärt Sandra Kollecker, Sozialversicherungsrechtsexpertin der BGW. „Es geht hier eher darum, dass man direkt von A nach B fährt und keine Zwischenziele ansteuert. Selbstverständlich darf man dabei auch eine möglichst verkehrsgünstige und sichere Route wählen.“

Fahrgemeinschaften versichert

Auch wer eine Fahrgemeinschaft nutzt, die verschiedene Wohnungen und Arbeitsstätten anfährt, braucht keine Angst um den Versicherungsschutz zu haben. „Übrigens muss eine Fahrgemeinschaft nicht zwangsläufig nur aus Berufstätigen bestehen“, fügt Kollecker hinzu. „Wenn Eltern ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit zum Kindergarten oder zur Schule bringen, ist dies ebenfalls eine unfallversicherte Fahrgemeinschaft.“

Einkäufe nicht versichert

Wer dagegen morgens noch schnell zum Bäcker fährt oder nachmittags einen Abstecher zum Supermarkt macht, ist auf diesen Umwegen in der Regel nicht versichert. Denn das Einkaufen gehört zum Privatleben und damit der Weg zum Laden ebenso. Der Versicherungsschutz ist auf solchen Umwegen zumindest unterbrochen, bis man die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder erreicht. Dauert die Unterbrechung des Heimwegs länger als zwei Stunden, so zählt auch der restliche Weg zur Freizeit und ist dann nicht mehr versichert.

Quelle | BGW

AGG: Beschränkung des Bewerberkreises auf Berufsanfänger als Benachteiligung wegen des Alters

| Wird der Bewerberkreis in einer Stellenanzeige auf Arbeitnehmer beschränkt, die ihre kaufmännische Ausbildung vor Kurzem abgeschlossen haben, kann dies im Einzelfall eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters indizieren. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hin. Begründet wird dies damit, dass das Merkmal „Berufsanfänger“ im Sinne einer Höchstanforderung zu sehen sei. Dadurch würden typischerweise Bewerber mit einem höheren Lebensalter davon ausgeschlossen, sich auf die offene Stelle zu bewerben.

Die Richter wiesen jedoch auch auf eine Ausnahme hin. So liege keine mittelbare Altersdiskriminierung vor, wenn die Stellenanforderung „Berufsanfänger“ durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sei. Zudem müssten die Mittel angemessen und erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen.

Quelle | LAG Düsseldorf 9.6.2015, 16 Sa 1279/14, Abruf-Nr. 179741 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Ladenbesitzer haftet, wenn Auto mit „herrenlosem“ Einkaufswagen zusammenstößt

| Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt werden und auch nicht selbstständig wegrollen können. Hält der Ladenbesitzer diese Sorgfaltspflichten nicht ein, muss er den entstandenen Schaden tragen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden. Dieser hatte nachts eine Straße befahren. Vor dem Lebensmittelmarkt des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen. Dieser war nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt. Nun verlangt er seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 EUR vom Beklagten ersetzt. Er stützt sich dabei auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Ladenbesitzers.

Die Schadenersatzklage war zu 80 Prozent erfolgreich. Die Richter entschieden, dass der Beklagte haften müsse, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er sicherstellen müssen, dass die Einkaufswagen nicht unbefugt von Dritten benutzt werden oder selbstständig wegrollen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen. Die Einkaufswagen seien lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern, könne man die Einkaufswagen z.B. mit einer abschließbaren Kette verbinden. Das erfordere keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Es wäre für den Ladenbesitzer möglich und zumutbar gewesen, diese Sicherungsmaßnahmen zu beachten. Weil er es nicht getan habe, hafte er.

Der Autofahrer müsse allerdings 20 Prozent seines Schadens selber tragen. Es sei ihm zwar kein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Allerdings sei die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in entsprechender Höhe zu berücksichtigen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 18.8.2015, 9 U 169/14, Abruf-Nr. 145586 unter www.iww.de.

Geldbuße: Wirtschaftliche Verhältnisse und Höhe der Geldbuße

| Wird eine Geldbuße von mehr als 250 EUR verhängt, muss das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters feststellen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter machten deutlich, dass dies für eine gerechte Strafe erforderlich sei. Es hänge nämlich von der Leistungsfähigkeit des Täters ab, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.6.2015, 2 Ss OWi 474/15, Abruf-Nr. 145073  unter www.iww.de.

Beförderungserschleichung: Fahren ohne Fahrschein ist auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift „Ich fahre schwarz“ strafbar

| Ein Fahrgast macht sich auch dann wegen Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln und verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet. Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt/Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von ihm getragenen Zettel aufmerksam.

Der Senat geht wie das Landgericht davon aus, dass ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung erfüllt, wenn er in den abfahrbereiten ICE einsteigt, sich anschließend einen Sitzplatz sucht und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffällt. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er werde nach den Geschäftsbedingungen der Bahn rechtmäßig befördert. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich. So sei es nach den Beförderungsbedingungen möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen. Damit erscheine das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform. Auch interessiere sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.9.2015, III-1 RVs 118/15, Abruf-Nr. 145587 unter www.iww.de.

Sachverständigengutachten: Der Geschädigte muss nicht zum Gutachter fahren

| Auch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Gutachter fahren, damit in den Gutachtenkosten keine Fahrtkosten entstehen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Günzburg. Der Versicherer hatte argumentiert, dass die Geschädigte ohne Mühe ihr Fahrzeug beim Gutachter hätte vorfahren können, sodass Fahrtkosten des Gutachters nicht angefallen wären. Dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es entschied vielmehr, dass sich die Geschädigte nicht darauf verweisen lassen müsse, selbst beim Gutachter vorzufahren. Zum einen seien vom Gutachter lediglich Kosten in Höhe von 26,12 EUR (1,00 EUR pro Kilometer) in Rechnung gestellt worden. Zum anderen würden der Geschädigten ja auch Fahrtkosten entstehen, wenn sie sich auf den Weg zum Gutachter machen würde.

Quelle | AG Günzburg, Urteil vom 13.8.2015, 2 C 496/15, Abruf-Nr. 145199 unter www.iww.de.